AS 2003 1933

Bundesbeschluss
betreffend das Übereinkommen zum Schutz des Rheins

vom 21. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eigenossenschaft,
gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. November 19992,
beschliesst:

Art. 1

Das am 12. April 1999 unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des Rheins wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 6. März 2000

Nationalrat, 21. Juni 2000

Der Präsident: Schmid Carlo

Der Präsident: Seiler

Der Sekretär: Lanz

Der Protokollführer: Anliker