AS 2003 131
Verordnung des EVD
über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten
Änderung vom 18. Dezember 2002
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:
I
Die Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19981 über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1
Liegt bei einem Verarbeitungsbetrieb im Durchschnitt eines Kalenderjahres die Menge der im Anhang 2 aufgeführten Waren, welche nicht zu Futterzwecken verwendet werden, unter den Ausbeuteziffern, so ist der Zoll auf der Differenz zur Mindestausbeute zu dem im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig gewesenen Zollansatz nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, gelangt der durchschnittliche im entsprechenden Kalenderjahr gültig gewesene Zollansatz zur Anwendung.
II
Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft 18. Dezember 2002 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin
Anhang 2
Ausbeuteziffern von Verarbeitungsprodukten Zolltarifnummer2 Warenbezeichnung Belastung Mindestabsatz Unterschreitung beim Import kg/100 kg zu mit Ansatz von in Prozenten anderen als Zolltarif-Nr. … des Zollansat- zu Futter- belasten zes zu Futter- zwecken (Auszwecken beuteziffer) … 1003. Gerste: 0030 Spitzmalz oder zur Herstellung 50 33 1104.2933 von Spitzmalz 0040 Zur Herstellung von Kaffee- 03 80 1003.0070 Ersatzmitteln 0061 Zur menschlichen Ernährung 23 623 1003.0070 0080 Zu technischen Zwecken 15 75 1003.0070 1004. Hafer: 0031 Zur menschlichen Ernährung 18 504 1004.0040 0050 Zu technischen Zwecken 25 60 1004.0040 1005. Mais: 9021 Zur menschlichen Ernährung 25 555 1005.9030 9040 Zu technischen Zwecken 10 80 1005.9030 …
SR 632.10 Anhang
Bei einem Mindestabsatz unter 15 Prozent ist für die fehlende Menge gemäss Artikel 4 Ausserkontingentszollansatz für Gerste der Tarif-Nr. 1003.0069 nachzuzahlen.
Bei einem Mindestabsatz unter 15 Prozent ist für die fehlende Menge gemäss Artikel 4 Ausserkontingentszollansatz für Hafer der Tarif-Nr. 1004.0039 nachzuzahlen.
Bei einem Mindestabsatz unter 45 Prozent ist für die fehlende Menge gemäss Artikel 4 Ausserkontingentszollansatz für Mais der Tarif-Nr. 1005.9029 nachzuzahlen.