AS 2003 4855
Verordnung
betreffend die Übertragung von Vollzugsaufgaben
des Zivildienstes auf Dritte
(ZDUeV)
Änderung vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. Mai 19961 betreffend die Übertragung von Vollzugsaufgaben des Zivildienstes auf Dritte wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. a und c–e
Die Vollzugsstelle darf folgende Aufgaben nicht übertragen:
Aufgehoben
Aufgehoben
Aufgehoben
Entscheide über die Durchführung von Einführungskursen der Vollzugsstelle, von einsatzspezifischen Ausbildungskursen sowie über die Verbindlichkeit von Lehrplänen;
Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 12 Schlichtung von Differenzen
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement entscheidet Differenzen zwischen den Vertragsparteien auf Antrag einer Partei mittels Verfügung. Diese unterliegt der Beschwerde an die Rekurskommission.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |