AS 2003 136

Verkehrsversicherungsverordnung
(VVV)

Änderung vom 9. Dezember 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19591 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 25, 64, 70 Absatz 3, 72 Absatz 1, 74 Absatz 3, 76 Absätze 3 und 5, 76a Absatz 5, 76b Absatz 5, 79a Absätze2 und 3, 89 Absätze1 und 2, 106 Absatz 1 sowie 108 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG), Gliederungstitel vor Art. 39 4. Teil: Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds 1. Abschnitt: Nationales Versicherungsbüro I. Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger

Art. 39 Randtitel, Abs. 1 und 3

Geltungsbereich 1 Die Artikel 39 bis 49 gelten für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen auf dem Gebiet der Schweiz verursacht werden.

Fahrzeuge gelten als ausländisch, wenn sie aufgrund eines ausländischen Fahrzeugausweises und ausländischer Kontrollschilder zugelassen sind.

Gliederungstitel vor Art. 40

Art. 40 Abs. 1 und 3

Die Geschädigten können für die Schadenersatzansprüche, die ihnen gegen den haftpflichtigen Motorfahrzeughalter von Gesetzes wegen zustehen, vom Nationalen Versicherungsbüro Deckung verlangen.

Eine über die schweizerische Mindestdeckung hinausgehende Forderung wird erfüllt, wenn:

  1. das schädigende Fahrzeug aus einem Staat stammt, der eine höhere gesetzliche Mindestdeckung vorschreibt; oder

  2. für das schädigende Fahrzeug aufgrund der Versicherungspolice eine höhere Deckung besteht und aus dem Ausland die entsprechende Deckungszusage vorliegt.

Art. 41

Deckungspflicht 1 Das Nationale Versicherungsbüro ist für die Deckung der Schäden nach Artikel 39 zuständig. Es wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter).

Das Nationale Versicherungsbüro bezeichnet seinen Vertreter unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge.

Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln.

Das Nationale Versicherungsbüro bezeichnet innert 30 Tagen einen anderen Vertreter, wenn:

  1. sich eine Kollision zwischen den Interessen des zunächst bezeichneten Vertreters und der geschädigten Person ergibt, ausser der ausländische Versicherer stimme der Schadenregulierung durch den zunächst bezeichneten Vertreter zu;

  2. dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist. 5 Haben Geschädigte, die noch nicht abgefunden sind, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so kann das Nationale Versicherungsbüro oder, mit dessen Zustimmung, der Vertreter einen ausländischen Versicherer oder ein ausländisches nationales Versicherungsbüro mit der Schadenregulierung im Namen des Nationalen Versicherungsbüros beauftragen, sofern die Beteiligten ihre Einwilligung geben.

Art. 42 Abs. 1 Einleitungssatz und 2

Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a SVG beanspruchen, so muss er den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Versicherungsbüro mit folgenden Angaben melden: …

Verletzt der Geschädigte diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung um den Mehraufwand, der dem Nationalen Versicherungsbüro dadurch entsteht, gekürzt werden.

Art. 43

Pflichten des 1 Der Vertreter hat dem Nationalen Versicherungsbüro die von ihm Vertreters behandelten Schadenfälle mit den Angaben zu melden, die es letzterem ermöglichen:

  1. dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, welcher Vertreter den Schadenfall bearbeitet;

  2. die korrekte Schadenregulierung und Abrechnung nach Massgabe der Vereinbarungen zwischen den nationalen Versicherungsbüros zu kontrollieren;

  3. die von den nationalen Versicherungsbüros beschlossenen und in den Statuten des Nationalen Versicherungsbüros vorgesehenen Statistiken zu erstellen. 2 Er muss den Fall an das Nationale Versicherungsbüro zurückgeben, wenn:

  4. sich eine Kollision zwischen seinen und den Interessen der geschädigten Person ergibt;

  5. sich nachträglich herausstellt, dass ein anderer als der ursprünglich angenommene ausländische Versicherer zuständig ist; oder

  6. dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist. 3 Das Nationale Versicherungsbüro entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Absatz 2, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt.

Gliederungstitel vor Art. 44

Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz

Keine Grenzversicherung benötigen Führer ausländischer Motorfahrzeuge, wenn die Schadendeckung in der Schweiz aufgrund einer Vereinbarung des schweizerischen mit dem ausländischen nationalen Versicherungsbüro für alle Motorfahrzeuge gewährleistet ist: …

Art. 47

Motorsportliche Führt eine ausländische motorsportliche Veranstaltung über schweize- Veranstaltungen risches Gebiet, so darf der betroffene Kanton die erforderliche Bewilligung nur erteilen, wenn ein in der Schweiz zur Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherung zugelassener Versicherer beim Nationalen Versicherungsbüro den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat.

Gliederungstitel vor Art. 48

Art. 48 Abs. 2

Sie erstellt die Rapporte unverzüglich und sendet dem Nationalen Versicherungsbüro oder dem Vertreter eine Kopie davon sowie das Doppel oder eine Kopie der Grünen Karte oder des Grenzversicherungsnachweises. Können die beiden letztgenannten Dokumente nicht kopiert werden, so wird deren Inhalt im Polizeirapport festgehalten.

Gliederungstitel vor Art. 49a II. Auskunftsstelle

Art. 49a

Register 1 Die Auskunftsstelle (Art. 79a SVG) nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister des Bundes.

Sie führt zusätzlich ein eigenes Register, das folgende Informationen enthält:

  1. die Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen sind sowie die von diesen im Ausland benannten Schadenregulierungsbeauftragten (Art. 79b SVG);

  2. die von Bund und Kantonen nach Artikel 73 Absatz 3 SVG bezeichneten Schadenregulierungsstellen.

Art. 49b

Zugriffs- Die Informationen im Register nach Artikel 49a Absatz 2 können von berechtigung den ausländischen Auskunftsstellen online abgerufen werden, um die von den schweizerischen Versicherungseinrichtungen im Ausland benannten Schadenregulierungsbeauftragten zu ermitteln.

Art. 49c

Aufbewahrung Die Informationen im Register nach Artikel 49a Absatz 2 müssen der Daten während sieben Jahren nach dem Erlöschen der Betriebsbewilligung der Versicherungseinrichtung beziehungsweise der Auflösung des Vertrages zwischen dem Versicherer und seinem Schadenregulierungsbeauftragten oder der Beendigung der Tätigkeit als Schadenregulierungsstelle online abrufbar sein.

Art. 49d

Erteilung von 1 Die Auskunftsstelle erteilt geschädigten Personen und Sozialver- Auskünften sicherungen folgende Auskünfte zum Fahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll:

  1. Name und Adresse des Haftpflichtversicherers sowie, wenn dieser seinen Sitz nicht im Wohnsitzstaat der geschädigten Person hat, Name und Adresse des Schadenregulierungsbeauftragten im Wohnsitzstaat der geschädigten Person;

  2. Nummer der Versicherungspolice und, wenn diese abgelaufen ist, den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes;

  3. Name und Adresse des Halters, sofern die geschädigte Person ein berechtigtes Interesse geltend machen kann;

  4. Adresse der zuständigen Schadenregulierungsstelle des Bundes oder des Kantons, wenn der Schaden durch ein Fahrzeug verursacht worden ist, für welches der Bund oder der Kanton haftet. 2 Auskünfte über in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge werden erteilt, sofern der Unfall nicht länger als sieben Jahre zurückliegt. Ist ein Motorfahrzeug im Ausland immatrikuliert, werden Auskünfte erteilt, sofern die Information bei der ausländischen Auskunftsstelle erhältlich ist. 3 Die Auskunftserteilung richtet sich nach Artikel 126 der Verordnung vom 27. Oktober 19763 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.

Gliederungstitel vor Art. 50 2. Abschnitt: Nationaler Garantiefonds I. Ausländische Fahrräder

Art. 50 Abs. 2 Bst. b

Verursacht der Benützer eines ausländischen Fahrrades, das nicht mit einer Fahrradvignette versehen ist, einen Schaden in der Schweiz, so gelten folgende Regeln:

b. Die Schadendeckung obliegt dem Nationalen Garantiefonds.

Gliederungstitel vor Art. 51 und Art. 51 Gliederungstitel vor Art. 52 II. Unbekannte oder nichtversicherte Fahrzeuge

Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, Abs. 3 und 4

Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a SVG beanspruchen, so muss er:

a. den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Garantiefonds melden und alle Angaben machen, die zur Ermittlung der schädigenden und haftpflichtigen Personen führen können; 3 Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge, Anhänger oder Fahrräder Sachschäden, beträgt der Selbstbehalt pro Geschädigter 1000 Franken. 4 Ist das Fehlen eines leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers umstritten, so ist der Nationale Garantiefonds zur Vorleistung verpflichtet.

Art. 53

Deckungspflicht 1 Der Nationale Garantiefonds ist für die Deckung der Schäden nach

Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a SVG zuständig. Er wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder

ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter).

Der Nationale Garantiefonds bezeichnet seinen Vertreter unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge.

Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Garantiefonds und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln.

Der Nationale Garantiefonds bezeichnet einen anderen Vertreter, wenn:

  1. sich eine Kollision zwischen den Interessen des zunächst bezeichneten Vertreters und der geschädigten Person ergibt;

  2. dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist. 5 Der Vertreter hat dem Nationalen Garantiefonds die Angaben zu melden, die es letzterem ermöglichen:

  3. dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, welcher Vertreter den Schadenfall bearbeitet;

  4. die korrekte Schadenregulierung und die Abrechnung zu kontrollieren. 6 Der Nationale Garantiefonds entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Absatz 4, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt.

Art. 54

Ausländische 1 Von der Schadendeckung nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a Geschädigte SVG sowie nach Artikel 50 bis 53 dieser Verordnung sind ausgenommen die Ansprüche der Geschädigten, die weder Schweizer Bürger sind noch zur Zeit des Unfalles in der Schweiz Wohnsitz hatten.

Vorbehalten bleiben:

  1. abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen;

  2. vom Bundesamt für Strassen anerkannte Abkommen zwischen dem Nationalen Garantiefonds und ausländischen nationalen Garantiefonds;

  3. andere Fälle, in denen Gegenrecht gewährt wird.

Gliederungstitel vor Art. 54a III. Entschädigungsstelle

Art. 54a

Werden Haftpflichtansprüche gegen die Entschädigungsstelle (Art. 79d SVG) erhoben, so prüft diese, ob die Voraussetzungen für die Behandlung des Falles erfüllt sind. Gegebenenfalls unterrichtet sie unverzüglich folgende Stellen darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei ihr eingegangen ist und dass sie innert zweier Monate auf diesen eingehen werde:

a. die Versicherungseinrichtung, bei der das schädigende Fahrzeug versichert ist;

  1. den für die Schweiz zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten derjenigen Versicherungseinrichtung, bei der das schadenverursachende Fahrzeug versichert ist, wenn die betreffende Police im Ausland ausgestellt worden ist;

  2. die Entschädigungsstelle des Staates, in dem die Versicherungspolice ausgestellt worden ist;

  3. die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist;

  4. das nationale Versicherungsbüro des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, wenn das unfallverursachende Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort nicht in diesem Staat hat;

  5. die Schadenregulierungsstelle des Bundes oder des zuständigen Kantons, wenn diese für das unfallverursachende Fahrzeug haften;

  6. das Bundesamt für Privatversicherungen. 2 Die Entschädigungsstelle reguliert die Schadenersatzansprüche nach Massgabe des anwendbaren Rechts, wenn die Versicherungseinrichtung oder deren Schadenregulierungsbeauftragter nicht innert zweier Monate seit dem Eingang der Schadenersatzforderung bei der Entschädigungsstelle entweder eine begründete Antwort abgeben oder ein begründetes Angebot vorlegen. Sie berücksichtigt dabei die Leistungen der Sozialversicherungen. 3 Wird die Entschädigungsstelle von der Entschädigungsstelle eines anderen Staates darüber informiert, dass diese ein Schadenersatzbegehren gegen einen Versicherer erhalten hat, der in der Schweiz eine Versicherungspolice ausgestellt hat, leitet sie diese Information an das Bundesamt für Privatversicherungen weiter.

Gliederungstitel vor Art. 54b IV. Insolvenz des Versicherers

Art. 54b

Wird über eine in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherung zugelassene Versicherungseinrichtung der Konkurs eröffnet, so übernimmt der Nationale Garantiefonds die Haftung für die Schäden.

Das Bundesamt für Privatversicherungen regelt die Modalitäten im Einzelfall.

Muss das Nationale Versicherungsbüro für im Ausland verursachte Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge oder Anhänger verursacht worden sind, die bei einer schweizerischen Versicherungseinrichtung versichert sind, über welche der Konkurs eröffnet worden ist, so nimmt es Rückgriff auf den Nationalen Garantiefonds.

Gliederungstitel vor Art. 55 3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds

Art. 55

Statuten, 1 Die Statuten des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Streitigkeiten Garantiefonds sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Strassen.

Bei Streitigkeiten zwischen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds oder zwischen diesen und ihren Mitgliedern entscheidet das Bundesamt für Strassen.

Art. 56

Verhältnis 1 Steht nicht fest, ob der Schaden letztlich von einem ausländischen Versicherer gedeckt wird, so erfolgt die Schadenregulierung nach Massgabe der Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Nationalen Versicherungsbüros oder des Nationalen Garantiefonds. Im Zweifelsfall wird ein Schaden zu Lasten des Nationalen Garantiefonds reguliert. In jedem Fall wird der Selbstbehalt nach Artikel 52 Absatz 3bis zur definitiven Regulierung zurückbehalten.

Stellt sich heraus, dass für den vom Nationalen Versicherungsbüro nach Absatz 1 übernommenen Schaden definitiv kein ausländischer Versicherer deckungspflichtig ist, so nimmt es Rückgriff auf den Nationalen Garantiefonds.

Wurde der Aufwand provisorisch vom Nationalen Garantiefonds gedeckt und ergibt sich eine Deckungspflicht eines ausländischen nationalen Versicherungsbüros nachträglich, so nimmt er Rückgriff auf das Nationale Versicherungsbüro. Das Nationale Versicherungsbüro erstattet dem Geschädigten den zurückbehaltenen Selbstbehalt, sobald die Rückgriffszahlung aus dem Ausland eingegangen ist.

Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds sind verpflichtet, einander gegenseitig alle Tatsachen zu melden, die einen Rückgriff nach den Absätzen2 und 3 begründen.

Art. 57

Gliederungstitel vor Art. 58

Art. 58 Randtitel und Abs. 1 erster Satz

Berechnung 1 Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds der Beiträge der Motor- berechnen die Beiträge der Motorfahrzeughalter je aufgrund der volfahrzeughalter len Schadendeckung und des übrigen Aufwandes pro Kalenderjahr. …

Art. 59 Randtitel und Abs. 1

Beitragsleistung 1 Die Motorfahrzeughalter, ausgenommen Bund und Kantone, leisten jährlich:

  1. den halben Grundbeitrag für jedes Motorrad, ausgenommen Motorfahrräder, und jeden Kollektiv-Fahrzeugausweis für Motorräder;

  2. den Grundbeitrag für jedes leichte Motorfahrzeug, ausgenommen Motorräder, und jeden Kollektiv-Fahrzeugausweis, ausgenommen solche für Motorräder und Anhänger;

  3. den doppelten Grundbeitrag für jedes schwere Motorfahrzeug.

Art. 59a Randtitel und Abs. 1

Pflichten der 1 Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle meldet dem Nationalen Ver- Eidgenössischen Fahrzeug- sicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds jährlich bis Ende kontrolle März die Anzahl der versicherten Fahrzeuge pro Versicherer und Fahrzeugkategorie und die Anzahl Tage, während denen die einzelnen Fahrzeuge im vorangehenden Jahr versichert waren.

Art. 59b Abs. 1 und 3

Jeder in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassene Versicherer meldet dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds jährlich bis Ende März:

  1. die Anzahl der versicherten Fahrzeuge, die mit Tages- oder provisorischen Schildern immatrikuliert sind, je Fahrzeugkategorie (Motorräder ohne Motorfahrräder, leichte Motorfahrzeuge ohne Motorräder, schwere Motorfahrzeuge);

  2. die Anzahl Tage, während denen die einzelnen Fahrzeuge im vorangehenden Jahr versichert waren;

  3. die Anzahl Händlerschilder, für die er Deckung gewährt. 3 Sie überweisen diese Beiträge dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds innert 30 Tagen nach deren Rechnungsstellung.

Art. 59c

Leistungs- Die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den koordination Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros oder des Nationalen Garantiefonds richtet sich nach den Artikeln 72 bis 75 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20004 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.

II

Diese Änderung tritt am1. Februar 2003 in Kraft.

9. Dezember 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz