AS 2002 4149

Verordnung
über die Zuteilung von Parkplätzen
in der Bundesverwaltung

Änderung vom 29. November 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 20. Mai 19921 über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 32 Buchstaben d und e des Bundespersonalgesetzes vom

24. März 20002,

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen und die gemieteten Parkplätze bei Gebäuden, die ganz oder teilweise für die Aufgabenerfüllung des Bundes genutzt werden.

Art. 4 Zuteilung

Über die Zuteilung der Parkplätze entscheidet das nach Artikel 6 der Verordnung vom 14. Dezember 19983 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes zuständige Bau- und Liegenschaftsorgan (BLO). Das jeweilige Organ kann seine Befugnisse für bestimmte Parkplätze an andere Ämter übertragen.

Art. 5 Abs. 2–4 und 7

Das Entgelt für Parkplätze, die für die Dauer der Arbeitszeit zugeteilt werden, beträgt für Bedienstete monatlich:

  1. für ungedeckte Parkplätze 65 Franken inkl. Mehrwertsteuer;

  2. für gedeckte Parkplätze 130 Franken inkl. Mehrwertsteuer.