AS 2003 4059

Verordnung des VBS
über die Verwaltung der Armee
(VVA-VBS)

Änderung vom 28. Oktober 2003

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
verordnet:

I

Die Verordnung des VBS vom 12. Dezember 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:

Art. 6 Verpflegung an Angestellte der Bundesverwaltung

(Art. 71 Abs. 1 Bst. b VVA)

Für die vom Truppenhaushalt bezogene Verpflegung haben Angestellte der Bundesverwaltung und Berufsmilitär, ausgenommen Zeitmilitär, 50 Franken je Tagesportion zu bezahlen (Frühstück 10 Fr., Mittag- und Nachtessen je 20 Fr.). Pro bezogene Zwischenverpflegung bezahlen sie 10 Franken.

Für das Zeitmilitär beträgt der Beitrag höchstens 60 % des Ansatzes nach Absatz 1. Die Logistikbasis der Armee legt ihn im Einzelfall fest.

Art. 15 Abs. 1 Bst. a

(Art. 127 VVA)

Für die Inkonvenienzen beim Einsatz von Angehörigen der Sanitätstruppen in Zivilspitälern wird folgende Pauschalentschädigung pro Person und Tag bezahlt:

a. 2 Franken, wenn der fachtechnische Einsatz bei Dienstleistungen im Truppenverband durch den Führungsstab der Armee angeordnet bzw. bewilligt wird;

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

28. Oktober 2003 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid