AS 2004 2615

Verordnung des EFD
über zinsvergünstigte Hypothekardarlehen
(Hypothekardarlehensverordnung-EFD)

Änderung vom 19. Mai 2004

Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:

I

Die Verordnung des EFD vom 10. Dezember 20011 über zinsvergünstigte Hypothekardarlehen wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

In Artikel 4 werden die Ausdrücke «der EVK» durch «von PUBLICA» und «die EVK» durch «PUBLICA» ersetzt.

In den Artikeln 20 Absätze1 und 2, 21 Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b Ziffer 1 wird der Ausdruck «der EVK» durch «PUBLICA» ersetzt.

In den Artikeln 6 Absätze 2 und 3 und 19 wird der Ausdruck «der EVK» durch «von PUBLICA» ersetzt.

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung und die Verwaltung von zinsvergünstigten Hypothekardarlehen aus Mitteln der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA).

Art. 12 Abs. 2 und 4

Referenzzinssatz ist der untere Rand des Zinsbandes der Berner Kantonalbank für variable Hypotheken im I. Rang, erhöht um 0,25 Prozentpunkte.

Änderungen der Zinssätze erfolgen auf Monatsbeginn und werden von der EFV zwei Monate im Voraus schriftlich bekanntgegeben.

Art. 17 Abs. 2 erster Satz

Wird das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückbezahlt, so gilt ab diesem Zeitpunkt für Darlehen im I. Rang der untere Rand des Zinsbandes der Berner Kantonalbank für variable Hypotheken im I. Rang, erhöht um 0,25 Prozentpunkte. ...

Art. 18 Abs. 3 zweiter Satz

... Wird das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückbezahlt, so gilt ab diesem Zeitpunkt für Darlehen im I. Rang der untere Rand des Zinsbandes der Berner Kantonalbank für variable Hypotheken im I. Rang, erhöht um 0,25 Prozentpunkte. ...

Art. 21 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 22

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 2004 in Kraft.

19. Mai 2004 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz