AS 2003 5345
Verordnung
über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau
(Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)
Änderung vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a und c
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, erhalten je Hektare und Jahr die folgenden Anbaubeiträge: Franken
für Raps, Soja, Sonnenblumen, Hanf, Ölkürbisse und Lein 1500
für Faserpflanzen ohne Hanf und Lein 2000
Art. 2 Abs. 1 Bst. a und c und 2
Anbaubeiträge werden nur ausgerichtet, wenn:
Aufgehoben
auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,25 Standard- Arbeitskräften besteht;
Für den Anbau von Hanf darf nur zertifiziertes Saatgut nach der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19982 verwendet werden. Zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut sind sämtliche Etiketten der verwendeten Sorten oder sonstige Beweisunterlagen vorzulegen.
Art. 9 Abs. 2
Für die Jahre 2004 bis 2007 werden für die Beiträge nach Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung sowie Artikel 18a der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 19983 jährlich höchstens 8,5 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.
Art. 17
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |