AS 2003 5283

Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 17. November 2003

Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. a

Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände sowie bildgebenden Verfahren:

a. Analysen: die Analysen sind gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b KVV in der Analysenliste separat bezeichnet;

Art. 12 Bst. f, g, h, m, o und v

Die Versicherung übernimmt neben den Kosten für die Diagnose und die Behandlung auch die Kosten der folgenden Massnahmen der medizinischen Prävention

f. Impfung und Booster gegen Bei Kindern und Jugendlichen bis Diphtherie, Tetanus, Pertussis, 16 Jahre sowie bei nicht immunen Poliomyelitis; Impfung gegen Erwachsenen, gemäss «Impfplan für Masern, Mumps und Röteln routinemässige Schutzimpfungen» Stand August 2001 des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (SKIF)

  1. Booster-Impfung gegen Tetanus Bei Personen über 16 Jahren gemäss und Diphtherie «Impfplan für routinemässige Schutzimpfungen» Stand August 2001 des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (SKIF).

  2. Haemophilus-Influenzae-Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren gemäss «Impfplan für routinemässige Schutzimpfungen» Stand August 2001 des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (SKIF).

  3. Pneumokokken-Impfung1. Mit Polysaccharid-Impfstoff: Erwachsene und Kinder ab zwei Jahren mit schweren chronischen Krankheiten, Immunsuppression, Diabetes mellitus, zerebraler Liquorfistel, funktioneller oder anatomischer Splenektomie, Cochlea- Implantat oder Schädel-Basis- Missbildung oder vor einer Splenektomie oder dem Einlegen eines Cochleaimplantats. 2. Mit Konjugat-Impfstoff: Kinder unter fünf Jahren gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Impffragen von 2001 und 2003 (Bulletin des BAG 29/2001 und 35/2003).

  4. Betrifft nur den französischen Text.

v. Genetische Beratung, Indikations- Bei Patienten und Angehörigen ersten stellung für genetische Unter- Grades von Patienten mit: suchungen und Veranlassen der – Polyposis Coli oder attenuierte Form dazugehörigen Laboranalysen der Polyposis Coli gemäss Analysenliste (AL) bei – hereditärem Coloncarcinom-Syndrom Verdacht auf das Vorliegen einer ohne Polyposis (hereditary non Prädisposition für eine familiäre polypotic colon cancer HNPCC) Krebskrankheit. – Retinoblastom Durch Fachärzte und -ärztinnen für medizinische Genetik oder Mitglieder des «Network for Cancer Predisposition Testing and Counseling» des Schweizerischen Institutes für angewandte Krebsforschung (SIAK), die den Nachweis einer fachlichen Zusammenarbeit mit einem Facharzt oder einer Fachärztin für medizinische Genetik erbringen können.

Art. 13 Bst. a Ziff. 1

Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchun-

a. Kontrollen 1. In der normalen Schwangerschaft – Erstkonsultation: Anamnese, klinisieben Untersuchungen sche und vaginale Untersuchung und Beratung, Untersuchung auf Varizen und Beinödeme. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen, für die Hebammen gemäss separater Bezeichnung in der Analysenliste. – Weitere Konsultationen: Kontrolle von Gewicht, Blutdruck, Fundusstand, Urinstatus und Auskultation fötaler Herztöne. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen, für die Hebammen gemäss separater Bezeichnung in der Analysenliste.

Art. 35a Abs. 5

Das BSV kann den Vertriebsanteil je nach Leistungserbringer und Abgabekategorie unterschiedlich bemessen. Zudem kann es besondere Vertriebsverhältnisse berücksichtigen. Es hört die vom Vertrieb betroffenen Verbände an, bevor es den Vertriebsanteil festsetzt.

Art. 42 Abs. 3

Als Weiterbildung im Sinne von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b KVV gilt die vom Schweizerischen Verband der Leiter medizinisch-analytischer Laboratorien (FAMH) anerkannte Weiterbildung in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie und medizinischer Mikrobiologie. Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet über die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung, die den Regelungen der FAMH nicht entspricht.

Art. 43 Weitergehende Anforderungen im Bereich der medizinischen Genetik

Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen nur in Laboratorien durchgeführt werden, deren Leiter oder Leiterin sich über eine für die Leitung eines Laboratoriums anerkannte Ausbildung nach Artikel 42 Absatz 1 und eine von der FAMH anerkannte oder vom Eidgenössischen Departement des Innern als gleichwertig anerkannte Weiterbildung nach Artikel 42 Absatz 3 in medizinischer Genetik (Genetik des Menschen mit Ausrichtung auf Gesundheit und Krankheit) ausweist.

Einzelne Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen auch in Laboratorien durchgeführt werden, deren Leiter oder Leiterin sich über eine von der FAMH anerkannte oder vom Eidgenössischen Departement des Innern als gleichwertig anerkannte Weiterbildung ausweist, welche die medizinische Genetik einschliesst. Die Anforderungen an die Weiterbildung für die einzelnen Analysen sind in der Analysenliste festgelegt (Suffix).

II

Übergangsbestimmung Laboratorien, deren Leiter oder Leiterin sich über eine von der FAMH anerkannte Weiterbildung ohne Einschluss der medizinischen Genetik ausweist und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung bereits Analysen nach Artikel 43 Absatz 2 durchgeführt haben, können diese weiterhin durchführen, sofern der Leiter oder die Leiterin über eine Bestätigung der FAMH über Erfahrung in medizinischer Genetik nach Punkt 8.4 der Übergangsbestimmungen des Reglements und Weiterbildungsprogramms zum Spezialisten für labormedizinische Analytik FAMH in der Fassung

In der AS nicht veröffentlicht. Das Reglement kann beim Bundesamt für Gesundheit eingesehen werden.

III

Der Anhang 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Der Anhang 2 «Mittel- und Gegenständeliste»5 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 gilt in der Fassung vom1. Januar 2004.

Der Anhang 3 «Analysenliste»6 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 gilt in der Fassung vom1. Januar 2004.

IV

Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

17. November 2003 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20)

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28)

Anhang 1

(Art. 1) Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen Einleitende Bemerkungen Dieser Anhang stützt sich auf Artikel 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Er enthält keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder Nichtpflichtleistungen. Er enthält: – Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit durch die Leistungskommission geprüft wurde und deren Kosten demgemäss übernommen, allenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen oder gar nicht übernommen werden; – Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit noch abgeklärt wird, für die jedoch die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Umfang übernommen werden; – besonders kostspielige oder schwierige Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie von hierfür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden.

Inhaltsverzeichnis von Anhang 1

1 Chirurgie

1.1 Allgemein

1.2 Transplantationschirurgie

1.3 Orthopädie, Traumatologie

1.4 Urologie und Proktologie

2 Innere Medizin

2.1 Allgemein

2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin

2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie

2.4 Physikalische Medizin, Rheumatologie

2.5 Krebsbehandlung

3 Gynäkologie, Geburtshilfe

4 Pädiatrie, Kinderpsychiatrie

5 Dermatologie

6 Ophthalmologie

7 Oto-Rhino-Laryngologie

8 Psychiatrie

9 Radiologie

9.1 Röntgendiagnostik

9.2 Andere bildgebende Verfahren

9.3 Interventionelle Radiologie

Komplementärmedizin

Rehabilitation Alphabetischer Index

Chirurgie 1.1 Allgemein Massnahmen bei Ja Eingeschlossen sind:1.9.1967 Herzoperationen Herzkatheterismus; Angiokardiograpie einschliesslich Kontrastmittel; Unterkühlung; Verwendung einer Herz-Lungen- Maschine; Verwendung eines Cardioverters als Pacemaker, Defibrillator oder Monitor; Blutkonserven und Frischblut; Einsetzen einer künstlichen Herzklappe einschliesslich Prothese; Implantation eines Pacemakers einschliesslich Gerät. Stabilisierungssystem Ja Alle Patienten, die für eine Bypass-1.1.2002 für koronare Bypass- Operation vorgesehen sind. Operationen am Spezielle Vorteile können in folgenden schlagenden Herzen Fällen erwartet werden: – Schwer verkalkte Aorta; – Nierenversagen; – chronisch obstruktive respiratorische Erkrankungen; – hohes Alter (über 70–75 Jahre). Kontraindikationen: – Tiefe intramyokardiale und schwer verkalkte oder diffuse sehr kleine (>1,5 mm) Gefässe. – Peroperative hämodynamische Instabilität auf Grund der Manipulation am Herz oder aufgrund einer Ischämie. Operative Mammare- Ja Zur Herstellung der physischen und 23.8.1984/ konstruktion psychischen Integrität der Patientin nach 1.3.1995 medizinisch indizierter Amputation. Eigenbluttransfusion Ja1.1.1991 Operative Adipositas- Ja In Evaluation1.1.2000/ behandlung (Gastric a. Nach Rücksprache mit dem Vertrauens-1.1.2004 Roux-Y Bypass, arzt oder der Vertrauensärztin. Gastric Banding, b. Der Patient oder die Patientin darf nicht Vertical Banded älter sein als 60 Jahre. Gastroplasty) c. Der Patient oder die Patientin hat einen Body-Mass-Index (BMI) von mehr als 40.

  1. Eine zweijährige adäquate zusammenhängende Therapie zur Gewichtsreduktion war erfolglos.

  2. Vorliegen einer der folgenden Komorbiditäten: Arterielle Hypertonie mit breiter Manschette gemessen; Diabetes mellitus; Schlafapnoe- Syndrom; Dyslipidämie; degenerative behindernde Veränderungen des Bewegungsapparates; Koronaropathie; Sterilität mit Hyperandrogenismus; polyzystische Ovarien bei Frauen in gebärfähigem Alter.

  1. Durchführung der Operation in einem Spitalzentrum, das über ein interdisziplinäres Team mit der notwendigen Erfahrung verfügt (Chirurgie, Psychotherapie, Ernährungsberatung, Innere Medizin).

  2. Das Spital muss ein einheitliches Evaluationsregister mit Mengen- und Kostenstatistik führen.

Adipositasbehandlung Nein 25.8.1988 mit Magenballons Radiofrequenztherapie Nein In Evaluation1.7.2002 zur Behandlung von Varizen Endolasertherapie Nein1.1.2004 von Varizen 1.2 Transplantationschirurgie Isolierte Ja Eingeschlossen ist die Operation beim 25.3.1971 Nierentransplantation Spender oder bei der Spenderin samt der 23.3.1972 Behandlung allfälliger Komplikationen und eine angemessene Entschädigung für den effektiv erlittenen Erwerbsausfall. Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers oder der Empfängerin beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin. Isolierte Ja Bei schweren, unheilbaren Herzkrank- 31.8.1989 Herztransplantation heiten wie insbesondere ischämischer Kardiopathie, idiopathischer Kardiomyopathie, Herzmissbildungen und maligner Arrhythmie. Isolierte Nicht- Ja Bei Patienten und Patientinnen im End-1.1.2003 Lebend-Lungen- stadium einer chronischen Lungentransplantation erkrankung. In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève in Zusammenarbeit mit dem Centre hospitalier universitaire vaudois, sofern sie am SwissTransplant-Register teilnehmen. Herz-Lungen- Nein 31.8.1989/ transplantation1.4.1994 Isolierte Ja Durchführung in einem Zentrum, das 31.8.1989/ Lebertransplantation über die nötige Infrastruktur und 1.3.1995 Erfahrung verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich zehn Lebertransplantationen pro Jahr). Lebend- Nein In Evaluation1.7.2002/ Lebertransplantation1.1.2003 Kombinierte Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital1.1.2003 (simultane) Pankreas- Zürich, Hôpital cantonal universitaire de und Nierentrans- Genève, sofern sie am SwissTransplantplantation Register teilnehmen. Isolierte Pankreas- Nein In Evaluation1.7.2002 Transplantation Allotransplantation Nein In Evaluation1.7.2002 der Langerhansschen Inseln Autotransplantation Nein In Evaluation1.7.2002 der Langerhansschen Inseln Isolierte Dünndarm Nein In Evaluation1.7.2002 transplantation Leber-Dünndarm- Nein In Evaluation1.7.2002 und multiviszerale Transplantation Hautautograft Ja Bei Erwachsenen:1.1.1997/ mit gezüchteten – Verbrennungen von 70 % oder mehr1.1.2001 Keratinozyten der gesamten Körperoberfläche; – tiefe Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche. Bei Kindern: – Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche; – tiefe

Verbrennungen von 40 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche. Allogene Transplan- Nein In Evaluation1.1.2001/ tation mit zweischich-1.7.2002/ tigem lebendem1.4.2003 Hautäquivalent (bestehend aus Dermis und Epidermis) Autologes Epidermis- Ja In Evaluation1.1.2003/ Äquivalent aus Zwei- Kostenübernahme nur auf vorgängige1.1.2004 Schritt-Verfahren besondere Gutsprache des Versicherers bis und mit ausdrücklicher Bewilligung des 31.12.2006 Zur Behandlung therapierefraktärer venöser oder arterio-venöser Ulcera cruris nach erfolgloser konservativer Therapie,

d. h. bei indizierter Eigenhauttransplantation oder nach deren Versagen.

1.3 Orthopädie, Traumatologie Behandlung von Ja Leistungspflicht nur bei eindeutig thera- 16.1.1969 Haltungsschäden peutischem Charakter, d.h. wenn durch Röntgenaufnahmen feststellbare Strukturveränderungen oder Fehlbildungen der Wirbelsäule manifest geworden sind. Prophylaktische Massnahmen, die zum Ziel haben, drohende Skelettveränderungen zu verhindern, namentlich Spezialgymnastik zur Stärkung eines schwachen Rückens, gehen nicht zu Lasten der Krankenversicherung. Arthrosebehandlung Nein 25.3.1971 Injektion eines künstlichen Gleitmittels Arthrosebehandlung Nein 12.5.1977 Injektion von Teflon oder Silikon als «Gleitmittel» Mischinjektion mit Nein1.1.1997 Jodoformöl zur Arthrosebehandlung Extrakorporale Stoss- Nein In Evaluation1.1.1997/ wellentherapie1.1.2000/ (ESWT) am1.1.2002 Bewegungsapparat Radiale Stosswellen- Nein1.1.2004 therapie Hüftprotektor zur Nein1.1.1999/ Verhinderung von1.1.2000 Schenkelhalsfrakturen Osteochondrale Nein1.1.2002 Mosaikplastik zur Deckung von Knorpel-Knochen- Defekten Autologe Chondro- Nein1.1.2002/ zytentransplantation1.1.2004 Viskosupplementation Ja In Evaluation1.7.2002/ zur Gonarthrose- Patienten und Patientinnen mit schmerz-1.1.2003/ behandlung hafter Gonarthrose und eingeschränkter1.1.2004 Bewegungsfreiheit, welche nicht mehr auf bis Analgetika oder andere konservative 31.12.2006 Behandlungsformen ansprechen, resp. bei denen diese Behandlungsormen kontraindiziert sind. Langfristiges Ziel der Behandlung ist das Hinauszögern einer prothetischen Versorgung.

– Behandlungen, die im Rahmen der schweizerischen randomisierten kontrollierten Studie (SVISCOT) zur komparativen klinischen und wirtschaftlichen Bewertung der Viskosupplementation durchgeführt werden. – Für die Viskosupplementationsbehandlung im Rahmen der SVISCOT wird eine pauschale Vergütung vereinbart. Ballon-Kyphoplastie Nein In Evaluation1.1.2004 zur Behandlung von Wirbelkörperfrakturen 1.4 Urologie und Proktologie Uroflowmetrie Ja Bei Erwachsenen3.12.1981 (Messung des Urinflusses mit kurvenmässiger Registrierung) Extrakorporale Ja Indikationen: 22.8.1985 Stosswellenlithotripsie ESWL eignet sich (ESWL), Nierenstein- a. bei Harnsteinen des Nierenbeckens, zertrümmerung b. bei Harnsteinen des Nierenkelches,

c. bei Harnsteinen des proximalen Ureters, falls die konservative Behandlung jeweils erfolglos geblieben ist und wegen der Lage, der Form und der Grösse des Steines ein Spontanabgang als unwahrscheinlich beurteilt wird. Die mit der speziellen Lagerung des Patienten verbundenen erhöhten Risiken bei der Narkose erfordern eine besonders kompetente fachliche und apparative Betreuung während der Narkose (spezielle Ausbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie der Narkosegehilfen und –gehilfinnen und adäquate Überwachungsgeräte). Operative Behandlung bei Erektionsstörungen – Penisprothese Nein1.1.1993/ 1.4.1994 – Revaskulari- Nein1.1.1993/ sationschirurgie1.4.1994 Implantation Ja Bei schwerer Harninkontinenz 31.8.1989 eines künstlichen Sphinkters Laser bei Tumoren Ja1.1.1993 der Blase und des Penis Embolisationsbehandlung bei Varikozele testis – mittels Verödungs- Ja1.3.1995 oder Coilmethode – mittels Balloons Nein1.3.1995 oder Mikrocoils Transurethrale Nein1.1.1997 ultraschallgesteuerte laserinduzierte Prostatektomie Hochenergie Trans- Nein1.1.2004 urethrale Mikrowellentherapie (HE-TUMT) Elektrische Neuro- Ja In Evaluation1.7.2000/ modulation der Kostenübernahme nur auf vorgängige1.7.2002 sakralen Spinalnerven besondere Gutsprache des Versicherers bis mit einem implantier- und mit ausdrücklicher Bewilligung des 31.12.2004 baren Gerät zur Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin Behandlung von An einer anerkannten Institution mit Harninkontinenz urodynamischer Abteilung zur voll- oder Blasenentlee- ständigen urodynamischen Untersuchung rungsstörungen und einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE-Test). Nach erfolgloser konservativer Behandlung (inklusive Rehabilitation). Nach einem positiven peripheren Nerven- Evaluationstest (PNE). Elektrische Neuromo- Ja In Evaluation1.1.2003 dulation der sakralen Kostenübernahme nur auf vorgängige bis Spinalnerven mit besondere Gutsprache des Versicherers 31.12.2007 einem implantierbaren und mit ausdrücklicher Bewilligung des Gerät zur Behandlung Vertrauensarztes oder der Vertrauensärzder Stuhlinkontinenz tin.

An einer anerkannten Institution mit Manometrier-Abteilung zur vollständigen manometrischen Untersuchung und einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE-Test). Nach erfolgloser konservativer und / oder chirurgischer Behandlung (inklusive Rehabilitation). Nach einem positiven peripheren Nerven-Evaluationstest (PNE).

Innere Medizin 2.1 Allgemein Ozon-Injektions- Nein 13.5.1976 therapie Hyperbare Sauerstoff- Ja Bei therapie – chronischen Bestrahlungsschäden1.4.1994 und Bestrahlungsspätschäden – Osteomyelitis am Kiefer1.9.1988 – chronischer Osteomyelitis. Frischzellentherapie Nein1.1.1976 Serocytotherapie Nein3.12.1981 Impfung gegen Ja Bei Behandlung von bereits von einem 19.3.1970 Tollwut tollwütigen oder der Tollwut verdächtigen Tier gebissenen Patienten oder Patientinnen. Behandlung der Ja – Bei Übergewicht von 20 Prozent oder 7.3.1974 Adipositas mehr. – Bei Übergewicht und konkomittierender Krankheit, welche durch die Gewichtsreduktion günstig beeinflusst werden kann. – durch Ampheta- Nein1.1.1993 minderivate – durch Schild- Nein 7.3.1974 drüsenhormon – durch Diuretika Nein 7.3.1974 – durch Chorion- Nein 7.3.1974 Gonadotropin- Injektionen Hämodialyse Ja1.9.1967 («künstliche Niere») Hämodialyse in Ja 27.11.1975 Heimbehandlung Peritonealdialyse Ja1.9.1967 Enterale Ernährung Ja Wenn eine ausreichende perorale sonden- 1.3.1995 zu Hause freie Ernährung ausgeschlossen ist. Sondenfreie enterale Nein1.7.2002 Ernährung zuhause Parenterale Ernährung Ja1.3.1995 zu Hause Insulintherapie mit Ja Unter folgenden Voraussetzungen: 27.8.1987/ einer Infusionspumpe – Die zu behandelnde Person ist eine1.1.2000 extrem labile Diabetikerin. – Sie kann auch mit der Methode der Mehrfachinjektion nicht befriedigend eingestellt werden.

– Die Indikation des Pumpeneinsatzes und die Betreuung der zu behandelnden Person erfolgen durch ein qualifiziertes Zentrum oder, nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin, durch einen frei praktizierenden Facharzt oder eine frei praktizierende Fachärztin mit entsprechender Erfahrung. Ambulante parenterale Ja1.1.1997 antibiotische Gabe mit Infusionspumpe Plasmapherese Ja Indikationen: 25.8.1988 – Hyperviskositätssyndrom – Krankheiten des Immunsystems, bei denen die Plasmapherese sich als wirksam erwiesen hat, wie insbesondere – myastenia gravis – trombotisch trombozytopenische Purpura – immunhämolytische Anämie – Leukämie – Goodpasture-Syndrom – Guillain-Barré-Syndrom. – Akute Vergiftungen – Familiäre Hypercholesterinämie homozygoter Form. LDL-Apherese Ja Bei homozygoter familiärer Hyper- 25.8.1988 cholesterinämie. Nein Bei heterozygoter familiärer Hyper-1.1.1993/ cholesterinämie.1.3.1995 Hämatopoïetische In den durch die Zertifizierungsstelle der Stammzell-Trans- SwissTransplant-Arbeitsgruppe für Blood plantation and Marrow Transplantation (STABMT) qualifizierten Zentren, gemäss den von «The Joint Accreditation Committee of ISHAGE Europe and EBMT (JACIE)» herausgegebenen Richtlinien: «Accreditation Manual for Blood and Marrow Progenitor Cell Processing, Collection and Transplantation» von Mai 1999. Die Leistungserbringer müssen ein einheitliches Evaluationsregister mit Mengen- und Kostenstatistik führen. – autolog Ja Bei Lymphomen1.1.1997 Bei akuter lymphatischer Leukämie Bei akuter myeloischer Leukämie. Ja Beim multiplen Myelom.1.1.2002 Ja In Evaluation1.1.2002 bis 31.12.2006 Bei myelodysplastischen Syndromen Beim Neuroblastom Beim Medulloblastom Bei der chronisch myeloischen Leukämie Beim Mammakarzinom Beim Keimzelltumor Beim Ovarialkarzinom Beim Ewing-Sarkom Bei Weichteilsarkomen und beim Wilms-Tumor Beim Rhabdomyosarkom Beim kleinzelligen Bronchuskarzinom Bei seltenen soliden Tumoren im Kindesalter.

Nein Im Rückfall einer akuten myeloischen1.1.1997 Im Rückfall einer akuten lymphatischen Beim Mammakarzinom mit fortgeschrittenen Knochenmetastasen Bei kongenitalen Erkrankungen. Nein In Evaluation1.1.2002 Bei Autoimmunerkrankungen – allogen Ja Bei akuter myeloischer Leukämie1.1.1997 Bei akuter lymphatischer Leukämie Bei der chronischen myeloischen Beim myelodysplastischen Syndrom Bei der aplastischen Anämie Bei Immundefekten und Inborn errors Bei der Thalassämie und der Sichelzellanämie (HLA-identisches Geschwister als Spender). Ja In Evaluation1.1.2002 bis 31.12.2006 Beim multiplen Myelom Bei lymphatischen Krankheiten (Hodgkin’s, Non-Hodgkin’s, chronisch lymphatische Leukämie) Beim Nierenzellkarzinom Beim Melanom Die Kosten des Eingriffs beim Spender1.1.1997 oder bei der Spenderin samt der Behandlung allfälliger Komplikationen und eine angemessene Entschädigung für den effektiv erlittenen Erwerbsausfall gehen zu Lasten des Versicherers des Empfängers oder der Empfängerin. Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin. Nein Bei soliden Tumoren.1.1.1997 Nein In Evaluation1.1.2002 Bei Autoimmunkrankheiten Beim Mammakarzinom.

Gallenstein- Ja Intrahepatische Gallensteine; extrahepati-1.4.1994 zertrümmerung sche Gallensteine im Bereich des Pankreas und des Choledokus. Gallenblasensteine bei inoperablen Patienten (auch laparoskopische Cholezystektomie ausgeschlossen). Polysomnographie Ja Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:1.3.1995/ Polygraphie – Schlafapnoesyndrom1.1.1997/ – periodische Beinbewegungen im Schlaf1.1.2002 – Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist – ernsthafte Parasomnie (epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen. Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft Chronobiologie von 6.9.2001. Nein Routineabklärung der vorübergehenden1.1.1997 und der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic fatigue syndrome Nein In Evaluation1.1.1997/ 1.1.2002/ 1.4.2003 Polygraphie Ja In Evaluation1.7.2002 Bei dringender Verdachtsdiagnose auf bis Schlafapnoe-Syndrom 31.12.2005 Durchführung durch Facharzt oder Fachärztin Pneumologie FMH mit Ausbildung in und praktischer Erfahrung mit Respiratorischer Polygraphie gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft Chronobiologie von 6.9.2001. Messung des Melato- Nein1.1.1997 ninspiegels im Serum Multiple-Sleep Ja Indikationsstellung und Durchführung in1.1.2000 Latency-Test qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Maintenance-of- Ja Indikationsstellung und Durchführung in1.1.2000 Wakefulnes-Test qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft Aktigraphie Ja Indikationsstellung und Durchführung in1.1.2000 qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft Atemtest mit Ja 16.9.1998/ Harnstoff 13C zum1.1.2001 Nachweis von Helicobacter pylori Impfung mit dendriti- Nein In Evaluation1.7.2002 schen Zellen zur Behandlung des fortgeschrittenen Melanoms Photodynamische Ja Patienten oder Patientinnen mit aktinischer1.7.2002 Behandlung mit Keratose, basozellularen Karzinomen, Methyl-Ester der Morbus Bowen und dünnen spinozellu- Aminolaevulinsäure laren Karzinomen Kalorimetrie und/oder Nein1.1.2004 Ganzkörpermessung im Rahmen

der Adipositasbehandlung Kapselendoskopie zur Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige1.1.2004 Abklärung von Blu- besondere Gutsprache des Versicherers tungen unbekannter und mit ausdrücklicher Bewilligung des Ursache des Dünn- Vertrauensarztes oder der Vertrauensdarms vom Liga- ärztin. mentum Treitz bis zur Nach vorgängig durchgeführter negativer Ileozökalklappe Gastroskopie und Koloskopie. 2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin Sauerstoff-Insufflation Nein 27.6.1968 Sequentielle peristalti- Ja 27.3.1969/ sche Druckmassage1.1.1996 EKG- Ja Als Indikationen kommen vor allem 13.5.1976 Langzeitregistrierung Rhythmus- und Überleitungsstörungen, Durchblutungsstörungen des Myokards (Koronarerkrankungen) in Frage. Das Gerät kann auch der Überwachung der Behandlungseffizienz dienen. Implantierbares Ja Gemäss den Richtlinien der Arbeitsgruppe1.1.2001 Ereignisrekorder- Herzschrittmacher und Elektrophysiologie system zur Erstellung der Schweizerischen Gesellschaft für eines subkutanen Kardiologie vom 26. Mai 2000. Elektrokardiogramms Telefonische Über- Nein 12.05.1977 wachung von Pacemaker-Patienten und -Patientinnen Implantation eines Ja 31.8.1989 Defibrillators Intraaortale Ballon- Ja1.1.1997 pumpe in der interventionellen Kardiologie Transmyokardiale Nein In Evaluation1.1.2000 Laser- Revaskularisation Kardiale Resynchroni- Nein In Evaluation1.1.2003 sationstherapie Kardiale Resyn- Ja Bei schwerer, therapierefraktärer chro-1.1.2004 chronisationstherapie nischer Herzinsuffizienz mit ventrikulärer auf Basis eines Drei- Asynchronie. kammer- Unter folgenden Voraussetzungen: Schrittmachers, – Schwere chronische Herzinsuffizienz Implantation und (NYHA III oder IV) mit einer links- Aggregatwechsel ventrikulären Auswurffraktion ≤ 35 % trotz adäquater medikamentöser Therapie – Linksschenkelblock mit QRS-Verbreiterung auf ≥ 130 Millisekunden. Abklärung und Implantation nur an qualifizierten Kardiologiezentren, die über ein interdisziplinäres Team mit der erforderlichen elektrophysiologischen Kompetenz und der notwendigen Infrastruktur (Echokardiographie, Programmierkonsole, Herzkatheterlabor) verfügen. Intrakoronare Nein In Evaluation1.1.2003 Brachytherapie 2.3 Neurologie inkl.

Schmerztherapie Massagen bei Ja 23.3.1972 Lähmungen infolge Erkrankung des Zentralnervensystems Visuelle evozierte Ja 15.11.1979 Potenziale als Gegenstand neurologischer Spezialuntersuchungen Elektrostimulation des Ja Behandlung schwerer chronischer 21.4.1983/ Rückenmarkes durch Schmerzzustände, vor allem Schmerzen1.3.1995 die Implantation eines vom Typ der Deafferentation (Phantom- Neurostimulations- schmerzen), Status nach Diskushernie mit systems Wurzelverwachsungen und entsprechenden Sensibilitätsausfällen in den Dermatomen, Kausalgie, vor allem auch Plexusfibrosen nach Bestrahlung (Mammakarzinom), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.

Elektrostimulation Ja Behandlung schwerer chronischer1.3.1995 tiefer Hirnstrukturen Schmerzen vom Typ der Deafferentation durch Implantation zentraler Ursache (z. B. Hirn-/Rückeneines Neuro- marksläsionen, intraduraler Nervenausriss), stimulationssystems wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung. Stereotaktische Ja Etablierte Diagnose einer idiopathischen1.7.2000 Operationen zur parkinsonschen Krankheit. Behandlung der Progredienz der Krankheitssymptome chronischen therapie- über mindestens 2 Jahre. resistenten parkinson- Ungenügende Symptomkontrolle durch schen Krankheit Dopamin-Behandlung (off-Phänomen, (Radiofrequenz- on/off-Fluktuationen, on-Dyskinesien). läsionen und chroni- Abklärung und Durchführung in sche Stimulationen im spezialisierten Zentren, welche über die Pallidum, Thalamus notwendigen Infrastrukturen verfügen und Subthalamus) (funktionelle Neurochirurgie, Neurologie, Neuroradiologie). Stereotaktische Ja Etablierte Diagnose eines nicht parkinson-1.7.2002 Operation (Radiofre- schen Tremors, Progredienz der Symptome quenzläsionen und über mindestens 2 Jahre; ungenügende chronische Stimulati- Symptomkontrolle durch medikamentöse on des Thalamus) zur Behandlung. Abklärung und Durchführung Behandlung des in spezialisierten Zentren, die über die chronischen, therapie- nötigen Infrastrukturen verfügen resistenten, nicht (funktionelle Neurochirurgie, Neurologie, parkinsonschen neurologische Elektrophysiologie, Tremors Neuroradiologie) Transkutane Ja Wendet der Patient oder die Patientin 23.8.1984 elektrische Nerven- selber den TENS-Stimulator an, so vergütet stimulation (TENS) der Versicherer die Mietkosten des Apparates unter folgenden Voraussetzungen: – der Arzt oder die Ärztinoder auf ärztliche Anordnung des Physiotherapeuten oder der Physiotherapeutin muss die Wirksamkeit der TENS erprobt und sie in den Gebrauch des Stimulators eingewiesen haben; – der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die Selbstbehandlung an der zu behandelnden Person als indiziert bestätigt haben; – Die Indikation ist insbesondere gegeben bei: – Schmerzen, die von einem Neurom ausgehen, wie z. B. durch Druck auslösbare lokalisierte Schmerzen im Bereiche von Amputationsstümpfen.

– Schmerzen, die von einem neuralgischen Punkt aus durch Stimulation (Druck, Zug oder elektrische Reizung) ausgelöst oder verstärkt werden können, wie z. B. ischialgieforme Schmerzzustände oder Schulter-Arm-Syndrome. – Schmerzzustände nach Nervenkompressionserscheinungen, wie

z. B. weiter bestehende Schmerzausstrahlungen nach Diskushernieoperation oder Carpaltunneloperation. Baclofen-Therapie Ja Therapierefraktäre Spastizität1.1.1996 mit Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers Intrathekale Behand- Ja1.1.1991 lung chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers Motorisch evozierte Ja Diagnostik neurologischer Krankheiten.1.1.1999 Potenziale als Gegen- Die verantwortliche untersuchende Person stand neurologischer besitzt das Zertifikat bzw. den Fähigkeits- Spezialuntersuchun- ausweis für Elektroencephalographie oder gen Elektroneuromyographie der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie. Resektive kurative Ja Indikation:1.1.1996 «Herdchirurgie» – Nachweis des Vorliegens einer «Herdder Epilepsie epilepsie» – Schwere Beeinträchtigung des Patienten oder der Patientin durch das Anfallsleiden. – Nachgewiesene Pharmakotherapieresistenz. – Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, PET, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt.1.1.1996/ Palliative Chirurgie Ja In Evaluation1.7.2002 der Epilepsie durch: Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

– Balkendurch- Sofern die Abklärung ergibt, dass eine trennung kurative «Herdchirurgie» nicht indiziert ist – Selektive und mit einem palliativen Verfahren eine Amygdalohippo- verbesserte Anfallskontrolle und Lebenskampektomie qualität ermöglicht wird. – Multiple subapiale Abklärung und Durchführung an einem Operation nach Epilepsiezentrum, das über die nötige Morell-Whisler diagnostische Infrastruktur, insbesondere – Vagusstimulation Elektrophysiologie, MRI, PET, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt. Führung eines einheitlichen Evaluationsregisters mit Mengen- und Kostenstatistik. Laser-Diskushernien- Nein1.1.1997 operation; Laser- Diskusdekompression Intradiskale elektro- Nein1.1.2004 thermale Therapie Kryoneurolyse Nein Bei der Behandlung von Schmerzen der1.1.1997 lumbalen intervertebralen Gelenke. Denervation der Nein1.1.2004 Facettengelenke mittels Radiofrequenztherapie Spondylodese mittels Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige1.1.1999 Diskuskäfigen besondere Gutsprache des Versicherers und 1.1.2002/ oder Knochen- mit ausdrücklicher Bewilligung des Ver-1.7.2002/ transplantat trauensarztes oder der Vertrauensärztin.1.1.2004 – Instabilität der Wirbelsäule mit Diskushernie, Diskushernienrezidiv oder Stenose bei Patienten oder Patientinnen mit therapieresistenten invalidisierenden spondylogenen oder radikulären Schmerzen, bedingt durch klinisch und radiologisch nachgewiesene instabile, degenerative Pathologien der Wirbelsäule. – Nach Misserfolg einer hinteren Spondylodese mit Pedikelschraubensystem. Bandscheiben- Nein In Evaluation1.1.2004 Prothesen 2.4 Physikalische Medizin, Rheumatologie Arthrosebehandlung Nein 25.3.1971 Injektion eines künstlichen Gleitmittels Arthrosebehandlung Nein 12.5.1977 Injektion von Teflon oder Silikon als «Gleitmittel» Synoviorthese Ja 12.5.1977 Low-Level-Laser- Nein1.1.2001 Therapie 2.5 Krebsbehandlung Krebsbehandlung mit Ja 27.8.1987 Infusionspumpen (Chemotherapie) Laser bei palliativer Ja1.1.1993 minimaler Chirurgie Isolierte Extremitäten- Ja Bei malignen Melanomen mit aus-1.1.1997/ Perfusion in Hyper- schliesslichem Befall einer Extremität.

1.1.2001 thermie mit Tumor- Bei Weichteilsarkomen mit ausschliess- Necrosis-Factor (TNF) lichem Befall einer Extremität. In spezialisierten Zentren mit Erfahrung in der interdisziplinären Behandlung von ausgedehnten Melanomen und Sarkomen mit dieser Methode. Das behandelnde Team setzt sich zusammen aus Fachärzten und Fachärztinnen für onkologische Chirurgie, vaskuläre Chirurgie, Orthopädie, Anästhesie und Intensivmedizin. Die Behandlung muss im Operationssaal unter Vollnarkose und kontinuierlicher Überwachung mittels Swan-Ganz-Katheter durchgeführt werden. Nein Bei Melanomen und Sarkomen mit1.1.2001 – Befall oder Infiltration der Extremitäten-Wurzel (z. B. Inguinalbefall); – Fernmetastasen. Extrakorporelle Ja Beim kutanen T-Zell-Lymphom1.1.1997 Photochemotherapie (Sézary-Syndrom) Brachytherapie mit Nein In Evaluation1.7.2002 Jod-125-seeds zur Behandlung des Prostatakarzinoms

Gynäkologie, Geburtshilfe Ultraschalldiagnostik Ja Vorbehalten bleibt Artikel 13 Buchstabe b 23.3.1972/ in der Geburtshilfe KLV für Ultraschallkontrollen während1.1.1997 und Gynäkologie der Schwangerschaft. Künstliche Ja Mittels intrauteriner Insemination.1.1.2001 Insemination Höchstens drei Behandlungszyklen pro Schwangerschaft. In-vitro-Fertilisation Nein1.4.1994 zur Abklärung der Sterilität In-Vitro-Fertilisation Nein 28.8.1986/ und Embryotransfer1.4.1994 Sterilisation: – bei der Frau Ja Im Rahmen der ärztlichen Behandlung 11.12.1980 einer Frau in gebärfähigem Alter ist die Sterilisation eine Pflichtleistung, wenn eine Schwangerschaft wegen eines voraussichtlich bleibenden krankhaften Zustandes oder einer körperlichen Anomalie zu einer Gefährdung des Lebens oder zu einer voraussichtlich dauernden gesundheitlichen Schädigung der Patientin führen müsste, und andere Methoden der Schwangerschaftsverhütung aus medizinischen Gründen (im Sinne weitherziger Interpretation) nicht in Betracht kommen. – beim Ehemann Ja Wo die zu vergütende Sterilisation der1.1.1993 Frau nicht möglich oder vom Ehepaar nicht erwünscht ist, hat der Versicherer der Frau für die Kosten der Sterilisation des Ehemannes aufzukommen. Laser bei Cervix- Ja1.1.1993 Carcinom in situ Nicht chirurgische Ja Bei therapieresistenten funktionellen1.1.1998 Ablation des Menorrhagien in der Prämenopause. Endometriums Embolisation von Nein In Evaluation1.1.2004 Gebärmuttermyomen Papanicolau-Test zur Ja1.1.1996 Früherkennung des Zervixkarzinoms (Art. 12 Bst. c KLV) Dünnschicht- Nein In Evaluation1.4.2003 Zytologie zur Früherkennung des Zervixkarzinoms mit den Methoden ThinPrep oder Autocyte Prep / SurePath (Art. 12 Bst. c KLV) Nachweis des Human- Nein In Evaluation1.7.2002 Papilloma-Virus beim Cervix-Screening (Art. 12 c KLV) Radiologisch und Ja In Evaluation1.7.2002 ultraschallgesteuerte Gemäss den Richtlinien der Schweizeri- bis minimal invasive schen Gesellschaft für Senologie vom 31.12.2007 Mammaeingriffe2.11.2001. (z.B. Core-Biopsie, Einheitliches Evaluationsdesign mit Mammatome, ABBI, Kosten- und Mengenstatistik. Siteselect) Schlingenoperation Ja – Gemäss den Empfehlungen der Arbeits-1.1.2004 zur Behandlung der gemeinschaft für Urogynäkologie und bis Stressinkontinenz bei Beckenbodenpathologie AUG, Exper- 31.12.2004 der Frau tenbrief Nr.

13 vom 22.10.2002 mit dem Titel «Tension free Vaginal Tape (TVT) zur Behandlung der weiblichen Stressinkontinenz». – Vorgängige urodynamische Abklärung – Bis zum 30.6.2004 sind dem Bundesamt Qualitätssicherungsrichtlinien einzureichen.

Pädiatrie, Kinderpsychiatrie Spiel- und Malthera- Ja Sofern durch den Arzt oder die Ärztin 7.3.1974 pie bei Kindern unter direkter ärztlicherAufsicht durchgeführt. Behandlung bei Ja Nach dem vollendeten fünften Altersjahr. 1.1.1993 Enuresis mit Weckapparaten Elektrostimulation Ja Bei organischen Miktionsstörungen. 16.2.1978 der Harnblase Gruppenturnen für Nein 18.1.1979 übergewichtige Kinder Atemmonitoring; Ja Bei Risikosäuglingen auf Anordnung 25.8.1988/ Atem- und Herz- eines Arztes oder einer Ärztin einer1.1.1996 frequenzmonitoring regionalen SIDS-Abklärungsstelle.

Dermatologie PUVA-Behandlung Ja 15.11.1979 dermatologischer Affektionen Selektive Ultraviolett- Ja Sofern unter verantwortlicher Aufsicht 11.12.1980 Phototherapie (SUP) und Kontrolle eines Arztes oder einer Ärztin durchgeführt. Embolisationsbehand- Ja Es dürfen höchstens die gleichen Kosten 27.8.1987 lung von Gesichts- wie für eine operative Behandlung hämangiomen (Excision) in Rechnung gestellt werden. (interventionelle Radiologie) – Naevus Ja1.1.1993 teleangiectaticus – Condylomata Ja1.1.1993 acuminata – Aknenarben Nein In Evaluation1.7.2002 – Keloid Nein1.1.2004 Klimatherapie am Nein1.1.1997/ Toten Meer1.1.2001 Ambulante Balneo- Nein In Evaluation1.7.2002 Phototherapie

Ophthalmologie Sehschule Ja Sofern vom Arzt oder der Ärztin selbst 27.3.1969 oder unter unmittelbarer ärztlicher Aufsicht durchgeführt. Visuelle evozierte Ja 15.11.1979 Potenziale als Gegenstand ophthalmologischer Spezialuntersuchungen Ultraschallbiometrie Ja 8.12.1983 des Auges vor Staroperationen – diabetischer Ja1.1.1993 Retinopathie – Retinaleiden (inkl. Ja1.1.1993 Apoplexia retinae) – Kapsulotomie Ja1.1.1993 – Trabekulotomie Ja1.1.1993 Excimer-Laser- Nein1.3.1995 Behandlung zur Myopie-Korrektur Radiäre Keratotomie Nein1.3.1995 zur Myopie-Korrektur Refraktive Chirurgie Ja Wenn die Anisometropie nicht durch1.1.1997 zur Behandlung der Brillen korrigiert werden kann und eine Anisometropie Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht. Implantation von Nein In Evaluation1.1.2000 Myopie-Linsen Deckung von Cornea- Ja1.1.2001 Defekten mittels Amnionmembran Photodynamische Ja In Evaluation1.7.2000/ Therapie der Kostenübernahme nur auf vorgängige1.7.2002/ Makuladegeneration besondere Gutsprache des Versicherers1.1.2004 mit Verteporfin und mit ausdrücklicher Bewilligung des bis Vertrauensarztes oder der Vertrauens- 31.12.2005 ärztin. Maximal vier Behandlungen pro Jahr. Führung eines einheitlichen Evaluationsregisters mit Mengen- und Kostenstatistik. Dilatation bei Tränen- Nein In Evaluation1.1.2003 kanalstenose mit Lacri-Cath Scanning-Laser- Ja Indikationen:1.1.2004 Ophthalmoskopie – Zur Therapiekontrolle bei schwer behandelbarem Glaukom, zur Evaluation vor chirurgischem Eingriff – Evaluation vor retinalen Eingriffen Untersuchung am Zentrum, wo der Eingriff durchgeführt werden soll

Oto-Rhino-Laryngologie Sprachheilbehandlung Ja Wenn sie vom Arzt oder der Ärztin selbst 23.3.1972 vorgenommen oder unter unmittelbarer ärztlicher Leitung und Aufsicht durchgeführt wird (vgl. aber auch Art. 10 und 11 der KLV). Ultraschall- Ja 7.3.1974 vibrationsaerosole Behandlung mit Nein 18.1.1979 «Elektronischem Ohr» nach Methode Tomatis (sog. Audio- Psychophonologie) Stimmprothese Ja Implantation anlässlich einer totalen1.3.1995 Laryngektomie oder nach erfolgter totaler Laryngektomie. Der Wechsel einer implantierten Stimmprothese gehört zur Pflichtleistung. – Papillomatose der Ja1.1.1993 Atemwege – Zungenresektion Ja1.1.1993 Cochlea-Implantat Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige1.4.1994/ zur Behandlung besondere Gutsprache des Versicherers1.7.2002/ beidseitiger Taubheit und mit ausdrücklicher Bewilligung des1.1.2004 ohne nutzbare Hör- Vertrauensarztes oder der Vertrauensreste ärztin. Bei peri- und postlingual ertaubten Kindern und spät ertaubten Erwachsenen. In folgenden Zentren: Hôpital cantonal universitaire de Genève, Universitätsspitäler Basel, Bern und Zürich, Kantonsspital Luzern. Das Hörtraining im Zentrum ist als Bestandteil der Therapie zu übernehmen. Implantation eines Ja Indikationen:1.1.1996 knochenverankerten – chirurgisch nicht korrigierbare Erkranperkutanen Hörgerätes kungen und Missbildungen von Mittelohr und äusserem Gehörgang – Umgehung eines riskanten chirurgischen Eingriffes am einzig hörenden Ohr – Intoleranz eines Luftleitungsgerätes – Ersatz eines konventionellen Knochenleitungsgerätes bei Auftreten von Beschwerden, ungenügendem Halt oder ungenügender Funktion. Laser-Vaporisierte Nein1.1.1997 Palatoplastik Speichelstein- Ja Durchführung in einem Zentrum, das über1.1.1997/ lithotripsie die entsprechende Erfahrung verfügt1.1.2000/ (Mindestfrequenz: durchschnittlich1.1.2001/

Erstbehandlungen pro Jahr).1.1.2004

Psychiatrie Behandlung von 25.3.1971 Rauschgiftsüchtigen – ambulant Ja Leistungskürzungen zulässig bei nachgewiesenem schweren Selbstverschulden. – stationär Ja Substitutionsbehand- Ja1. Einhaltung folgender Bestimmungen,1.1.2001 lung bei Richtlinien und Empfehlungen: Opiatabhängigkeit a. Bei der methadongestützten Behandlung: Methadonbericht «Suchtmittelersatz in der Behandlung Heroinabhängiger in der Schweiz» Dezember 1995 (dritte Auflage).

  1. Bei der buprenorphingestützten Behandlung: Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) an die kantonalen Gesundheitsbehörden für die Anwendung von Buprenorphin (Subutex) zur Behandlung von Opioidabhängigen, Januar 2000.

  2. Bei der heroingestützten Behandlung: Die Bestimmungen der Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 8. März 1999 (SR 812.121.6) sowie die Richtlinien und Empfehlungen des Handbuches des BAG zur heroingestützten Behandlung «Richtlinien, Empfehlungen, Information», September 2000. 2. Die verwendete Substanz oder das verwendete Präparat muss in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) oder in der Spezialitätenliste (SL) in der von der IKS genehmigten therapeutischen Gruppe (IT) aufgeführt sein.

3. Die Substitutionsbehandlung umfasst die folgenden Leistungen:

  1. ärztliche Leistungen: – Eintrittsuntersuchung inkl. Suchtanamnese, Psycho- und Somatostatus mit besonderem Augenmerk auf suchtbedingte und der Sucht zu Grunde liegende Störungen. – Einholen von Zusatzinformationen (Familie, Lebenspartner oder -partnerin, frühere Behandlungsstellen). – Erstellen der Diagnose und der Indikation. – Erstellen eines Behandlungsplanes. – Einleiten des Bewilligungsverfahrens und Erstellen von Berichten an den Krankenversicherer. – Einleiten und Durchführung der Substitutionsbehandlung. – Qualitätssicherung. – Behandlung von Störungen durch den Gebrauch weiterer psychotroper Substanzen. – Evaluation des therapeutischen Prozesses. – Rückfragen bei der Abgabestelle. – Überprüfung der Diagnose und der Indikation. – Anpassung der Behandlung und daraus resultierender Schriftverkehr mit Behörden. – Berichterstattung an Behörden und Krankenversicherer. – Qualitätskontrolle.

  2. Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin: – Herstellen von peroralen Lösungen nach ALT, inklusive Qualitätskontrolle. – Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparates. – Buchhaltung über den Wirkstoff und Berichterstattung an die Behörde. – Berichterstattung an den verantwortlichen Arzt oder die verantwortliche Ärztin. – Beratung.

4. Die Leistung muss von der nach

Ziffer 1 zuständigen Einrichtung

erbracht werden.

5. Für die Substitutionsbehandlung wird eine pauschale Vergütung vereinbart. Opiatentzugs- Nein1.1.2001 eilverfahren (UROD) unter Sedation Opiatentzugs- Nein In Evaluation1.1.1998 eilverfahren (UROD) unter Narkose Ambulanter Opiatent- Nein1.1.1999 zug nach der Methode: Endorphine Stimulated Clean & Addiction Personality Enhancement (ESCAPE) Gruppenpsycho- Ja Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV. 25.3.1971/ therapie1.1.1996 Entspannungstherapie Ja In einer ärztlichen Praxis oder in einem 22.3.1973 mit der Methode nach Spital unter direkter ärztlicher Aufsicht. Ajuriaguerra Spiel- und Mal- Ja Sofern durch den Arzt oder die Ärztin 7.3.1974 therapie bei Kindern unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt. Psychodrama Ja Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV. 13.5.1976/ 1.1.1996 Therapiekontrolle Nein 16.2.1978 durch Video Musiktherapie Nein 11.12.1980

Radiologie 9.1 Röntgendiagnostik Computertomographie Ja Keine Routineuntersuchungen (Screening) 15.11.1979 (Scanner) Knochendensitometrie – mit Doppelenergie- Ja – Bei einer klinisch manifesten Osteo-1.3.1995 Röntgen- porose und nach einem Knochenbruch Absorptiometrie bei inadäquatem Trauma. (DEXA) – Bei Langzeit-Cortisontherapie oder Hypogonadismus. – Gastrointestinale Erkrankungen1.1.1999 (Malabsorption, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa). – Primärer Hyperparathyreoïdismus (sofern keine klare Operationsindikation besteht). – Osteogenesis imperfecta.

Die DEXA-Untersuchungskosten werden1.3.1995 nur in einer Körperregion übernommen. Spätere DEXA-Untersuchungen werden nur übernommen, wenn eine medikamentöse Behandlung erfolgt, und höchstens jedes zweite Jahr. – mit Ganzkörper- Nein1.3.1995 Scanner Knochendensitometrie Nein1.1.2003 mittels peripherem quantitativem CT (pQCT) Ultraschallmessung Nein1.1.2003 des Knochens Knochenanalytische Methoden: – Knochen- Nein1.1.2003 resorptionsmarker – Knochen- Nein1.1.2003 formationsmarker 9.2 Andere bildgebende Verfahren Magnetische Kern- Ja1.1.1999 resonanz (MRI) Positron-Emissions- Ja In Evaluation1.1.1994/ Tomographie (PET)1. Durchführung in Zentren, welche die1.4.1994/ Richtlinien der Schweizerischen1.1.1997/ Gesellschaft für Nuklearmedizin1.1.1999/ (SGNM) vom1. Juni 2000 über die1.1.2001/ Qualitätsvoraussetzungen für PET1.1.2004 erfüllen. bis 31.12.2005 2. Bei folgenden Indikationen:

  1. In der Kardiologie: – Bei einem nuklearkardiologisch, echographisch oder koronarangiographisch dokumentierten Infarkt und Verdacht auf «hibernating myocardium» vor einer Intervention (PTCA/CABG) zum Nachweis oder Ausschluss einer Ischämie bei angiographisch dokumentierter Dreigefässerkrankung, z.B. nach Bypass bei komplexer Koronaranatomie. – Präoperativ vor einer Herztransplantation.

  2. In der Onkologie: – Bei malignen Lymphomen: Staging, Resttumordiagnostik, Rezidivdiagnostik. – Tumorstaging von nicht kleinzelligen Lungenkarzinomen und vom malignen Melanom.

– Beim Keimzellentumor des Mannes: Staging, Resttumordiagnostik nach Therapie. – Beim kolorektalen Karzinom: Restaging auf Lokalrezidiv, Lymphknotenmetastasen oder Fernmetastasen bei begründetem Verdacht (z. B. Tumormarkererhöhung); Diagnostik zur Differenzierung einer Narbe gegenüber einem Tumor. Resttumordiagnostik nach Therapie. – Beim Mammakarzinom: Lymphknotenstaging; Diagnostik von Fernmetastasen bei Hochrisikopatientinnen. – Bei Gastro-oesophagealen Tumoren: Staging, Resttumordiagnostik, Rezidivdiagnostik. – Bei HNO Tumoren: Staging, Resttumordiagnostik, Rezidivdiagnostik.

c. In der Neurologie: – Präoperativ bei Hirntumoren. – Präoperativ vor einer aufwendigen Revaskularisationschirurgie bei zerebraler Ischämie. – Abklärung von Demenzen bei Personen, die jünger als 70 Jahre sind. – Bei therapieresistenter fokaler Epilepsie. 3. Die Untersuchungen müssen im Rahmen der schweizerischen PET- Outcome-Studie zur Erfassung der Kostenauswirkung und des Nutzens beim Patientenmanagement durchgeführt werden. Magnet- Nein In Evaluation1.7.2002 Enzephalographie 9.3 Interventionelle Radiologie Pionen- Nein In Evaluation1.1.1993 Strahlentherapie Protonen- Ja – Bei intraokulären Melanomen 28.8.1986 Strahlentherapie Protonen- Ja In Evaluation1.1.2002/ Strahlentherapie Kostenübernahme nur auf vorgängige1.7.2002 besondere Gutsprache des Versicherers bis und mit ausdrücklicher Bewilligung des 31.12.2006 Indikationen: – Tumore im Bereich des Schädels: Chordome, Chondrosarkome, ORL-Tumoren (z.B. Plattenepithelkarzinome, Adenokarzinome, Adenoidcystische Karzinome, Mukoepidermoidkarzinome, Esthesioneuroblastome, seltene Tumore wie

z. B. Paragangliome oder Hämangiope- – Tumore ricytome)des Hirns und der Hirnhäute (Low Grade Gliome Grad1 und 2 sowie Meningiome – Tumore ausserhalb des Schädels im Bereich der Wirbelsäule, des Körperstamms und der Extremitäten (Weichteil- und Knochensarkome) – Tumore bei Kindern und Jugendlichen, wenn zum Schutz des Organismus eine besonders schonende Behandlung angezeigt ist Durchführung: In einem qualifizierten Zentrum, das über die nötige Infrastruktur verfügt, wie: – Gantry – Moderne Strahlenapplikation (z. B. Spotscanning, IMPT) – Protonenbeschleuniger – Umfassende technische Sicherheitsmassnahmen – Strahlenschutz, Strahlenüberwachung- Techniksupport – Speziell ausgebildetes Personal (Ärzte, Physiker, nichtakademisches Personal). Das Zentrum muss eine Betriebsbewilligung des BAG haben und über ausreichende Erfahrung mit Protonentherapie über mehrere Jahre verfügen. Kosten- und Mengenstatistik. Radiochirurgie Ja Indikationen:1.1.1996 (LINAC, Gamma- – Akustikusneurinome Knife) – Rezidive von Hypophysenadenomen oder Kraniopharyngeomen – nicht radikal operable Hypophysenadenome oder Kraniopharyngeome – arterio-venöse Missbildungen – Meningeome. Nein In Evaluation1.1.1996 – bei funktionellen Störungen Radiochirurgie mit Ja – Bei Hirnmetastasen mit einem Volumen1.1.1999/ LINAC von maximal 25 cm3 bzw. einem1.1.2000/ Durchmesser von maximal3,5 cm,1.1.2003 wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen. – Bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal

cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal3,5 cm, wenn der Tumor auf Grund der Lokalisation nicht operabel ist. Radiochirurgie mit Nein – Bei Hirnmetastasen mit einem Volumen1.1.1999/ Gamma-Knife von maximal 25 cm3 bzw. einem1.1.2000/ Durchmesser von maximal3,5 cm,1.4.2003 wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen. – Bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal

cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal3,5 cm, wenn der Tumor auf Grund der Lokalisation nicht operabel ist.

Komplementärmedizin Akupunktur Ja Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren1.7.1999 Anthroposophische Ja In Evaluation1.7.1999 bis Medizin Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren 30.6.2005 Chinesische Medizin Ja In Evaluation1.7.1999 bis Homöopathie Ja In Evaluation1.7.1999 bis Neuraltherapie Ja In Evaluation1.7.1999 bis Phytotherapie Ja In Evaluation1.7.1999 bis

Rehabilitation Stationäre Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige1.1.2003 Rehabilitation besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Rehabilitation für Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige 12.5.1977/ Patienten und besondere Gutsprache des Versicherers1.1.1997/ Patientinnen mit und mit ausdrücklicher Bewilligung des1.1.2000/ Herz-Kreislauf- Vertrauensarztes oder der Vertrauens-1.1.2003 erkrankungen ärztin. – Patienten und Patientinnen mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA. – Patienten und Patientinnen mit Status nach Bypass-Operation. – Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen. – Patienten und Patientinnen nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen multipler Risikofaktoren. – Patienten und Patientinnen mit chronischer Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung. – Patienten und Patientinnen mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion. Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur dem Anforderungsprofil der Schweiz. Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation der Schweiz. Gesellschaft für Kardiologie von 1990 entspricht. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen: – erhöhtes kardiales Risiko – verminderte Leistung des Myokards – Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.).

Die Dauer eines ambulanten Rehabilitationsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten. Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden