AS 2004 2021

Verordnung
über die Gebühren und Entschädigungen für die
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

vom 7. April 2004

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF),
verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Als Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung gelten Überwachungsmassnahmen und Auskünfte.

Eine Überwachungsmassnahme stellt die Zusammenfassung verschiedener Überwachungstypen (Art. 2) für ein zu überwachendes Adressierungselement bei den Post- oder Fernmeldedienstanbieterinnen dar.

Auskünfte beinhalten Informationen über Teilnehmeranschlüsse und verschiedene Angaben zu den Fernmeldeanschlüssen bei den leitungsvermittelten Fernmeldediensten sowie Basisinformationen über Internet-Teilnehmer bei den paketvermittelten Fernmeldediensten (Art. 2).

SR 780.115.1

Art. 2 Gebühren und Entschädigungen

Die Gebühren und Entschädigungen (inklusive Mehrwertsteuer) betragen:

A. Leitungsvermittelte Fernmeldedienste Überwachungs-Typen Erläuterung Zu überwachen- Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte des/bekanntes in CHF an FDA in CHF Adressierungselement Circuit Nutzinformationen Rufnummer (Fest- 2410 1330 Switched (CS) gemäss Art. 16 Bst. a oder Mobilnetz), CS 1–32 3 und b VÜPF3 sowie IMEI oder IMSI jede Kombination Verkehrsdaten gemäss

Art. 16 Bst. c VÜPF

(Echtzeit-Überwachung) CS 4 Historische Verkehrs- Rufnummer (Fest- 700 540 daten gemäss Art. 16 netz/Mobilnetz), Bst. d VÜPF (rück- IMEI oder IMSI wirkende Überwachung) Auskünfte (A) Basisinformationen Bsp. Rufnummer 4 4 A0 über Teilnehmer- Festnetz, MSISDN, anschlüsse gemäss Teilnehmeradresse,

Art. 14 Abs. 1 SIM-Nummer Bst. a–c BÜPF)

A1, 2, 3, 4 Verschiedene Bsp. 360 250 Angaben zu den A1: PUK, IMSI, Fernmelde- IMEI, Refill-Cardanschlüssen gemäss Nummer

Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c BÜPF A2: Vertragskopie, Rechnungsdaten A3: Geografische Koordinaten, Zellenabdeckungskarten A4: Feste Umleitungen, Service-Nummern

wobei CS3 (entsprechend Art. 16 Bst. c VÜPF; SR 780.11) obligatorisch ist B. Paketvermittelte Fernmeldedienste Überwachungs-Typen Erläuterung Zu überwachen- Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte des/bekanntes in CHF an FDA in CHF Adressierungselement Packet Inhalt eingehender E-Mail-Adresse 2410 1330 Switched (PS) E-Mails gemäss PS 1–5 Art. 24 Bst. a VÜPF, jede Kombination Kommunikationsparameter eingehender E-Mails gemäss

Art. 24 Bst. b VÜPF, Kommunikationsparameter betreffend Mailbox Zugriff gemäss Art. 24 Bst. c VÜPF, Inhalt ausgehender E-Mails gemäss Art. 24 Bst. d VÜPF, Kommunikationsparameter ausgehender E-Mails gemäss Art 24 Bst. e VÜPF (Echtzeit-Überwachung)

PS 6 Historische Daten Dynamische 250 250 über die Zuordnung IP-Adresse von dynamischen IP-Adressen gemäss

Art. 24 Bst. f VÜPF

PS 7 Historische Daten Rufnummer (Fest- 700 540 über den Internet- netz/Mobilnetz), Zugang gemäss Login-Name oder

Art. 24 Bst. g VÜPF MAC-Adresse

PS 8 Historische Kommu- E-Mail-Adresse 700 540 nikationsparameter ein- und ausgehender E-Mails gemäss

Art. 24 Bst. h VÜPF

Auskünfte Basisinformationen Statische 10 10 A0 über Internet-Teil- IP-Adresse, nehmer und E-Mail- E-Mail-Adresse Adressen gemäss

Art. 27 VÜPF

A1, 2, 3, 4 Verschiedene Anga- Bsp. 360 250 ben zu den Fernmel- A 2: Vertragskopie, deanschlüssen Rechnungsdaten gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c BÜPF C. Postdienste Überwachungstyp Erläuterung Total Gebühren Entschädigung an in CHF Postdienstanbieterinnen in CHF Gemäss Art. 12 VÜPF Überwachung des Post- 80 40 verkehrs

Art. 3 Zusätzliche Pauschalen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit

Für Dienstleistungen, die ausserhalb der Zeit von Montag bis Freitag zwischen

Uhr und 17 Uhr erbracht werden, erhebt der Dienst für besondere Aufgaben (Dienst) eine zusätzliche Fallpauschale von 250 Franken pro Massnahme. Die Fallpauschale wird hälftig dem Dienst und den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen gutgeschrieben.

Art. 4 Gebühren und Entschädigungen für in dieser Verordnung nicht aufgeführte weitere Dienstleistungen

Der Dienst legt im Einzelfall die Höhe der Gebühren sowie der an die Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen zu entrichtende Entschädigung für Dienstleistungen fest, die in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind. Er berücksichtigt dabei den technischen und zeitlichen Aufwand.

Art. 5 Abrechnung

Der Dienst stellt der anordnenden Behörde nach Abschluss der einzelnen Überwachung Rechnung für die von ihm sowie von den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen erbrachten Dienstleistungen.

Er kann den Fernmeldedienstanbieterinnen Anfang und Mitte eines Kalenderjahres auf Basis der im Vorjahr erbrachten Dienstleistungen Vorauszahlungen leisten. Diese werden am Ende des Jahres mit den tatsächlichen erbrachten Dienstleistungen verrechnet.

Postanbieterinnen werden pro Dienstleistung entschädigt. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des UVEK vom 21. Juni 20004 über die Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird aufgehoben.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 31. Oktober 20015 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:

Art. 30 Abs. 1 und 2

Art. 36 Abs. 6

Anhang

Art. 8 Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt für alle Überwachungsmassnahmen, die nach ihrem Inkrafttreten angeordnet werden.

Die Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen werden bis Ende 2004 nach bisheriger Art fallweise entschädigt. Die erste Vorauszahlung kann per Anfang 2005 erfolgen, basierend auf der Statistik des Vorjahres.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2004 in Kraft.

7. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz