AS 2003 514

Technische Verordnung
über die amtliche Vermessung
(TVAV)

Änderung vom 11. März 2003

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
verordnet:

I

Die technische Verordnung vom 10. Juni 19941 über die amtliche Vermessung wird wie folgt geändert:

Titel Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV) Ingress Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 6bis, 26 Absatz 2, 31 Absatz 2, 51 Absatz 3 und

Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 19922 über die amtliche Vermessung (VAV), verordnet:

Art. 2 Realisierungspläne

Der langfristige Realisierungsplan gibt Auskunft über die Realisierung der amtlichen Vermessung nach neuer Ordnung, insbesondere über Zeitpunkt und allfällige Etappierungen der Ersterhebung, Erneuerung, periodische Nachführung und provisorischen Numerisierung sowie deren Ersetzung durch eine Ersterhebung oder Erneuerung wie auch über eine generelle Kostenschätzung.

Der mittelfristige Realisierungsplan gibt insbesondere Auskunft über den Stand der Vermessung, die beabsichtigten Arbeiten sowie über eine entsprechende Kostenschätzung.

Art. 3 fünftes Lemma

Das Territorium der Eidgenossenschaft wird für die amtliche Vermessung in Gebiete mit folgenden Toleranzstufen (TS) eingeteilt: TS 5: Das Sömmerungsgebiet und unproduktive Gebiete

Art. 3bis Nummerierungsbereich

Ein Nummerierungsbereich ist Bestandteil eines Identifikatoren-System mit zugeordneter Geometrie, das die Gültigkeitsbereiche eindeutiger Identifikatoren definiert. Die Nummerierungsbereiche werden vom Bund und den Kantonen vergeben.

Art. 4, Sachüberschrift sowie Bst. a, c, d, f und g

Eidgenössische Vermessungsdirektion Die Eidgenössische Vermessungsdirektion (V+D):

  1. genehmigt die Verträge und Dienstanweisungen nach Artikel 44 Absatz 3 VAV;

  2. sorgt für die Verbreitung und Weiterentwicklung des Datenmodells der amtlichen Vermessung insbesondere für die Beschreibungssprache und den Transfermechanismus INTERLIS sowie für die entsprechende Dokumentation (Art. 42);

  3. entscheidet über die einzureichenden Unterlagen für die einzelnen Leistungen (Art. 111) und für die Anerkennung (Art. 109) sowie die Zusicherung der Abgeltung und deren Auszahlung (Art. 111 und 112);

  4. legt die Grundsätze eindeutiger Benutzerschlüssel fest und vergibt die überkantonalen Nummerierungsbereiche (Art 3bis);

  5. vereinbart mit den Kantonen die Realisierungspläne (Art. 3 VAV).

Art. 5 Bst. c, h–j

Der Kanton ist im Rahmen dieser Verordnung insbesondere zuständig für:

  1. die Beschreibung der kantonalen Erweiterungen zum Datenmodell des Bundes in der Datenbeschreibungssprache INTERLIS (Art. 43);

  2. die Ablösung des bestehenden Grundbuchplanes durch einen neuen Grundbuchplan bei einer provisorischen Numerisierung (Art. 91);

  3. die Bestimmung der bei der provisorischen Numerisierung zu erhebenden Objekte (Art. 95);

  4. vergibt die kantonsinternen Nummerierungsbereiche (Art. 3bis).

Art. 6 Abs. 1 und 3

Der Flugdienst des Bundesamtes für Landestopographie steht dem Bund, den Kantonen und Privaten gegen Entgelt für Luftbildaufträge zur Verfügung.

Aufgehoben

Art. 6bis Geodätisches Bezugssystem und Bezugsrahmen

Die Verwendung des neuen Bezugssystem CH1903+ (mit E = 2 600 000.000 m und N = 1 200 000.000 m) und dessen Lagebezugsrahmen (LV95) in der amtlichen Vermessung obliegt der Bewilligung durch die V+D.

Auszüge und Auswertungen müssen in jedem Fall im Bezugsrahmen LV03 abgegeben werden können.

Die Höhenwerte werden ausschliesslich im Bezugsrahmen LN02 verwaltet und herausgegeben.

Gliederungstitel vor Art. 7 2. Titel: Objektkatalog

1. Kapitel: Objektkatalog und kantonale Erweiterungen

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a, c, d Ziff. 2, f Ziff. 2–4, h und Abs. 2

Eine Informationsebene besteht aus einem oder mehreren Themen, ein Thema aus einem oder mehreren Objekten. Informationsebenen, Themen und Objekte sind wie folgt definiert (Art. 6 Abs. 2 VAV):

  1. Informationsebene «Fixpunkte»: 1. Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie1 (LFP1, HFP1; 2. Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie2 (LFP2, HFP2; 3. Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie3 (LFP3, HFP3.

  2. Informationsebene «Einzelobjekte»: Mauer, unterirdisches Gebäude, übriger Gebäudeteil, eingedoltes öffentliches Gewässer, wichtige Treppe, Tunnel/Unterführung/Galerie, Brücke/Passerelle, Bahnsteig, Brunnen, Reservoir (sofern kein Gebäude), Pfeiler, Unterstand, Silo/Turm/Gasometer (sofern kein Gebäude), Hochkamin, Denkmal, Mast/Antenne, Aussichtsturm, Uferverbauung, Schwelle, Lawinenverbauung, massiver Sockel, Ruine/archäologisches Objekt, Landungssteg, einzelner Fels, schmale bestockte Fläche, Rinnsal, schmaler Weg, Hochspannungsfreileitung, oberirdische Druckleitung von Wasserkraftanlagen, Bahngeleise, Luftseilbahn, Gondelbahn/Sesselbahn; Materialseilbahn, Skilift, Fähre, Grotte/Höhleneingang, Achse, wichtiger Einzelbaum, Bildstock/Kruzifix, Quelle, Bezugspunkt öffentlicher Institutionen sowie weitere Einzelobjekte.

  3. Informationsebene «Höhen»: 2. Geländekante unterteilt in: Bruchkante (hart), Strukturlinie (weich) sowie weitere Kanten.

  4. Informationsebene «Liegenschaften»: 2. selbständiges und dauerndes Recht, wie namentlich Baurecht und Quellenrecht; 3. Bergwerke; 4. Grenzpunkt.

  5. Informationsebene «Administrative Einteilungen»: 1. Nummerierungsbereiche; 2. Gemeindegrenzen inkl. Hoheitsgrenzpunkte;

3. Bezirksgrenzen; 4. Kantonsgrenzen; 5. Landesgrenzen; 6. Planeinteilungen; 7. Toleranzstufeneinteilung; 8. Rutschgebiete gemäss Artikel 660a ZGB3; 9. Gebäudeadressen gemäss Schweizer Norm SN 612040 sowie Strassenachsen; 10. Planrahmen (Angaben für die Beschriftung des Plans für das Grundbuch).

Für die verbindliche Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute mit den für den Datenaustausch notwendigen Informationen gilt das Datenmodell im Anhang A.

Art. 8 Spezielle Bedingungen für einzelne Objekte

Projektierte Objekte der Informationsebenen «Bodenbedeckung», «Liegenschaften» und des Themas «Gemeindegrenzen» sind Bestandteile des Objektkataloges der amtlichen Vermessung.

Wo HFP3 vorhanden sind, kann auf die Höhenbestimmung der LFP3 verzichtet werden.

Objekte der Informationsebenen «Einzelobjekte» und «Rohrleitungen» sind entsprechend ihrer Ausgestaltung als Flächen-, Linien- oder Punktobjekt zu unterscheiden.

Ausgewählte,qualifizierte Einzelpunkte können in den Informationsebenen «Bodenbedeckung», «Einzelobjekte» oder «Rohrleitungen» eingegliedert werden.

Attribute, die vom Kanton festgelegt werden müssen, sind im Anhang A mit «Vergabe durch Kanton» bezeichnet.

Liegenschaften und Hoheitsgrenzen müssen durch Grenzpunkte oder Hoheitsgrenzpunkte definiert sein.

Art. 9 Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes

Als Erweiterungen nach Artikel 10 VAV können die Kantone unter anderem weitere Informationsebenen, weitere Unterteilungen der Objekte nach Anhang A oder weitere Attribute der Objekte nach Anhang A festlegen.

Erweiterungen sind so weit zulässig, als sie die Anforderungen des Datenmodells des Bundes nicht verletzen und mit den Festlegungen des Departements bezüglich der normierten Datenbeschreibungssprache und der amtlichen Vermessungsschnittstelle (AVS) nach Artikel 6bis Absatz 2 VAV kompatibel sind.

Art. 11 Abs. 2 Bst. b und e

Kreisbogen und Gerade von gleichen Objekten dürfen sich wie folgt überschneiden:

  1. innerhalb der Informationsebene «Einzelobjekte»: 5 cm;

  2. innerhalb der Informationsebene «administrative Einteilungen»: – generell: 20 cm; – Themen «Nummerierungsbereiche» und «Planeinteilungen» sowie alle Hoheitsgrenzen: 5 cm.

Art. 12 Abs. 2

Linien der Informationsebene «Liegenschaften» und Linien der Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte», die im Gelände aus exakt definierten Punkten bestehen, dürfen nicht zusammengelegt werden.

Art. 14 Abs. 2

Die Gebäudefläche wird durch die Hauptfassadenteile mit der jeweils äusseren grössten vertikalen Fläche gebildet. Fassadenversetzungen von mehr als 10 cm in den Toleranzstufen2 und 3 und 50 cm in der Toleranzstufen 4 und 5 sind zu erheben. Details entlang von Fassaden, wie Erker, Pfeiler oder weitere Vor- und Rücksprünge, sind zu erheben, wenn sie grösser sind als 50 cm bei der TS2 und 100 cm bei den TS3, 4 und 5.

Gliederungstitel vor Art. 20

3. Abschnitt: Informationsebene «Einzelobjekte»

Art. 20 Verhältnis zur Informationsebene «Bodenbedeckung»

Die Informationsebene «Einzelobjekte» umfasst Objekte, die Merkmale der Bodenbedeckung enthalten, aufgrund ihrer Eigenschaft oder Ausdehnung aber keine oder nur eine unwesentliche flächenmässige Bedeutung haben.

Art. 21 Einleitungssatz

Der Informationsebene «Einzelobjekte» sind Objekte insbesondere zuzuordnen, wenn: ...

Art. 23 Abs. 2 und 3

In nicht überbauten Bauzonen und in Land- und Forstwirtschaftsgebieten ist das Gelände mit allen markanten Bruchkanten und Strukturlinien sowie mit denjenigen Einzelpunkten zu erheben, die für die Charakterisierung des Geländes erforderlich sind.

Im Sömmerungsgebiet und in unproduktiven Gebieten ist das Gelände grob detailliert – Bruchkanten nur längs Strassen, Wegen und bei grösseren Geländestufen – zu erheben. Es sind nur wenige Einzelpunkte zu erheben. Dabei sind bestehende Produkte zu übernehmen, soweit sie die Anforderungen nach Artikel 30 erfüllen.

Art. 28 Abs. 1 und 1bis

Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) der LFP2 und der LFP3 wird nach folgender Formel bestimmt:

Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) der Höhenfixpunkte (HFP1, HFP2, HFP3 entspricht der Lagegenauigkeit für einen im Gelände exakt definierten Punkt der Informationsebenen «Bodenbedeckung» oder «Einzelobjekte».

Art. 29 Sachüberschrift Informationsebenen «Bodenbedeckung» sowie «Einzelobjekte»

Art. 32 Informationsebene «administrative Einteilungen»

Für die Hoheitsgrenzen gelten die gleichen Genauigkeitsanforderungen wie für die Informationsebene «Liegenschaften».

Art. 33 Abs. 1

Die Zuverlässigkeit ist für alle Punkte der Informationsebenen «Fixpunkte», «Liegenschaften» und für die Hoheitsgrenzen der Informationsebene «administrative Einteilungen» sowie für Einzelpunkte nach Artikel 8 Absatz 4 nachzuweisen.

Art. 36 Informationsebene «administrative Einteilungen»

Für die Hoheitsgrenzen gelten die gleichen Anforderungen wie für die Informationsebene «Liegenschaften».

Art. 40 Sachüberschrift Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte»

s = Distanz in Kilometern zwischen zwei beliebigen benachbarten Punkten. Anschlusspunkt.

Gliederungstitel vor Art. 42 3. Titel: Normierte Datenbeschreibung der amtlichen Vermessung und AVS

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 42 Definition

Zur Beschreibung des Datenmodells der amtlichen Vermessung dient die Beschreibungssprache INTERLIS gemäss Schweizer Norm SN 612030.

Die AVS wird definiert durch das in INTERLIS beschriebene Datenmodell der amtlichen Vermessung (Anhang A) sowie die Beschreibung des entsprechenden Transferformats anhand des INTERLIS-Compilers.

Art. 43 Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes

Der Kanton hat seine Erweiterungen in der Datenbeschreibungssprache INTERLIS zu beschreiben.

Art. 45 Abs. 2

Die V+D sorgt für die Weiterentwicklung von INTERLIS.

Art. 48 Abs. 1

Das Bundesamt für Landestopographie ist zuständig für die Ersterhebung, die Erneuerung und die Nachführung der Fixpunkte der Kategorie1 sowie die Verifikation der Fixpunkte der Kategorie2.

Art. 51 Abs. 3

Die Messanordnungen müssen so konzipiert werden, dass die Anschlusspunkte in Bezug auf Lage-Koordinaten und Meereshöhen kontrolliert sind.

Art. 59 Rutschgebiete

In Rutschgebieten nach Artikel 660a ZGB6 ist unmittelbar vor der Vermessung ein den spezifischen Gegebenheiten angepasstes Fixpunktnetz aufzubauen.

Art. 70 Arbeitsunterlagen und Kontrolldokumente

Als Arbeitsunterlagen gelten namentlich diejenigen technischen Dokumente, mit denen der Nachweis der Vollständigkeit, der Plausibilität (Richtigkeit der Daten und ihre widerspruchslose Einordnung im Datenbestand), der Qualität und der Konsistenz der Daten der amtlichen Vermessung nachgewiesen wird (Einpassprotokolle, Kontrollzeichnungen, Vektorpläne und dergleichen).

Gliederungstitel vor Art. 83

2. Kapitel: Unterhalt der Daten der amtlichen Vermessung

Art. 85 Abs. 2

Es ist ein Informatiksicherheitskonzept zu führen, dessen Inhalt sich nach der gültigen Schweizer Norm SN 612010 richtet.

Art. 91 Abs. 1 und 3

Die Daten sind im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 VAV zu strukturieren und in der Datenbeschreibungssprache INTERLIS zu beschreiben.

Die Kantone entscheiden über die Ablösung des Grundbuchplanes durch einen neuen Grundbuchplan in gleichem oder kleinerem Massstab. Falls Daten in einem grösseren Massstab publiziert werden, ist ein diesbezüglicher Vermerk, d. h. aufgrund welches Planmassstabes die Daten erhoben worden sind, anzubringen.

Art. 94 Sachüberschrift Informationsebenen «Einzelobjekte» und «Rohrleitungen»

Art. 95 Umfang der Datenübernahme

Die Kantone bestimmen aufgrund des Datenmodells des Bundes und ihrer Erweiterungen, wie weit der vorhandene Planinhalt zu übernehmen ist.

Die Qualität der Daten muss mit dem entsprechenden Attribut eindeutig gekennzeichnet werden.

Art. 104 Bst. e

Die Beschreibung der Arbeiten wird anhand der Ausgangsprodukte und einer Zustandsanalyse des Vermessungswerks vor der Numerisierung in einem Pflichtenheft vertraglich festgelegt. Dieses regelt:

e. die kantonalen Erweiterungen.

Gliederungstitel vor Art. 109 9. Titel: Anerkennung und Abgeltung

1. Kapitel: Anerkennung

Art. 109 Abs. 1 Bst. b und c sowie 2

Für die Anerkennung nach Artikel 30 VAV sind bei der V+D zwingend einzureichen:

  1. eine Bestätigung der erfolgten Mängelbehebung gemäss allfälligem Bericht nach Artikel 27 VAV;

  2. alle kantonalen Genehmigungsunterlagen inklusive Verifikationsbericht.

Die V+D kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 110

Aufgehoben

Art. 111 Zusicherung der Abgeltung

Abgeltungen werden im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 30bis VAV zugesichert.

Die Vereinbarungen enthalten mindestens Aussagen über die Vertragsparteien, die gegenseitig zu erbringenden Leistungen, die Zahlungsvoraussetzungen und den Zahlungsmodus sowie den Leistungsnachweis.

Die V+D bezeichnet die für die einzelnen Leistungen abzuliefernden Unterlagen.

Art. 112 Teilzahlungen

Die V+D kann an laufende Arbeiten der amtlichen Vermessung Teilzahlungen ausrichten.

Art. 114bis Erneuerung

Bestehende, anerkannte Vermessungswerke im Datenmodell 1993 sollen bis am 31. Dezember 2007 in Vermessungswerke im Datenmodell 2001 (Datenmodell des Bundes sowie kantonale Erweiterungen) konvertiert werden. Die anrechenbaren Kosten dieser Arbeiten werden durch den Bund mit Abgeltungssätzen entsprechend Erneuerungsarbeiten mitfinanziert.

II

Der Anhang A «Datenmodell des Bundes in INTERLIS beschrieben» gilt in der Fassung vom 18. Dezember 2001.

Der Anhang B wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. April 2003 in Kraft.

11. März 2003 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid Anhang A7 (Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1) Datenmodell des Bundes in INTERLIS beschrieben

Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke der Verordnung mit Einschluss des Anhangs A sind bei der V+D, 3084 Wabern, erhältlich.

Anhang B (Art. 64) Auszüge für die Grundbuchführung und technische Dokumentation Informationsebene: Fixpunkte – Prüfprotokolle – Prüfprotokolle – Messanordnung – Punktkarte/-plan1 Instrumente Instrumente – Nachführungs- – Punktprotokolle1 – Messanordnung – Messanordnung messungen – Unternehmerbericht – Vorschlag für – Vorschlag für – Nachführungs- Fixpunktzeichen Fixpunktzeichen berechnungen – Originalmessungen – Erneuerungs- – Ausschnitt Netz- – Original- messungen plan/Vektorplan berechnungen – Erneuerungs- – Punktkarte/-plan1 – Netzplan/ berechnungen – Punkteprotokolle1 Vektorplan – Netzplan/ – Punktkarte/-plan1 Vektorplan – Unternehmer- – Punktprotokolle1 bericht – Unternehmerbericht Informationsebene: Bodenbedeckung – originale – originale Arbeits- – Nachführungs- – Luftbilder Arbeitspläne pläne messungen – Nachführungs- – Original- – Erneuerungsmes- berechnungen – Nachführungsmessungen sungen – Kontroll- berechnungen – Original- – Erneuerungs- dokumente – Kontrolldokumente berechnungen berechnungen – Unternehmerbericht – Kontrolldokumente – Kontrolldokumente

Als Dokument nachzuführen.

Informationsebene: Einzelobjekte – originale Arbeits- – originale Arbeits- – Nachführungs- – Luftbilder pläne pläne messungen – Nachführungs- – Original- – Erneuerungs- berechnungen – Nachführungsmessungen messungen berechnungen – Original- – Erneuerungs- – Unternehmerbericht berechnungen berechnungen Informationsebene: Höhen – originale Arbeits- – originale Arbeits- – Nachführungs- – Luftbilder pläne pläne messungen – Nachführungs- – Original- – Erneuerungsmes- berechnungen – Nachführungsmessungen sungen berechnungen – Original- – Erneuerungs- – Unternehmerbericht berechnungen berechnungen Informationsebene: Nomenklatur – Nomenklatur- – Nomenklatur- – Auszug aus – Auszug aus plan plan Nomenklaturplan Nomenklaturplan – Kontroll- – Kontroll- mit altem/neuem mit altem/neuem dokumente dokumente Zustand Zustand – Unternehmer- – Unternehmer- – Kontroll- – Kontrolldokumente bericht bericht dokumente – Unternehmerbericht Informationsebene: Liegenschaften – originale Arbeits- – originale Arbeits- – Nachführungs- – Nachführungspläne pläne messungen messungen – Luftbilder – Luftbilder – Nachführungs- – Nachführungs- – Original- – Erneuerungs- berechnungen berechnungen messungen messungen – Kontrolldokumente – Kontrolldokumente – Original- – Erneuerungs- – Mutationsplan – Mutationsplan berechnungen berechnungen und -tabelle und -tabelle – Kontrolldokumente – Flächenvergleich – Einpassprotokolle – Kontrolldokumente – Liegenschafts- – Einpassprotokolle beschrieb – Liegenschafts- – Unternehmerbericht beschrieb – Unternehmerbericht Informationsebene: Rohrleitungen – originale Arbeits- – originale Arbeits- – Nachführungs- – Nachführungspläne pläne messungen messungen – Luftbilder – Luftbilder – Nachführungs- – Nachführungs- – Original- – Erneuerungs- berechnungen berechnungen messungen messungen – Unternehmerbericht – Original- – Erneuerungsberechnungen berechnungen – Unternehmerbericht – Kontrolldokumente – Unternehmerbericht Informationsebene: Administrative Einteilungen – Planeinteilung1 – Planeinteilung1 – Planeinteilung1 – Perimeterplan – Perimeterplan – Perimeterplan – Perimeterplan Rutschgebiete1 Rutschgebiete1 Rutschgebiete 1 Rutschgebiete 1 – Kontroll- – Kontroll- – originale Arbeitsdokumente dokumente pläne Rutschgebiete – Unternehmer- – Unternehmer- – Mutationsplan bericht bericht und -tabelle von Hoheitsgrenzen –

Planausschnitt für alter/neuer Hoheitsgrenzen – Kontrolldokumente

Als Dokument nachzuführen.

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