AS 2003 3233
Verordnung
über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen
Hochschule Lausanne
Änderung vom 23. Juni 2003
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
verordnet:
I
Die Verordnung vom 8. Mai 19951 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1 1. Kapitel: Zulassungen
1. Abschnitt: Zulassung zum Bachelor-Studium ohne Prüfung
Art. 2 Einleitungssatz
Maturitätsausweise aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berechtigen, unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 3, zur Zulassung ohne Prüfung, wenn: ...
Art. 3 Hochschuldiplome
Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelors, eines Masters oder eines Diploms einer anderen in- oder ausländischen Hochschule, die der ETHL entspricht, werden ohne Prüfung ins erste Semester des Bachelor-Studiums zugelassen.
Art. 4 Gültigkeit der Aufnahmeprüfung der ETHZ
Wer an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) eine Prüfung zur Aufnahme ins erste Semester bestanden hat, wird ohne Prüfung ins erste Semester des Bachelor-Studiums jeder Sektion der ETHL zugelassen.
Gliederungstitel vor Art. 9 4. Abschnitt: Zulassung zu einem höheren Semester des Bachelor- oder Master-Studiums
Art. 9 Abs. 4
Der Übertritt in eine andere Abteilung nach Abbruch der Prüfungen oder Nichtbestehen ist nur einmal möglich. Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre entscheidet nach Anhörung der beiden betroffenen Abteilungsvorstehenden, in welchem Semester der oder die Studierende das Studium fortsetzen, oder von vorne an beginnen, darf.
Art. 10 Aufnahme von Studierenden aus anderen Hochschulen
Studierende aus einer anderen Hochschule, die ihre Studien an der ETHL fortsetzen möchten, müssen nachweisen:
dass sie ausreichende Sprachkenntnisse besitzen;
dass sie die Kenntnisse besitzen, die im betreffenden Semester an der sie interessierenden Abteilung nach dem Studien- und Prüfungsplan vorausgesetzt werden;
dass sie berechtigt sind, ihr Studium an der vorher besuchten Hochschule fortzusetzen.
Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre kann nach Anhörung der Abteilungsvorstehenden von diesen Studierenden verlangen, dass sie eine Ergänzungsprüfung ablegen oder dass sie innert vorgeschriebener Frist zusätzliche Krediteinheiten erwerben.
Art. 11 Zulassung zum Master-Studium
Die Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelor-Titels einer ETH werden zum Master-Studium in der entsprechenden Abteilung der ETHL zugelassen.
Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre entscheidet über eine Zulassung zum Master-Studium in einer anderen Abteilung.
Wer über einen Bachelor-Titel von 180 Krediteinheiten ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System) verfügt oder einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss einer anderen in- oder ausländischen Hochschule nachweisen kann, kann durch Entscheid des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin für Lehre zum Master-Studium zugelassen werden.
In den nach den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fällen kann der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre nach Anhörung der Abteilungsvorstehenden von den Studierenden verlangen, dass sie eine Ergänzungsprüfung ablegen oder dass sie vor Beginn oder spätestens bis Ende des ersten Jahres des Master-Studiums zusätzliche, dem Studienplan entsprechende Krediteinheiten erwerben.
Die Zulassung von Inhabern und Inhaberinnen eines Bachelor-Titels einer Hochschule, mit der die ETHL ein Abkommen abgeschlossen hat, wird durch dieses Abkommen geregelt.
Art. 12
Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1
Der Dekan bzw. die Dekanin für die akademischen Ressourcen kann Personen, die Lehrveranstaltungen besuchen wollen, ohne einen akademischen Titel zu erwerben, als Hörer bzw. als Hörerinen zulassen.
Art. 15 Zeitpunkt des Studienbeginns
Das Bachelor- oder Masterstudium kann nur am Anfang eines Semesters aufgenommen werden. Die Zulassung ins erste Semester ist nur im Herbst möglich.
Art. 25 Abs. 1 erster Satz und 2
Kandidatinnen und Kandidaten, die für die Zulassung ins erste Semester des Bachelor-Studiums eine Aufnahmeprüfung ablegen müssen, können zu den Kursen für Spezielle Mathematik zugelassen werden. …
Wer als Inhaber bzw. Inhaberin eines ausländischen Maturitätsausweises nach Artikel 5 Buchstabe c die Abschlussprüfung der Kurse für Spezielle Mathematik bestanden hat, ist von den Aufnahmeprüfungen in den mathematisch- naturwissenschaftlichen Fächern befreit.
Art. 26 Aufnahmekommission
Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Aufnahmekommission für das Bachelor- und Masterstudium.
Er kann der Kommission die Kompetenz übertragen, Entscheide nach der vorliegenden Verordnung zu treffen.
Art. 28a Übergangsbestimmungen
Studierende, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung die Abteilung infolge Nichtbestehens oder Prüfungsabbruchs bereits einmal gewechselt haben, sind zu einem einzigen Abteilungswechsel gemäss Artikel 9 Absatz 4.berechtigt.
Die Bestimmungen des 4. Abschnitts sind analog für die Zulassung zu einem höheren Semester des Diplomstudiums der ETHL anwendbar.
Für die Studierenden einer ETH wird der Erwerb von 60 Krediteinheiten während des dritten Studienjahres mit dem Erwerb eines Bachelor-Titels gleichgesetzt.
II
Diese Änderung tritt, mit Ausnahme von Absatz 2 am1. Juli 2003 in Kraft.
Artikel 11 tritt am1. Juli 2004 in Kraft.
23. Juni 2003 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Der Vizepräsident für den Bereich Lehre: Marcel Jufer