AS 2003 4039
Verordnung
über die Untersuchung von Flugunfällen
und schweren Vorfällen
(VFU)
Änderung vom 22. Oktober 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. November 19941 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 3
Der Untersuchungsbericht wird an die von der Untersuchung direkt Betroffenen und an dieser direkt Beteiligten, an das Bundesamt und an die beteiligten ausländischen Flugunfalluntersuchungsbehörden versandt.
Art. 32 Sicherheitsempfehlungen
Das Bundesamt unterrichtet das Büro innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Untersuchungsberichtes über die Massnahmen, die gestützt auf die Sicherheitsempfehlungen des Untersuchungsberichtes getroffen werden, oder über die Gründe, weshalb auf Massnahmen verzichtet wird.
Art. 34 Abs. 1, 3 und 4
Das Büro veröffentlicht die Untersuchungs- und die Schlussberichte.
Das Büro veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung der in den Untersuchungsberichten enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und die Stellungnahmen des Bundesamtes.
Das Büro kann die Vorberichte, die summarischen Berichte, die Untersuchungs- und die Schlussberichte nach ihrem Erscheinen über elektronische Datenträger veröffentlichen.
II
Diese Änderung tritt am1. Dezember 2003 in Kraft.
22. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |