AS 2003 1208

Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über die
Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten anlässlich des Gipfels
von Evian

vom 20. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 20032
beschliesst:

Art. 1

Das Abkommen vom 8. April 20033 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten anlässlich des Gipfels von Evian wird genehmigt.

Der Bundesrat ist ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 19. März 2003

Nationalrat, 20. März 2003

Der Präsident: Gian-Reto Plattner

Der Präsident: Yves Christen

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Christophe Thomann