AS 2002 675
Verordnung
über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
(VEDALG)
Änderung vom 27. März 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom1. März 19951 über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen wird wie folgt geändert:
Art. 8a Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis
Einfuhrsendungen von Lebensmitteln mit einem Fleischanteil bis 20 Massenprozent von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung müssen von einem Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis einer Behörde oder einer akkreditierten Stelle begleitet sein. Dieses Zeugnis muss enthalten:
Angaben zur Identifizierung des Lebensmittels;
Angaben über die Herkunft des Fleisches oder der Fleischerzeugnisse;
die Firma oder den Namen und die Adresse des Empfängers oder der Empfängerin in der Schweiz;
sanitätspolizeiliche Angaben;
eine Bestätigung, dass das Fleisch oder Fleischerzeugnis kein Risikomaterial nach den Artikeln 181 Absatz 1 und 182 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 enthält.
Einfuhrsendungen nach Absatz 1, für die kein Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis vorgelegt wird, werden an der Grenze zurückgewiesen.