AS 2003 3747

Bundesgesetz
über die Änderung des Bundesbeschlusses
über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit
im Tourismus

vom 20. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022,
beschliesst:

I

Der Bundesbeschluss vom 10. Oktober 19973 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus

Art. 1 Gegenstand

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für die Innovation und die Zusammenarbeit im Tourismus gewähren.

Art. 2 Bst. e

Der Bund konzentriert den grösseren Teil der Mittel auf wenige Vorhaben. Dabei kann er unterstützen:

e. die Forschung und Entwicklung sowie deren Koordination.

Art. 4 Abs. 1bis

Bei Vorhaben nach Artikel 2 Buchstabe e kann er die Gesamtkosten übernehmen.

Art. 5 Abs. 1 erster Satz

Gesuche um Finanzhilfe sind dem Staatssekretariat für Wirtschaft einzureichen. ...

und Zusammenarbeit im Tourismus. BG

Art. 10 Abs. 1 und 2

Dieser Beschluss4 ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

Er gilt während zehn Jahren ab Inkrafttreten.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. Juni 2003

Nationalrat, 20. Juni 2003

Der Präsident: Gian-Reto Plattner

Der Präsident: Yves Christen

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Oktober 2003 unbenützt abgelaufen.5

Es wird auf den1. November 2003 in Kraft gesetzt.

15. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 BV; SR 101)