AS 2003 3883

Verordnung
über die Militärversicherung
(MVV)

Änderung vom 21. Mai 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 1

Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.

Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a

Treffen Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung zusammen, so werden unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 voll angerechnet:

a. die mit den Renten der Militärversicherung zusammenfallenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung; die Renten der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet;

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

21. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz