AS 2004 3515

Verordnung des VBS
über die Verwaltung der Armee
(VVA-VBS)

Änderung vom 25. Juni 2004

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
verordnet:

I

Die Verordnung des VBS vom 12. Dezember 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:

2a. Kapitel: Soldzulage (Art. 40 VVA)

Art. 4a

Die Soldzulage pro Tag für alle Angehörigen der Armee der nachstehenden Kader- Grundausbildungsdienste, unabhängig des Grades, beträgt in:

  1. den Anwärterschulen, Unteroffiziersschulen für Kpl, Küchencheflehrgängen und den Lehrgängen für höhere Unteroffiziere 5 Franken;

  2. den Unteroffiziersschulen für Wm Gruppenführer, Technischen Lehrgängen für technische Fw, Offiziersanwärterschulen, Offizierslehrgängen, Kadervorkursen zu Praktika und den Praktika als Unteroffiziere 10 Franken;

  3. den Kadervorkursen zu Praktika und den Praktika als höhere Unteroffiziere 20 Franken;

  4. den Offiziersschulen, inkl. den dazugehörigen Praktika 25 Franken;

  5. den Kadervorkursen zu Praktischen Diensten sowie den Praktischen Diensten als Korporal, Wachtmeister, Feldweibel, Fourrier und Hauptfeldweibel 40 Franken;

  6. den Kadervorkursen zu Praktischen Diensten und den Praktischen Diensten als Leutnant 50 Franken;

  7. den Grundausbildungsdiensten als höherer Unteroffizier oder als Subalternoffizier im Hinblick auf die Funktion eines Einheitskommandanten oder eines Führungsgehilfen Stufe Truppenkörper 80 Franken.