AS 2004 2411
Verordnung 1
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 1)
Änderung vom 7. April 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 4a Öffentliche Krankenanstalten und Kliniken
Das Gesetz ist anwendbar auf öffentliche Krankenanstalten und Kliniken im Rahmen von Arbeitsverhältnissen mit Assistenzärztinnen und Assistenzärzten.
Öffentliche Krankenanstalten und Kliniken sind Krankenanstalten und Kliniken der Kantone und der Gemeinden, die Bestandteil einer öffentlichen Verwaltung sind oder als öffentlich-rechtliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit oder als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisiert sind.
Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind Ärztinnen und Ärzte der Human-, Zahn- oder Tiermedizin, die nach erworbenem Staatsexamen eine Weiterbildung absolvieren:
zur Erlangung des ersten Facharzttitels; oder
für die Zulassung zur Eröffnung einer eigenen Praxis.
Art. 7 Abs. 3
Die Artikel 4 und 4a bleiben vorbehalten.
Art. 12 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 86 Sachüberschrift
Betrifft nur den italienischen Text.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
7. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |