AS 2003 240
Rahmenverordnung
zum Bundespersonalgesetz
(Rahmenverordnung BPG)
Änderung vom 18. Dezember 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 3bis
Post und SBB können Kaderangehörige bis zur zweiten Hierarchieebene oder Personen, an die spezielle Anforderungen gestellt werden, nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 BPG anstellen. Sie regeln die Anstellungsbedingungen dieser Angestellten unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und in der Bundesverwaltung in einem Reglement. Die Personalverbände sind vor Erlass des Reglements anzuhören.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
18. Dezember 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |