AS 2003 3883
Verordnung
über die Militärversicherung
(MVV)
Änderung vom 21. Mai 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 1
Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.
Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
Treffen Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung zusammen, so werden unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 voll angerechnet:
a. die mit den Renten der Militärversicherung zusammenfallenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung; die Renten der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet;
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
21. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |