AS 2004 3525

Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

Änderung vom 30. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Art. 95 Abs. 1 Bst. g–k sowie Abs. 2 Bst. g–i

Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen: Tonnen

  1. Motorwagen mit vier Achsen 32,00

  2. Motorwagen mit mehr als vier Achsen 40,00

  3. Motorwagen mit mehr als vier Achsen im unbegleiteten kombinierten Verkehr 44,00

  4. dreiachsige Gelenkbusse 28,00

  5. landwirtschaftliche Traktoren 14,00 2 Die Achslasten dürfen (ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2) höchstens betragen für: Tonnen

  1. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text

  2. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text

  3. Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über1,40 m 27,00

Art. 103 Abs. 1bis

Schwere Motorwagen der Klassen M und N mit mehr als vier Achsen müssen mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie1 gemäss Ziffer 3.1.1 des Anhangs X der Richtlinie Nr. 71/320/EWG ausgerüstet sein.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

30. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz