AS 2003 1024
Originaltext
Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Bundesrepublik Deutschland über die Änderung des Vertrages
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und
die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969
Abgeschlossen am 8. Juli 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 20001 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 15. Januar 2002 In Kraft getreten am 1. März 2002
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland, unter Berücksichtigung des am 27. April 19992 in Bern geschlossenen Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit, im Bestreben nach einer weiteren Erleichterung des justitiellen Rechtshilfeverkehrs, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Änderung des schweizerisch-deutschen Zusatzvertrages zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 19693 wird wie folgt geändert: (1) Artikel IV Absatz (1) wird wie folgt neu gefasst: «Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist.» (2) Artikel IV Absatz (2) wird aufgehoben.
Art. 2 Verhältnis zum geänderten Vertrag
Der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 und dieser Vertrag sind als eine Übereinkunft auszulegen und anzuwenden.
Art. 3 Inkraftsetzen
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so schnell wie möglich in Berlin ausgetauscht. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (2) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 19454 wird von deutscher Seite wahrgenommen.
Geschehen zu Bern am 8. Juli 1999 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesrepublik Deutschland: Peter Huber Klaus Bald