AS 2003 4323
Verordnung
über das schweizerische Akkreditierungssystem und
die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-,
Anmelde- und Zulassungsstellen
(Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung; AkkBV)
Änderung vom 5. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestellt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) eine Akkreditierungskommission. Diese besteht aus höchstens elf Mitgliedern und soll die verschiedenen interessierten Kreise repräsentieren.
Art. 9 Regeln der Begutachtung
Die Begutachtung des Akkreditierungsgesuchs hat nach den international massgebenden Anforderungen zu erfolgen, wie sie insbesondere in den Normen und Grundsätzen nach Anhang 1 zum Ausdruck kommen.
Art. 10 Abs. 3
In begründeten Fällen kann der Gesuchsteller innerhalb von zehn Tagen seit Bekanntgabe die Ernennung anderer Begutachter verlangen. Im Konfliktfall entscheidet der Leiter der SAS.
Art. 13 Abs. 2 und 3
Auf dieser Grundlage fertigt der leitende Begutachter einen Antrag auf Akkreditierung, auf Akkreditierung mit Auflagen oder Bedingungen oder auf Nichtakkreditierung aus. Die SAS stellt diesen der Akkreditierungskommission zur Stellungnahme zu.
Der Antrag und die Stellungnahme der Akkreditierungskommission werden dem Leiter der SAS zum Entscheid übermittelt.
Art. 14 Abs. 1
Auf der Grundlage des Antrags und der Stellungnahme der Akkreditierungskommission verfügt der Leiter der SAS die Erteilung oder die Verweigerung der Akkreditierung.
Art. 20 Anpassung der Akkreditierungsdokumente
Ändern sich die Rechtsform oder die Verhältnisse einer akkreditierten Stelle, ohne dass sich dies auf Personal, Einrichtungen und Organisation auswirkt, so kann der Leiter der SAS auf Gesuch hin die Akkreditierungsdokumente anpassen.
Art. 21 erster Satz
Der Leiter der SAS kann, nach Anhörung der Akkreditierungskommission, die Akkreditierung mit sofortiger Wirkung suspendieren oder entziehen, wenn die Akkreditierungsvoraussetzungen entfallen sind. ...
Art. 24 Abs. 2 Bst. a
Soweit im internationalen Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gelten:
a. für Stellen, die nach anderen Erlassen unmittelbar ermächtigt sind, hoheitliche Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen oder Anmeldungen oder Zulassungen vorzunehmen, die Artikel 29, 31 Absatz 2, 33 Absätze1 und 3, 34–36 und 38;
Art. 28 Abs. 2
Wird hinsichtlich der Befähigung der Stelle auf die Akkreditierung Bezug genommen, handelt die Bezeichnungsbehörde in Absprache mit der SAS.
Art. 29 Weiterleitung des Gesuches
Erfüllt der Gesuchsteller die Voraussetzungen nach Artikel 25, meldet das seco die zu bezeichnende Stelle der nach dem internationalen Abkommen zuständigen Instanz.
Werden zur Anerkennung der Stelle im internationalen Abkommen weitere Entscheidverfahren vorausgesetzt, informiert das seco die betroffenen Behörden über das Ergebnis dieser Verfahren.
Art. 30 Ablehnung des Gesuchs
Erfüllt der Gesuchsteller die Voraussetzungen nach Artikel 25 nicht, verfügt die Bezeichnungsbehörde die Ablehnung des entsprechenden Gesuches nach Rücksprache mit dem seco.
Gliederungstitel vor Art. 31
5. Abschnitt: Entscheid
Art. 31
Wird die Anerkennung durch die nach dem internationalen Abkommen zuständige Instanz erteilt, verfügt die Bezeichnungsbehörde die Bezeichnung. Die Bezeichnung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden und wird dem Gesuchsteller, unter Beilage einer Zusammenstellung der mit der Bezeichnung verbundenen Rechte und Pflichten, unverzüglich eröffnet.
Zusammen mit der Eröffnung der Verfügung leitet die Bezeichnungsbehörde die Information über die Anerkennung nach dem internationalen Abkommen sowie weitere relevante Informationen, namentlich über die Zuteilung einer Kennnummer, an den Gesuchsteller weiter.
Wird die Anerkennung abgelehnt, verfügt die Bezeichnungsbehörde die Verweigerung der Bezeichnung.
Art. 37 zweiter Satz
... Die Ansätze richten sich nach den jeweiligen Gebührenvorschriften der für das entsprechende Verfahren zuständigen Behörde.
Art. 38 Abs. 1 und 2
Das seco kann im Einvernehmen mit dem Leiter der SAS ausländischen Akkreditierungsstellen oder Stellen mit entsprechenden Aufgaben die Bewilligung im Sinne von Artikel 271 Absatz 1 des Strafgesetzbuches2 erteilen, die SAS oder akkreditierte beziehungsweise zu akkreditierende schweizerische Stellen zu begutachten.
Es kann im Einvernehmen mit der Bezeichnungsbehörde zuständigen ausländischen Stellen die Bewilligung im Sinne von Artikel 271 Absatz 1 des Strafgesetzbuches erteilen, die Bezeichnungsbehörde selbst oder bezeichnete beziehungsweise zu bezeichnende Stellen zu begutachten.
II
1. Anhang 1 Artikelverweis (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9) 2. Anhang 2 Bst. e
e. Allgemeine Kriterien für Stellen, die Personal zertifizieren: ISO/IEC 17 024.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
5. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |