AS 2003 1725

Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge
(BVV 2)

Änderung vom 21. Mai 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 44 Unterdeckung

(Art. 65 BVG)

Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt.

Die Vorsorgeeinrichtung muss eine Unterdeckung selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn sie zahlungsunfähig ist.

Die Vorsorgeeinrichtung muss die Aufsichtsbehörde:

  1. über die Unterdeckung unterrichten. Die Meldung muss spätestens dann erfolgen, wenn die Unterdeckung aufgrund der Jahresrechnung ausgewiesen ist;

  2. über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen informieren und sich über den Zeitraum äussern, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann;

  3. regelmässig über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen orientieren.

Sie muss zudem die Versicherten, Rentnerinnen und Rentner angemessen über die Unterdeckung und die Massnahmen zu deren Behebung informieren.

Die Massnahmen müssen dem Grad der Unterdeckung angepasst sein.

II

Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang gemäss Beilage.

III

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom3. Oktober 19942 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1, 5 und 6

Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat. Bei Unterdeckung kann die Vorsorgeeinrichtung diese Frist auf zwölf Monate erstrecken.

Die Vorsorgeeinrichtung kann bei Unterdeckung die Auszahlung seit Geltendmachung des Anspruchs über zwölf Monate hinaus aufschieben, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Unterdeckung muss erheblich sein.

  2. Der Vorbezug muss der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dienen.

  3. Die Vorsorgeeinrichtung muss die Informationspflichten nach Artikel 44 Absätze3 und 4 BVV2 erfüllen, insbesondere die Versicherten und die Aufsichtsbehörden über die Dauer der Massnahme informieren.

Die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs bei Unterdeckung nach den Absätzen 1 und 5 gilt nur für Gesuche, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 21. Mai 2003 der BVV 23 eingereicht werden.

IV

Diese Änderung tritt am1. Juli 2003 in Kraft.

21. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Art. 44 Abs. 1) Ermittlung der Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung

Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt definiert:

Vv × 100 = Deckungsgrad in Prozent

Vk

Wobei für Vv gilt: Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Artikel 47 Absatz 2 hervorgeht. Wertschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen. Wobei für Vk gilt: Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkungen (z.B. für steigende Lebenserwartung).

Ist der so berechnete Deckungsgrad kleiner als 100 Prozent, liegt eine Unterdeckung im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 vor.