AS 2003 3989

Vollzugsverordnung vom 2. Juni 1995 zum Abkommen vom 29. Juli 1991 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs

Vollzugsverordnung vom 2. Juni 1995

zum Abkommen vom 29. Juli 1991 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs

SR 0.923.221; AS 1996 887

Übersetzung1 Änderung

Angenommen am 16. Mai 2002 In Kraft getreten am 15. Juni 2003

I

Die Vollzugsverordnung vom2. Juni 19952 zum Abkommen vom 29. Juli 1991 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2

Im Weiteren sind die Fangmethoden und Fanggeräte folgendermassen geregelt:

Methoden und Geräte Gewässer der 1. Kategorie Gewässer der2. Kategorie Köder – lebendige Fische verboten mit Ausnahme der erlaubt nur mit natürlicher- Hechtfischerei und unter weise im Doubs vor komdenselben Bedingungen wie in menden Arten mit Ausnahme Gewässern der2. Kategorie der in Artikel 4 erwähnten Arten und unter der Bedingung, dass die Köder nur am Maul befestigt werden – natürliche oder künstliche verboten erlaubt mit Ausnahme von Köder: Maden, Güllen- Fischeiern würmer oder Mehlwürmer, Fischeier – Larven, die nicht im Was- verboten erlaubt mit Ausnahme von ser leben, Käse und alle Fischeiern Produkte auf Milchbasis

Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 3989).

Fischerei und Schutz des aquatischen Lebensraumes des Doubs.

II

Diese Änderung tritt am 15. Juni 2003 in Kraft.