AS 2004 1297

Ausführungsordnung vom 28. April 1977 zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Ausführungsordnung vom 28. April 1977

zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

SR 0.232.145.11; AS 1981 1275

I

Änderung vom 1. Oktober 2002 In Kraft getreten für die Schweiz am2. Oktober 2002 Anlässlich ihrer achtzehnten Tagung (7. ausserordentlichen Tagung), hat die Versammlung des Verbandes über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Verband von Budapest) die folgende Änderung angenommen:

Übersetzung1 «Regel 13 Veröffentlichung durch das Internationale Büro 13.1 Form der Veröffentlichung Jede Veröffentlichung durch das Internationale Büro nach dem Vertrag2 oder dieser Ausführungsordnung erfolgt auf Papier oder in elektronischer Form. 13.2 Inhalt

  1. Mindestens einmal jährlich, vorzugsweise im ersten Trimester des Jahres, wird eine auf den neuesten Stand gebrachte Liste der internationalen Hinterlegungsstellen mit Angaben über die Arten von Mikroorganismen, die bei jeder derartigen Stelle hinterlegt werden können, sowie über die von ihr erhobenen Gebühren veröffentlicht.

  2. Vollständige Angaben über alle folgenden Tatsachen sind einmal zu veröffentlichen, und zwar unverzüglich nach dem Eintritt dieser Tatsache.

  3. –v) keine Änderung»

II

Geltungsbereich der Ausführungsordnung3

Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 1297).

Siehe Geltungsbereich des Budapester Vertrags (SR 0.232.145.1).

für die Zwecke von Patentverfahren