AS 2003 397
Verordnung
über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich
(AEFV)
Änderung vom 19. Februar 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 3 Bst. abis
Es kann die Zuteilung eines Adressierungselementes verweigern, wenn:
abis. der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin die Zuteilung dieses Adressierungselementes in der Absicht beantragt, dessen Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern;
Art. 9 Abs. 2
Im Bereich der einzeln zugeteilten Nummern gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht für die Nummernkategorie 0878.
Art. 23 Abs. 3
Teilt die Inhaberin eines Nummernblocks in der Mobiltelefonie Nummern daraus für Prepaid-Anwendungen zu, so muss sie überwachen, ob diese Nummern genutzt werden. Werden innerhalb von 24 Monaten keine Verbindungen von und zu einer solchen Nummer hergestellt, so muss sie die Nummer ausser Betrieb nehmen und spätestens zwölf Monate nach Ausserbetriebnahme für die Zuteilung an neue Kundinnen und Kunden bereitstellen.
Art. 24b Abs. 6, 7, 7bis, 7ter und 8bis
Die Inhaberin oder der Inhaber der Nummer darf für die letzten sechs Ziffern nur die bei deren Zuteilung gemeldete alphanumerische Bezeichnung nutzen. Für die Bekanntgabe der Nummer kann sie oder er diese Bezeichnung am Ende mit weiteren alphanumerischen Zeichen ergänzen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind verpflichtet, die ergänzten Zeichen beim Verbindungsaufbau zu ignorieren.
Das Bundesamt legt die Bedingungen für die Nutzung der zugeteilten Nummer fest und erlässt gegebenenfalls die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer in Betrieb genommen wird, muss dem Bundesamt das Datum der Inbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 180 Tage nach der Zuteilung in Betrieb genommen, so gilt sie als widerrufen und kann vom Bundesamt sofort neu zugeteilt werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das Bundesamt diese Frist erstrecken.
Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer ausser Betrieb genommen wird, muss dem Bundesamt das Datum der Ausserbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 30 Tage nach einer Ausserbetriebnahme wieder durch eine Fernmeldedienstanbieterin in Betrieb genommen, so gilt sie als widerrufen und kann vom Bundesamt neu zugeteilt werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Ausserbetriebnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.
Das Bundesamt kann eine einzeln zugeteilte Nummer widerrufen, wenn der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber sie zu einem rechtswidrigen Zweck missbraucht oder sich die Nummer in der Absicht zuteilen liess, sie der Zuteilung an andere Interessierte zu entziehen.
Art. 25 Abs. 4
Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.
Art. 27 Kommunikationsfähigkeit und Bereitstellung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Die Fernmeldedienstanbieterin, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurznummer ihren Dienst anbietet, muss den übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen die Inbetriebnahme neuer Kurznummern mindestens 60 Tage im Voraus mitteilen.
Die übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern den Zugang zu den Kurznummern spätestens auf den mitgeteilten Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereitstellen.
Art. 31a Abs. 3
Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.
Art. 32 Abs. 1–3 und 5
Das Bundesamt bestimmt die Kurznummern, die ohne formelle Zuteilung von allen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes verwendet werden können oder müssen.
und 3 Aufgehoben
Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
Art. 34 Abs. 1
Die Inhaberinnen von Kurznummern, ausgenommen die Inhaberinnen von Kurznummern zur Identifikation der Anbieterin (Auswahlcodes), müssen dem Bundesamt auf Ende jedes Kalenderjahres die Anzahl Anrufe pro Jahr bekannt geben.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. März 2003 in Kraft.
Artikel 9 Absatz 2 tritt am1. April 2003 in Kraft.
19. Februar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 1) Begriffe und Abkürzungen ADMD (Administration Management Domain). ADMD-Namen: Namen der Anbieterinnen von X.4002/ISO 100213-Mitteilungsdiensten. Ausser Betrieb: Bei einzeln zugeteilten Nummern bedeutet diese Bezeichnung, dass die Nummer im schweizerischen Fernmeldenetz nicht implementiert ist. CUG Interlock Code (Closed User Group Interlock Code): Parameter des Signalisierungssystems Nr. 7 nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q.7004. DCC (Data Country Code): Bezeichnung des Formats einer NSAP-Adresse für nationale OSI-Netzwerke. DIT (Directory Information Tree): Gesamtstruktur des globalen Verzeichnisses nach der ITU-T-Empfehlung X.5005 und der ISO-Norm 95946. DNIC (Data Network Identification Code): Code zur Identifikation eines Datenübermittlungsnetzes nach ITU-T-Empfehlung X.1217. Domain-Name: Alphanumerischer Kommunikationsparameter, der in Verbindung mit einer IP-Adresse die Identifikation einer insbesondere aus Netzrechnern oder -servern bestehenden Internet-Domain sowie der Benutzerrechner, die an den Verbindungen in diesem Netz beteiligt sind, ermöglicht. DSA (Directory System Agent) – First level DSA: Verzeichnis-System, das den Eintritt in das globale Verzeichnis nach ITU-T-Empfehlung X.5008 und ISO/IEC-Norm 95949 ermöglicht. – Second level DSA:Verzeichnis-Systeme, die dem First level DSA hierarchisch untergeordnet sind. ETSI (European Telecommunications Standard Institute): Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen.
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation,
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation,
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, Herstellercode (code de prestataire, ...): Code, der von den Kontrollverfahren der Telefax-Geräte der Gruppe 3 (keine normalisierten Mittel) verwendet wird und dessen Struktur in der ITU-T-Empfehlung T.3510 spezifiziert ist. ICD (International Code Designator): Bezeichnung des Formats einer NSAP- Adresse für multinationale OSI-Netzwerke. IEC (International Electrotechnical Commission): Name der internationalen elektrotechnischen Kommission. IIN (Issuer Identifier Number): Identifikationsnummer für Aussteller von internationalen Fernmelde-Kreditkarten gemäss ITU-T-Empfehlung E.11811 und ISO-Norm 7812–212. In Betrieb: Bei einzeln zugeteilten Nummern bedeutet diese Bezeichnung, dass die Nummer im schweizerischen Fernmeldenetz ständig oder zeitweilig eingeschaltet ist. Internet- oder IP-Adresse (Internetworking Protocol Addresses): Numerischer Kommunikationsparameter, der die Identifikation einer insbesondere aus Netzrechnern oder -servern bestehenden Internet-Domain sowie der Benutzerrechner, die an den Verbindungen in diesem Netz beteiligt sind, ermöglicht. ISO (International Organisation for Standardization): Name der internationalen Normierungsorganisation. ISPC (International Signalling Point Code): Code für den internationalen Signalisierungspunkt nach der ITU-T-Empfehlung Q.70813. ITU-T: Normierungsbereich der ITU (Internationale Fernmeldeunion). MNC (Mobile Network Code): Identifikationscode für ein öffentliches, terrestrisches Mobiltelefonienetz nach der ITU-T-Empfehlung E.21214. NI (Network Indicator): Netzkennzeichnungsnummer zur Unterscheidung der verschiedenen Signalisierungsnetze. NSAP (Network Service Access Point). NSAP-Adresse: Information, die der Identifizierung eines OSI-Netzwerk-Zugangspunktes dient. NSPC (National Signalling Point Code): Code für den nationalen Signalisierungspunkt. Objektbezeichner (identificateur d’objet, ...): Numerischer Wert, der die genaue Identifikation eines Informationselements im Rahmen eines Kommunikationsprozesses erlaubt.
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation,
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, Öffentlich zugängliche zentrale Datenbank: Datenbank, die allen Interessierten einen Echtzeit-Zugang zu Angaben über die Inhaber und Inhaberinnen von Domain- Namen ermöglicht. OSI (Open Systems Interconnection): Gesamtheit von Normen und Modell für die Interkonnektion von offenen Systemen. PAMR (Public Access Mobile Radio): Öffentliches Mobilfunksystem, wie TETRA (Terrestrial Trunked Radio), das einer vom ETSI festgelegten Norm entspricht. PMR (Private Mobile Radio): Privates Mobilfunksystem. PRMD (Private Management Domain). PRMD-Namen: Namen der Betreiber von privaten X.40015/ISO 1002116-Mitteilungssystemen. RDN (Relative Distinguished Name). RDN-Namen: Namen der Verzeichniseinträge, deren Eindeutigkeit sich auf einen bestimmten Eintrag bezieht und die Bestandteil eines Verzeichnisnamens (Directory name) bilden. Registerbetreiberin: Stelle, die beauftragt ist, die Verwaltung des Dienstes des Systems der Domain-Namen sicherzustellen und die Infrastruktur, Organisation, Administration und Verwaltung der «.ch»-«Domains» zu errichten. T-MNC (Tetra Mobile Network Code): Identifikationscode für ein PMR/PAMR- Funknetz nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI. Zwischennetz (réseau intermédiaire, ...): Netz für die Entkopplung von Signalisierungsnetzen SS7 (Signalling System Number 7) nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q.70017.
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation,
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,