AS 2003 2119

Bundesgesetz
über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung
sowie über die Form, die Bekanntmachung
und das Inkrafttreten ihrer Erlasse
(Geschäftsverkehrsgesetz)

Änderung vom 13. Dezember 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20011,
nach Einsicht in den Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 16. November 20012 ,
beschliesst:

I

Das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 19623 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 47ter VII. Ausübung der Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege, Vorbereitung der Wahlen in die eidgenössischen Gerichte 1. Rechte und Pflichten der Geschäftsprüfungskommission Gliederungstitel vor Art. 54bis

5bis. Gerichtskommission

Art. 54bis

Die Gerichtskommission ist als Kommission der Vereinigten Bundesversammlung zuständig für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung von Richtern der eidgenössischen Gerichte.

Sie schreibt offene Richterstellen öffentlich aus. Soweit das Gesetz Teilpensen zulässt, ist in der Ausschreibung der Beschäftigungsgrad anzugeben.

Die Gerichtskommission unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung.

Sie legt die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses der Richter fest.

Sie setzt sich aus zwölf Mitgliedern des Nationalrats und fünf Mitgliedern des Ständerats zusammen. Jede Fraktion hat Anspruch auf mindestens einen Sitz.

Der Präsident und der Vizepräsident der Gerichtskommission dürfen nicht dem gleichen Rat angehören.

Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzdelegation bringen Feststellungen, welche die fachliche oder persönliche Eignung von Richtern ernsthaft in Frage stellen, der Gerichtskommission zur Kenntnis.

Art. 54ter

Die Gerichtskommission verfügt über ein ständiges Sekretariat.

II

Ersetzt das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20024 das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 19625, so ist das Parlamentsgesetz durch Artikel 40a zu ergänzen, der wie folgt lautet:

Art. 40a Gerichtskommission

Die Gerichtskommission ist zuständig für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte.

Sie schreibt offene Richterstellen öffentlich aus. Soweit das Gesetz Teilpensen zulässt, ist in der Ausschreibung der Beschäftigungsgrad anzugeben.

Die Gerichtskommission unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung.

Sie legt die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses der Richterinnen und Richter fest.

Jede Fraktion hat Anspruch auf mindestens einen Sitz in der Kommission.

Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzdelegation bringen Feststellungen, welche die fachliche oder persönliche Eignung von Richterinnen und Richtern ernsthaft in Frage stellen, der Gerichtskommission zur Kenntnis.

III

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 13. Dezember 2002

Nationalrat, 13. Dezember 2002

Der Präsident: Gian-Reto Plattner

Der Präsident: Yves Christen

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am3. April 2003 unbenützt abgelaufen.6

Es wird auf den1. August 2003 in Kraft gesetzt.

25. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz