AS 2004 2995
Personalverordnung
des Bundesgerichts
Änderung vom 24. Mai 2004
Das Bundesgericht
verordnet:
I
Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 77 Abs. 3 und 5
Aufgehoben
Zuständig für die Ausarbeitung und Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Sozialpartnern ist die Verwaltungskommission.
Art. 79 Sozialpartnerschaft
Die Mitsprache und die Mitwirkung der Sozialpartner in personalrelevanten Angelegenheiten, insbesondere bei Umstrukturierungen, werden vor allem durch frühzeitige und umfassende Information, durch Gelegenheit zur Stellungnahme und wenn nötig durch Verhandlungen gewährleistet.
Die Sozialpartner werden in allen wichtigen Personalangelegenheiten rechtzeitig und umfassend informiert und mindestens im Umfang von Artikel 33 Absatz 2 BPG konsultiert.
Als Sozialpartner des Bundesgerichts gelten die anerkannten Bundespersonalverbände.
Übernimmt das Bundesgericht im Wesentlichen eine Regelung der allgemeinen Bundesverwaltung, so beschränken sich Information und Konsultation auf die Personaldelegation des Bundesgerichts.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2004 in Kraft.
24. Mai 2004 Im Namen des Bundesgerichts Der Präsident: Heinz Aemisegger Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin