AS 2003 3665
Verordnung der Bundesversammlung
über die Änderung der Verordnung der Bundesversammlung
zum Parlamentsressourcengesetz
(VPRG)
vom 13. Dezember 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 25. April 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 20022,
beschliesst:
I
Die Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz vom
18. März 19883 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Vorsorge für das Alter
Die Vorsorgeentschädigung entspricht dem Doppelten des zulässigen Höchstbeitrages an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) für Vorsorgenehmer, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören. Das Ratsmitglied trägt einen Viertel der Vorsorgeentschädigung aus eigenen Mitteln bei.
Der Bund entrichtet die Vorsorgeentschädigung:
an eine vom Ratsmitglied bezeichnete, registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG); oder
an eine Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a).
Sofern die Vorsorgeentschädigung eines Ratsmitgliedes nicht oder nicht vollständig in eine Einrichtung nach Absatz 2 eingebracht werden kann, wird der entsprechende Teil der Vorsorgeentschädigung auf ein vom Ratsmitglied bezeichnetes Sperrkonto bei einer Bank oder Versicherung überwiesen.
Das Guthaben auf dem Sperrkonto nach Absatz 3 wird dem Ratsmitglied nach Vollendung seines 65. Altersjahres als Alterskapital ausbezahlt. Scheidet das Ratsmitglied aus dem Rat aus, so kann es vom vollendeten 60. Altersjahr an die Auszahlung verlangen. Im Todesfall wird das Guthaben als Todesfallkapital an die Begünstigten gemäss Artikel 7b Absatz 4 ausbezahlt.
Das Sperrkonto nach Absatz 3 gilt als anerkannte Vorsorgeform nach Artikel 1 der Verordnung vom 13. November 19855 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen.
Mit dieser Vorsorgeentschädigung sind für das mit dem Parlamentsmandat verbundene Einkommen sowohl die Beitragspflicht des Bundes als auch diejenige des Ratsmitgliedes im Sinne des BVG erfüllt.
Art. 7a Vorsorge für den Invaliditätsfall
Die Ratsmitglieder erhalten im Invaliditätsfall eine Rente.
Für die Bestimmung des Grades der Invalidität und den Beginn des Anspruches auf Invalidenrente sind die Artikel 28 und 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen massgebend.
Die volle Invalidenrente beträgt jährlich 250 Prozent des Höchstbetrages der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Allfällige Invaliditätsleistungen von Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) im Falle von Selbstständigerwerbenden werden angerechnet.
Art. 7b Vorsorge für den Todesfall
Im Todesfall erhalten die vom Ratsmitglied bezeichneten Personen eine Kapitalleistung.
Das Todesfallkapital entspricht dem Höchstbetrag der jährlichen Altersrente nach
Artikel 34 des AHVG vom 20. Dezember 19468 multipliziert mit der Anzahl Jahre,
die sich aus der Differenz zwischen dem 65. Altersjahr und dem Alter am Todestag ergibt. Das Alter am Todestag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
Für Selbstständigerwerbende werden Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) angerechnet. Rentenleistungen werden zum kapitalisierten Wert berücksichtigt.
Die Rangfolge der begünstigten Personen richtet sich nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung vom3. Oktober 19949.
Art. 8 Krankheit und Unfall
Der Bund erbringt bei Krankheit oder Unfall eines Ratsmitgliedes im Ausland folgende maximale Leistungen:
30 000 Franken für die Kosten der Rückführung in die Schweiz;
100 000 Franken an die Kosten bei Arztbehandlung und Spitalaufenthalt;
30 000 Franken für die Kosten des Spitalaufenthalts in Form eines Kostenvorschusses, der an die effektiv entstandenen und vom Bund entschädigten Kosten angerechnet wird.
Die Leistungen des Bundes nach Absatz 1 vermindern sich im Umfang der Leistungen der persönlichen Kranken- und Unfallversicherung des Ratsmitgliedes.
DieVerwaltungsdelegation kann in Ausnahmefällen weitere Auslagen bis zur Höhe von 10 000 Franken zurück erstatten.
Die Rechnungen sind bei der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung einzureichen.
Art. 8a Taggeldersatz
Der Anspruch auf Ersatz für das entgangene Taggeld besteht ab Eintritt der Krankheit oder ab dem Unfallereignis während maximal 730 Kalendertagen. Er endet mit dem Beginn eines Anspruchs auf Invalidenrente.
Während den ersten 30 Kalendertagen hat das Ratsmitglied Anspruch auf 100 Prozent des entgangenen Taggeldes. Ab dem 31. Kalendertag beträgt der Anspruch 80 Prozent.
Während des Mutterschaftsurlaubes hat die Parlamentarierin Anspruch auf 100 Prozent des entgangenen Taggeldes.
Wird ein Anspruch auf mehr als fünf Taggeldersatzzahlungen geltend gemacht, so ist ein Arztzeugnis vorzulegen.
Art. 8b Überbrückungshilfe
Die Überbrückungshilfe beträgt höchstens 100 Prozent des Höchstbetrages der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 des AHVG vom 20. Dezember 194610.
Das Einkommen eines Ratsmitgliedes gemäss Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 198811 bemisst sich nach dem Jahreseinkommen und der durchschnittlichen Summe der während des letzten Kalenderjahres an die Ratsmitglieder entrichteten Taggelder.
II
Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt zusammen mit der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 198812 in Kraft.
Nationalrat, 13. Dezember 2002 Ständerat, 13. Dezember 2002 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz Inkraftsetzung Diese Verordnung wird, auf Verfügung der Koordinationskonferenz der Bundesversammlung, auf den1. Dezember 2003 in Kraft gesetzt.
Koordinationskonferenz der Bundesversammlung: 28. August 2003 Büro des Nationalrates 29. August 2003 Büro des Ständerates