AS 2003 4777
Verordnung
über Gebühren im Fernmeldebereich
(GFV)
Änderung vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Empfang der Rechnung.
Art. 9 Mobilfunkdienste
Für einen landesweit konzessionierten Dienst beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz jährlich 1560 Franken.
Für einen regional konzessionierten Dienst beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz pro Region jährlich 312 Franken.
Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite von 25 kHz werden die Konzessionsgebühren nach den Absätzen1 und 2 mit demselben Vielfachen multipliziert.
Art. 9a Funkdienst über autonome Umsetzer
Für einen konzessionierten Dienst über autonome Funkumsetzer beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz jährlich 312 Franken.
Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite von 25 kHz wird die Konzessionsgebühr nach Absatz 1 mit demselben Vielfachen multipliziert.
Art. 11a Abs. 1, 2 und 3 Bst. a und c
Für einen landesweit konzessionierten Dienst wird die Konzessionsgebühr nach folgender Formel mit dem Einheitsansatz nach Absatz 2 und den Faktoren nach Absatz 3 berechnet:
Bandbreitefaktor * Frequenzbereichsfaktor * Einheitsansatz Frequenzklassenfaktor
Für einen mobilen Satellitendienst beträgt der Einheitsansatz jährlich 15 Franken.
Faktoren zur Berechnung der Konzessionsgebühr:
Bandbreitefaktor: Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite von 25 kHz beträgt der Bandbreitefaktor das entsprechende Vielfache.
Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1
Für eine Funkanlage zur Nachrichtenübertragung mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz (Funkanlage mit normaler Hochfrequenzbandbreite) beträgt die Konzessionsgebühr monatlich je Sender/Empfänger:
Verkehrsart Frequenzklasse 1 Frequenzklasse 2 Frequenzklasse 3 Nahbereich Fernbereich Nahbereich Fernbereich Nahbereich Fernbereich Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
Simplex 9.55 19.10 7.35 14.70 2.70 5.40 Duplex 10.80 21.60 7.60 15.20 2.70 5.40
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |