AS 2002 4212

Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
(SDR)

vom 29. November 2002

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 30 Absatz 4, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom19. Dezember 19581,
verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen.

Diese Verordnung gilt für:

  1. die Hersteller gefährlicher Güter;

  2. die Absender und Empfänger gefährlicher Güter;

  3. Personen, die gefährliche Güter befördern und handhaben;

  4. Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmittel zur Beförderung gefährlicher Güter.

Art. 2 Abgrenzung zur GGBV

Für die Unternehmungen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten für die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) vom15. Juni 20012.

Art. 3 Abkürzungen

In dieser Verordnung und in ihren Anhängen werden folgende Abkürzungen verwendet:

a. VRV für die Verordnung vom13. November 19623 über die Strassenverkehrsregeln;

SR 741.621

  1. SSV für die Signalisationsverordnung vom5. September 19794

  2. VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom20. November 19595;

  3. VTS für die Verordnung vom19. Juni 19956 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;

  4. ADR für Europäisches Übereinkommen vom 30. September 19577 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie seine Anlagen.

Art. 4 Internationales Recht

Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR8. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) führt eine Liste der weiteren internationalen Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist.

Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen

Ausnahmen und Abweichungen vom ADR9 und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 geregelt.

Das Bundesamt kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.

Art. 6 Abweichungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen

Die kantonale Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt Bewilligungen für Fahrten in einem kleinen Umkreis erteilen, ohne dass dabei alle Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich über die Verpackungen, die Etikettierung, das Zusammenladeverbot, die Art der Beförderung der Güter und die zu verwendenden Fahrzeuge, eingehalten werden müssen, sofern der Zweck der jeweiligen Bestimmung gewahrt bleibt.

Art. 7 Versand der Güter

Wer gefährliche Güter versendet, muss sich vergewissern, dass der Transport zu den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird.

Die versendende Person muss sich vergewissern, dass die vom Empfänger oder Beförderer gelieferten Verpackungen den Vorschriften entsprechen. Ist sie dazu nicht in der Lage, darf sie die Verpackungen nur verwenden, wenn diese in gutem Zustand sind und der Empfänger oder Beförderer die Verantwortung für diese Verpackungen übernimmt.

Sind die Güter nach einer internationalen Regelung über die Beförderung gefährlicher Güter rechtmässig transportiert worden, übernimmt der Empfänger oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, der Beförderer, dieselben Pflichten wie der Absender, sofern er das Gut selber abholt oder weitertransportiert. Er muss jedoch nicht vorschriftsgemässe Verpackungen nicht ersetzen, wenn sie in gutem Zustand sind.

Art. 8 Ausbildung der Fahrzeugführer

Die kantonalen Behörden organisieren in Zusammenarbeit mit den interessierten Verbänden die vorgeschriebene Ausbildung der Fahrzeugführer, welche Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, sowie die entsprechenden Prüfungen.

Der Bund bildet seine Fahrzeugführer selber aus.

Art. 9 Instruktion der Fahrzeugführer

Fahrzeughalter und Beförderer müssen dafür sorgen, dass die Führer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern über die Besonderheiten dieser Transporte unterrichtet werden.

Art. 10 Zusätzliche Pflichten und Rechte der Fahrzeugführer

Der Fahrzeugführer muss vor der Beförderung gefährlicher Güter die vorgeschriebenen Dokumente zur Kenntnis nehmen.

Fahrzeugführern, die gefährliche Güter befördern, ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt.

Fahrzeugführern, denen ein Gut zur Beförderung übergeben wird, das ihnen gefährlich erscheint, können vom Absender oder vom Beförderer eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass das Gut ungefährlich ist.

Art. 11 Beladen und Entladen ausserhalb öffentlicher Strasse

Die Vorschriften für das Beladen und Entladen gefährlicher Güter und für die Reinigung der Fahrzeuge gelten auch ausserhalb der öffentlichen Strasse.

Art. 12 Füllen und Entleeren von Tanks

Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden.

Flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie andere wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht an Stellen umgepumpt werden, wo sie leicht in ein ober- oder unterirdisches Gewässer oder unmittelbar in die Kanalisation fliessen könnten. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt und entleert, sind zusätzlich die Vorschriften über den Gewässerschutz zu beachten.

Für die Einhaltung der Vorschriften beim Füllen der Tanks sind die versendenden wie die füllenden Personen verantwortlich.

Art. 13 Verkehrsbeschränkungen

Bestimmte gefährliche Güter dürfen nur unter besonderen Auflagen transportiert werden. Die Liste dieser Güter und die besonderen Auflagen sind in Anhang 3 dieser Verordnung enthalten.

Bestimmte, entsprechend signalisierte Strassenstrecken (2.10.1,2.11; Art. 19 Abs. 1 SSV10 dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht, nur mit beschränkten Mengen oder nur mit kantonaler Bewilligung befahren werden. Die Liste dieser Güter und Strassenstrecken sowie die Mengenangaben sind in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten. Die kantonale Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt weitere Ausnahmen gestatten.

Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen in den mit dem Signal «Tunnel» (4.07; Art. 45 Abs. 3 SSV) bezeichneten Tunneln nur auf dem rechten Fahrstreifen verkehren.

Art. 14 Versicherung

Für Transporte nicht freigestellter gefährlicher Güter ist die in Artikel 12 Absatz 1 VVV11 vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für alle Motorfahrzeuge und Anhängerzüge erforderlich.

Art. 15 Eintrag im Fahrzeugausweis

Die erhöhte Versicherungsdeckung wird im Fahrzeugausweis eingetragen.

Art. 16 Auskunftspflicht

Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung und für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen.

2. Abschnitt: Meldepflichten von Behörden und Zusammenarbeit mit der EU

Art. 17 Meldungen von Verstössen und Zusammenarbeit mit der EU

Stellt die Polizei bei einer Kontrolle auf der Strasse schwere oder wiederholte Verstösse gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter fest, teilt sie dies mit:

  1. bei einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug oder einer hier domizilierten Unternehmung: der zuständigen kantonalen Behörde und dem Bundesamt für Verkehr;

  2. bei einem in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug oder einer dort domizilierten Unternehmung: der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates.

Das Bundesamt nimmt Meldungen aus EU-Mitgliedstaaten über schwere oder wiederholte Verstösse von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen oder hier domizilierten Unternehmungen gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und die in der Folge ergriffenen Massnahmen entgegen und leitet sie an die zuständige kantonale Behörde weiter.

Die Polizeiorgane des Kantons, auf dessen Gebiet bei einer Kontrolle auf der Strasse festgestellt wurde, dass mit einem in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug oder von einer dort domizilierten Unternehmung in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstossen wurde, können den Zulassungsstaat um sachdienliche Auskünfte und die Ergreifung von angemessenen Massnahmen ersuchen.

Führt der Zulassungsstaat gestützt auf ein Gesuch nach Absatz 3 eine Kontrolle in einer Unternehmung durch, kann ihn die kantonale Zulassungsbehörde um die Bekanntgabe des Resultates ersuchen.

Art. 18 Meldungen zu statistischen Zwecken

Die kantonalen Behörden melden dem Bundesamt spätestens sechs Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres:

  1. soweit möglich den erfassten oder den geschätzten Umfang der Beförderungen gefährlicher Güter (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern);

  2. die Anzahl der durchgeführten Kontrollen;

  3. die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge (unter Angabe, ob diese in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland immatrikuliert sind);

  4. die Anzahl und Art der festgestellten Verstösse;

  5. die Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.

Die Meldungen erfolgen in der vom Bundesamt vorgeschriebenen Form.

Das Bundesamt leitet die Meldungen jährlich an die EU-Kommission weiter.

3. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 19 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter

  1. ein gefährliches Gut, das nach dieser Verordnung nicht befördert werden darf, zur Beförderung übergibt oder selbst transportiert;

  2. ein gefährliches Gut zur Beförderung übergibt, ohne sich zu vergewissern, dass der Transport nach den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen durchgeführt wird;

  3. die geforderten Sicherheits- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;

  4. ein gefährliches Gut befördern lässt, ohne den Beförderer oder den Fahrzeugführer über den Zustand und die Beschaffenheit des Gutes zu orientieren.

Art. 20 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter

  1. ein gefährliches Gut ladet, entladet, verpackt oder handhabt, ohne die geforderten Pflichten zu beachten. Der gleichen Strafe unterliegt die für diese Verrichtungen verantwortliche Person, wenn sie sich nicht vergewissert hat, dass diesen Pflichten nachgekommen worden ist;

  2. es als beladende oder entladende Person unterlässt, die zweckmässigen Schutzmassnahmen zu treffen, wenn ein freigesetzter Stoff die Umwelt gefährdet.

Art. 21 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter

  1. gefährliche Güter mit Fahrzeugen oder in Tanks befördert oder befördern lässt, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind;

  2. die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;

  3. ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt und dabei die Verkehrsregeln dieser Verordnung, das Alkoholverbot, das Rauchverbot, das Verbot der Beförderung von Personen oder die Pflicht zur Kenntnisnahme und zum Mitführen aller erforderlichen Dokumente sowie die übrigen Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung und die Überwachung der Fahrzeuge missachtet;

  4. die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet.

Art. 22 Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters

  1. als Beförderer oder Halter eines Fahrzeuges die Beförderung gefährlicher Güter durch einen Fahrzeugführer zulässt oder anordnet, der die erforderliche Ausbildung nicht besitzt. Der Fahrzeugführer untersteht der gleichen Strafandrohung;

  2. den obligatorischen Kontrollen nicht nachkommt.

Art. 23 Behinderung der behördlichen Kontrolltätigkeit

Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer die Vollzugsbehörde in ihrer Kontrolltätigkeit behindert, ihr den Zutritt zum Betrieb oder die notwendigen Auskünfte verweigert oder ihr wahrheitswidrige Angaben erteilt.

Art. 24 Vorrang strengerer Strafbestimmungen

Ist ein strafbares Verhalten nach dieser Verordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung, die nach einem Bundesgesetz mit schwererer Strafe bedroht ist, so wird der Täter nach der strengeren Bestimmung beurteilt.

4. Abschnitt: Vollzug

Art. 25 Vollzug

Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.

Sie stellen sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Strasse kontrolliert wird.

Für die Genehmigung von Verpackungen, Druckgefässen, Tanks und ihrer Einrichtungen sowie des Versands radioaktiver Stoffe sind folgende Behörden, Prüfstellen oder anerkannte Sachverständige zuständig:

  1. für periodische Prüfungen von Gefässen für Acetylen: der Schweizerische Verein für Schweisstechnik (SVS) in Basel;

  2. für Versandstückmuster und den Versand radioaktiver Stoffe: die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) in Villigen- HSK;

  3. für alle übrigen Fälle: das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) in Wallisellen unter Aufsicht des Bundesamtes oder anstelle des EGI ein von diesem im Einvernehmen mit dem Bundesamt bezeichneter Sachverständiger.

Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (vgl. Art. 33 VTS), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.

Art. 26 Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern

Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern leiten die Kantone an das Bundesamt weiter.

Art. 27 Durchführung der Kontrollen

Die mit der Überwachung des Strassenverkehrs beauftragte kantonale Behörde führt die Kontrollen nach Artikel 25 Absatz 2 stichprobenweise und innert angemessener Zeit anhand einer Prüfliste des Bundesamtes durch.

Die Kontrollen auf der Strasse werden an Orten durchgeführt, wo Fahrzeuge, bei denen Verstösse gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt werden, ohne Sicherheitsrisiko in einen vorschriftsgemässen Zustand gebracht oder an Ort und Stelle stillgelegt werden können.

Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin eine Kopie der ausgefüllten Prüfliste oder eine Kontrollbescheinigung abzugeben.

Die kantonalen Behörden führen in den Unternehmungen von Absendern, Beförderern und Empfängern Kontrollen durch.

Werden bei einer Kontrolle in einer Unternehmung ein oder mehrere Verstösse gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, muss der beabsichtigte Transport in einen vorschriftsgemässen Zustand versetzt werden, bevor das Fahrzeug die Unternehmung verlässt.

Anlässlich von Kontrollen auf der Strasse oder in den Unternehmungen der Absender, Beförderer und Empfänger können Muster von Gütern oder Verpackungen verlangt und die Durchführung von Transporten untersagt oder Verpackungen beschlagnahmt werden.

Art. 28 Anpassungen und Weisungen

Die Anhänge dieser Verordnung können vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) erlassen und geändert werden.

Das Departement kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom17. April 198512 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse wird aufgehoben.

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Ordnungsbussenverordnung vom4. März 199613 Anhang 1 Ziff. 104 und 105 Fr. 104. Nichtmitführen 2. des SDR-Beförderungspapiers (Art. 21 Bst. c SDR) 140 3. der schriftlichen Weisung (Unfallmerkblatt) bei SDR-Transporten (Art. 21 Bst. c SDR) 140 105. Nichtentfernen oder Nichtabdecken der orangen Tafeln bei einem Transport ohne gefährliche Güter (Art. 21 Bst. d SDR) 60 2. Verordnung vom19. Juni 199515 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

Art. 1 Abs. 4

Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich die technischen Anforderungen der Verordnung vom 29. November 200216 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) erfüllen.

Art. 3 Abs. 3 Bst. r

Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:

r. SDR für die Verordnung vom 29. November 200217 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;

AS 1985 620 1058, 1987 663, 1988 84 882, 1989 2482, 1990 69 1972, 1991 1469, 1992 55, 1993 45, 1994 3006, 1995 4425 4866, 1997 422, 1998 1796, 1999 751, 2002 419 1183 3. Verordnung vom19. Juni 199518 über Gebühren des Bundesamtes für Strassen im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung Anhang 1 Ziff. 3

Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen nach der Verordnung vom 29. November 200219 über die Beförde- Fr. rung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) 3.1 Für Ausnahmen in besonderen Fällen (Art. 5 Abs. 2) 100

4. Verkehrsversicherungsverordnung vom20. November 195920

Art. 12 Abs. 1

Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen 6 Millionen Franken. Personenschäden sind zuerst zu decken. Werden gefährliche Güter nur auf einem Anhänger befördert, so ist für diesen Anhänger eine Zusatzversicherung erforderlich.

5. Verordnung vom19. Juni 199521 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen Anhang 1, Ziffer 2.3,7. Lemma Aufgehoben 6. Verordnung vom15. Juni 200122 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässer

Art. 3 Bst. b

b. Gefährliche Güter: Stoffe oder Gegenstände, die in der Verordnung vom 29. November 200223 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und in der Verordnung vom3. Dezember 199624 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn als solche bezeichnet sind.

Art. 30 Übergangsbestimmung

Einträge in Fahrzeugausweise von Tankfahrzeugen nach Artikel 1525 der Verordnung vom17. April 198526 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ersetzen bis zum nächsten Halterwechsel oder bis zur nächsten Fahrzeugprüfung die gemäss ADR geforderte Zulassungsbescheinigung.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

29. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AS 1994 3006

AS 1985 620 Anhänge 1–327

Der Text dieser Anhänge und ihrer Änderungen wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.