AS 2003 3098

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
(WEG)

Änderung vom 21. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 108 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20022,
beschliesst:

I

Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom4. Oktober 19743 wird wie folgt geändert:

Art. 40 Abs. 2 und 2bis

Nach 30 Jahren noch geschuldete Vorschüsse und Zinsbetreffnisse werden vom Bund erlassen, soweit:

  1. sie nach dem Finanzierungs- und Tilgungsplan bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Rückzahlung fällig geworden sind; und

  2. die fälligen Vorschüsse und Zinsbetreffnisse bezahlt sind. Ein Erlass vor Ablauf von 30 Jahren ist möglich, wenn die Marktverhältnisse 2bis es erfordern und Verluste aus Bürgschafts- oder Schuldverpflichtungen verringert oder vermieden werden können, oder bei der Zwangsverwertung von Liegenschaften.

Art. 45 Mietzinsüberwachung

Die auf Grund dieses Gesetzes verbilligten Mietzinse unterliegen bis zur vollständigen Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbeträge, mindestens aber während

Jahren, einer amtlichen Mietzinsüberwachung. Diese kann vorzeitig beendet werden beim Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) oder nach Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Aufhebungsvertrages.

Die von den zuständigen Behörden festgelegten Mietzinse dürfen während der Dauer der Mietzinsüberwachung nur im Rahmen der vom Bundesrat zu ordnenden Mietzinsanpassungen geändert werden.

Art. 46 Abs. 1 zweiter und dritter Satz

... Eine vorzeitige Beendigung der Bundeshilfe und des Zweckerhaltungsgebots ist durch öffentlich-rechtlichen Aufhebungsvertrag frühestens nach Ablauf von 15 Jahren seit Beginn der Bundeshilfe möglich. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt kein Haushalt mehr Anspruch auf die Zusatzverbilligung II nach der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. November 19814 hat, die Vorschüsse und Zinsbetreffnisse zurückbezahlt sind und der Bund aus der Bürgschaft entlassen worden ist.

Art. 65 Abs. 5

MitInkrafttreten des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 20035 wird Bundeshilfe nur noch nach neuem Recht zugesichert.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. März 2003

Nationalrat, 21. März 2003

Der Präsident: Gian-Reto Plattner

Der Präsident: Yves Christen

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2003 unbenützt abgelaufen.6

Es wird auf den1. Oktober 2003 in Kraft gesetzt.

19. August 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz