AS 2003 251
Verordnung
über die allgemeinen Grundsätze
der Vorratshaltung
(Vorratshaltungsverordnung)
Änderung vom 15. Januar 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Vorratshaltungsverordnung vom 6. Juli 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 4
Das Bundesamt oder die vom Departement beauftragte Amtsstelle wacht insbesondere darüber, dass die Mittel von Garantiefonds und ähnlichen Einrichtungen zweckentsprechend verwendet werden und dass die erhobenen Beiträge im angemessenen Verhältnis zu den benötigten Mitteln stehen.
II
Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Juli 2001 in Kraft.
15. Januar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |