AS 2003 4053

Verordnung
über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht
beim Eidgenössischen Departement des Innern

Änderung vom 20. August 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 7. Juni 19931 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 1

Es gelten folgende Ansätze:

Dienstleistungen Ansätze in Franken

  1. Übernahme der Stiftungsaufsicht 600–3000

  2. Aufhebung der Stiftung 600–3000

  3. Genehmigung von Änderungen der Stiftungsurkunde 300–1500

  4. Genehmigung von Reglementen und von deren Änderungen 200–1000

  5. Genehmigung von Rechenschaftsberichten 200–1000

  6. Aufsichtsmassnahmen 500–5000

  7. Mahnungen (ab 2. Mahnung) 100

  8. Bescheinigungen 100

Art. 14 Abs. 1

Für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben, Augenscheine sowie sonstige Dienstleistungen und Entscheide durch Juristinnen und Juristen wird nach Aufwand eine Gebühr von 150 Franken pro Stunde erhoben.

II

Diese Änderung tritt am1. Oktober 2003 in Kraft.

20. August 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz