AS 2003 2482
Verordnung
über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
(Eisenbahnverordnung, EBV)
Änderung vom 16. Juni 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 8b Betriebsbewilligung Interoperabilität
Die Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems nach den Artikeln 2 Buchstaben c der Richtlinien 96/48/EG2 oder 2001/16/EG3 setzt eine Betriebsbewilligung durch das Bundesamt voraus.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
die grundlegenden Anforderungen nach den Artikeln 2 Buchstaben e der Richtlinien erfüllt sind; und
die bundesrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Prüfungen, die im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung einer EG-Prüferklärung erfolgt sind, werden anerkannt.
Liegen konkrete Anhaltspunkte für Mängel vor, so können ergänzende Prüfungen verlangt werden.
Art. 8c Interoperabilitätskomponenten
Interoperabilitätskomponenten nach den Artikeln 2 Buchstaben d der Richtlinien 96/48/EG4 oder 2001/16/EG5 können in Verkehr gebracht werden, wenn:
Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (Amtsblatt Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 6).
Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Amtsblatt Nr. L 110 vom 20.4.2001, S. 1).
Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (Amtsblatt Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 6).
Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Amtsblatt Nr. L 110 vom 20.4.2001, S. 1).
die grundlegenden Anforderungen nach den Artikeln 2 Buchstaben e der Richtlinien erfüllt sind; und
die bundesrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Prüfungen, die im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung einer EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung erfolgt sind, werden anerkannt.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
16. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |