AS 2004 3525
Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)
Änderung vom 30. Juni 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Art. 95 Abs. 1 Bst. g–k sowie Abs. 2 Bst. g–i
Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen: Tonnen
Motorwagen mit vier Achsen 32,00
Motorwagen mit mehr als vier Achsen 40,00
Motorwagen mit mehr als vier Achsen im unbegleiteten kombinierten Verkehr 44,00
dreiachsige Gelenkbusse 28,00
landwirtschaftliche Traktoren 14,00 2 Die Achslasten dürfen (ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2) höchstens betragen für: Tonnen
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text
Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über1,40 m 27,00
Art. 103 Abs. 1bis
Schwere Motorwagen der Klassen M und N mit mehr als vier Achsen müssen mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie1 gemäss Ziffer 3.1.1 des Anhangs X der Richtlinie Nr. 71/320/EWG ausgerüstet sein.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
30. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |