AS 2003 5345

Verordnung
über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau
(Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)

Änderung vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. a und c

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, erhalten je Hektare und Jahr die folgenden Anbaubeiträge: Franken

  1. für Raps, Soja, Sonnenblumen, Hanf, Ölkürbisse und Lein 1500

  2. für Faserpflanzen ohne Hanf und Lein 2000

Art. 2 Abs. 1 Bst. a und c und 2

Anbaubeiträge werden nur ausgerichtet, wenn:

  1. Aufgehoben

  2. auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,25 Standard- Arbeitskräften besteht;

Für den Anbau von Hanf darf nur zertifiziertes Saatgut nach der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19982 verwendet werden. Zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut sind sämtliche Etiketten der verwendeten Sorten oder sonstige Beweisunterlagen vorzulegen.

Art. 9 Abs. 2

Für die Jahre 2004 bis 2007 werden für die Beiträge nach Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung sowie Artikel 18a der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 19983 jährlich höchstens 8,5 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.

Art. 17

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz