AS 2003 5357
Verordnung des EVD
über die biologische Landwirtschaft
Änderung vom 26. November 2003
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern,
verordnet:
I
Die Verordnung des EVD vom 22. September 19971 über die biologische Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 13 Absatz 3bis, 18 Absatz 1 Buchstaben b–d, 23, 24a und 33a Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 19972 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), 2b. Abschnitt: Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
Art. 16g Aufnahme in das Informationssystem
Sorten, von denen biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial erhältlich ist, werden auf Antrag des Anbieters in das Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aufgenommen.
Voraussetzungen für die Aufnahme ist, dass der Anbieter:
nachweist, dass er oder, wenn der Anbieter nur mit vorverpacktem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial handelt, das letzte Unternehmen, sich dem in Kapitel 5 der Bio-Verordnung genannten Kontrollverfahren unterstellt hat;
nachweist, dass das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial, das in Verkehr gebracht wird, die allgemeinen Anforderungen an Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial erfüllt;
sich verpflichtet, alle in Artikel 16h verlangten Angaben zugänglich zu machen und diese Angaben auf Aufforderung des Betreibers des Informationssystems oder wann immer erforderlich zu aktualisieren;
sich verpflichtet, den Betreiber des Informationssystems unverzüglich zu unterrichten, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr verfügbar ist.
Der Betreiber des Informationssystems kann eine Eintragung löschen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt.
Art. 16h Eingetragene Informationen
Jede Eintragung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung;
den Namen und Angaben zur Erreichbarkeit des Anbieters oder seines Vertreters;
das Gebiet, in dem der Anbieter das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Verwender liefern kann;
das Land oder die Region, in dem bzw. in der die Sorte geprüft und für den Sortenkatalog zugelassen wurde;
den Termin, von dem an das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial verfügbar ist;
den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unternehmens zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle.
Art. 16i Liste des ausreichend verfügbaren Saatguts und vegetativem Vermehrungsmaterials
Anhang 10 enthält die Liste der Arten oder Untergruppen der Arten, von welchen in der Schweiz ausreichende Mengen an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus biologischer Landwirtschaft und eine nahezu ausreichende Anzahl von Sorten aus biologischer Landwirtschaft vorhanden sind. Diese Liste muss im Informationssystem enthalten sein.
Art. 16j Zugang zu den Daten
Die Daten des Informationssystems müssen den Verwendern von Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial und der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich sein.
Art. 16k Jährlicher Bericht
Der Betreiber des Informationssystems muss alle Meldungen gemäss Artikel 13a Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 1997 erfassen und die diesbezüglichen Angaben in einem jährlichen Bericht an das Bundesamt für Landwirtschaft weiterleiten.
Zu jeder Art, die von einem Nachweisdokument gemäss Artikel 16k Absatz 1 betroffen ist, muss der Bericht folgende Angaben enthalten:
den wissenschaftlichen Name der Art, die Untergruppe der Art und die Sortenbezeichnung;
die Gesamtzahl der eingegangenen Meldungen;
die Gesamtmenge an nicht biologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial, das von den Bezügern von Nachweisdokumenten verwendet worden ist;
die chemische Behandlung aus Gründen der Pflanzengesundheit nach Artikel 13a Absatz 6 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997.
II
Die Anhänge 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
Anhang 9 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Die Verordnung erhält den neuen Anhang 10 gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss
Anhang 3
(Art. 3) Teil A, A.1. Tabelle 2 E 303 K-Ascorbat Aufgehoben Teil B, B.1. Tabelle 1 Natriumhydroxid (Zuckerherstellung, Rapsölherstellung nur bis 31. März 2002) Aufgehoben Teil C, C.3. Wassertiere, nicht aus Aquakultur, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen. Naturdärme, nur bis 1. April 2006
Anhang 4
(Art. 4) Länderliste Argentinien, Ziff. 4 und 5: Costa Rica, Ziff. 4 und 5: 4. Kontrollbescheinigungserteilende Stelle: Ministerio de Agricultura y Ganaderia 5. Befristung der Aufnahme: Bis zum 30. Juni 2006. EU-Mitgliedstaaten, Ziff. 4 und 5:
Israel 1. Produkte:
Nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Bio-Verordnung vom 22. September 1997;
Verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte, pflanzliche Agrarerzeugnisse und Erzeugnisse, die im Wesentlichen solche Bestandteile enthalten, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung vom 22. September 1997. 2. Herkunft: Die Erzeugnisse nach Ziffer 1 Buchstabe a und die aus biologischer Landwirtschaft stammenden Bestandteile der Lebensmittel nach Ziffer 1 Buchstabe b, die im wesentlichen solche Erzeugnisse enthalten, müssen in Israel erzeugt oder nach Israel eingeführt worden sein:
aus der Schweiz; oder
aus einem nach diesem Anhang anerkannten Drittland. 3. Zertifizierungsstelle: Ministry of Agriculture and Rural Development, Plant Protection and Inspection Services (PPIS).
Neuseeland, Ziff. 1 und 5: 1. Produkte:
Nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Nutztiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Bio- Verordnung vom 22. September 1997, ausser Tieren und tierischen Erzeugnissen, die Hinweise auf die Umstellung auf die biologische Landwirtschaft tragen oder tragen sollen;
Verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte, pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung vom 22. September 1997, ausser tierischen Erzeugnissen, die Hinweise auf die Umstellung auf die biologische Landwirtschaft tragen oder tragen sollen, respektive deren Verarbeitungsprodukte. 5. Befristung der Aufnahme: Bis zum 31. Dezember 2004.
Anhang 9
Teil A: Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft Schweizerische Eidgenossenschaft Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft 1. Ausstellende Zertifizierungsstelle oder 2. Einfuhr gemäss: Behörde des Ursprungslandes (Name und Bio-Verordnung, Artikel 23 (Länderliste2 Adresse) Bio-Verordnung, Artikel 24 (Einzelermächtigung) 3. Laufende Nummer der Kontrollbescheini- 4. Bezugsnummer der Einzelermächtigung gung gemäss Artikel 24 der Bio-Verordnung 5. Exporteur (Name und Adresse) 6. Kontrollstelle oder -behörde 7. Hersteller oder Aufbereiter des Produktes 8. Ursprungsland 9. Bestimmungsland Schweiz 10. Erster Empfänger in der Schweiz (Name 11. Importeur (Name und Adresse) und Adresse) 12. Kennzeichnung und Nummern, Contai- 13. Zolltarifnummer 14. gemeldete Menge ner-Nr., Anzahl und Art, Verkehrsbezeich- in entsprechenden nung der Ware Einheiten (Kilogramm, Liter usw.) 15. Erklärung der in Feld1 angegebenen Stelle oder Behörde Hiermit wird bestätigt, dass diese Produkte nach Feld 12 gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 hergestellt wurden.
Stempel der ausstellenden Stelle oder Behörde
gemäss Anhang 4 der Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181) vom 22. September 1997 16. Für Einfuhren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (Einzelermächtigung): Erklärung der zuständigen EG-Behörde (bei Einfuhren in die EG gemäss
Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91).
Hiermit wird bestätigt, dass für die Vermarktung der Produkte nach Feld 12 in einem EG-Mitgliedstaat eine Einzelermächtigung nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilt wurde.
Stempel der zuständigen Behörde oder Zertifizierungsstelle 17. Prüfung der Sendung durch die zuständige Behörde (Grenztierarzt) oder Zertifizierungsstelle der Schweiz Einfuhrregistrierung (Nummer der Zollquittung, Datum der Einfuhr und Zollamt der Zollanmeldung):
Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Stempel 18. Erklärung des ersten Empfängers Hiermit wird bestätigt, dass die Annahme der Waren gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung erfolgt ist.
Name des Unternehmens Datum Teil B: Teilkontrollbescheinigung Schweizerische Eidgenossenschaft Teilkontrollbescheinigung Nr. … 1. Zertifizierungsstelle oder Behörde, die die 2. Einfuhr gemäss: zu Grunde liegende Kontrollbescheinigung Bio-Verordnung, Artikel 23 (Länderliste3) ausgestellt hat Bio-Verordnung, Artikel 24 (Einzeler- (Name und Adresse) mächtigung) 3. Laufende Nummer der zu Grunde liegen- 4. Bezugsnummer der Einzelermächtigung den Kontrollbescheinigung gemäss Artikel 24 der Bio-Verordnung 5. Unternehmen, das die ursprüngliche 6. Kontrollstelle oder –behörde Sendung in Partien aufgeteilt hat (Name und Adresse) 7. Name und Adresse des Importeurs der 8. Ursprungsland der 9. Gemeldete ursprünglichen Sendung ursprünglichen Gesamtmenge der Sendung ursprünglichen Sendung 10. Empfänger der durch die Aufteilung erhaltenen Partie (Name und Adresse) 11. Kennzeichnung und Nummern, Contai- 12. Zolltarifnummer 13. gemeldete Menge ner-Nr., Anzahl und Art, Verkehrsbezeich- der Partie in entsprenung der Partie chenden Einheiten (Kilogramm, Liter, usw.) 14. Erklärung der zuständigen Zertifizierungsstelle Diese Teilbescheinigung gilt für die in Feld 11 beschriebene Partie, die sich aus der Aufteilung einer Sendung ergibt, für die eine ursprüngliche Kontrollbescheinigung mit der in Feld 3 aufgeführten laufenden Nummer gilt. Stempel der zuständigen Stelle
gemäss Anhang 4 der Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181) vom 22. September 1997 15. Erklärung des Empfängers der Partie Hiermit wird bestätigt, dass die Annahme der Partie gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Name des Unternehmens
Anhang 10
Liste des ausreichend verfügbaren Saatguts zur Zeit noch kein Eintrag