AS 2004 4363

Verordnung 05
über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung
bei der AHV/IV/EO

vom 24. September 2004

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9bis und 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG), und auf Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 19523 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG),
verordnet:

1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 1 Sinkende Beitragsskala

Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: Fr.

  1. obere Grenze nach den Artikeln 6 Absatz 1 und 8 Absatz 1 51 600.– AHVG auf

  2. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG auf 8 500.–

Art. 2 Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige

Die Grenze des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG wird auf 8400 Franken festgesetzt.

Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 353 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AHVG 706 Franken im Jahr.

SR 831.108

Art. 3 Ordentliche Renten

Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf 1075 Franken festgesetzt.

Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 1075–1055 =1,9 Prozent erhöht 1055 wird. Zur Anwendung gelangen die ab1. Januar 2005 gültigen Rententabellen.

Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

Art. 4 Indexstand

Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 195,5 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus:

  1. 182,5 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 110,0 (Mai 1993 = 100);

  2. 208,5 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2093 (Juni 1939 = 100).

Art. 5 Andere Leistungen

Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

2. Abschnitt: Invalidenversicherung

Art. 6

Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 IVG wird für obligatorisch versicherte Nichterwerbstätige auf 59 Franken im Jahr, für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige auf 118 Franken festgesetzt.

3. Abschnitt: Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

Art. 7

Der Mindestbeitrag nach Artikel 27 EOG für Nichterwerbstätige wird auf 13 Franken im Jahr festgesetzt.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung 03 vom 20. September 20024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz