AS 2004 4627

Reglement
über die Verwendung der Mittel des Fonds
für Verkehrssicherheit

Änderung vom 9. Juni 2004

vom Bundesrat genehmigt am1. Oktober 2004

Die Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit
verordnet:

I

Das Reglement vom 5. Dezember 19891 über die Verwendung der Mittel des Fonds für Verkehrssicherheit wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 und 4

Die Mittel aus den Unfallverhütungsbeiträgen werden wie folgt verwendet:

  1. mehrheitlich für die vom Fonds festgelegten Schwerpunktthemen und für Projekte im Auftrag des Fonds;

  2. im Übrigen für Projekte, welche sich in kein Schwerpunktthema einordnen lassen; die Gesuche werden nach der zu erwartenden Wirkung priorisiert.

Es werden keine Strukturbeiträge an Organisationen und Verbände ausgerichtet.

Art. 2 Abs. 1 und 2

Gesuche um Finanzhilfen aus dem Fonds müssen die Notwendigkeit der eingereichten Projekte nachweisen und deren unfallverhütende Wirkung begründen. Die Verwaltungskommission bewilligt Gesuche, die Schwerpunktthemen/Schwerpunktprogramme berühren, wenn:

  1. diese sich integrieren lassen; oder

  2. mehrere Gesuchsteller ihre Aktivitäten zusammenlegen und dadurch die Wirkung der Schwerpunktprogramme verstärken.

Die Gesuche sind ausschliesslich auf dem dafür vorgesehenen Formular des Fonds für Verkehrssicherheit einzureichen. Dieses kann im Internet2 heruntergeladen oder über die Geschäftsstelle bezogen werden.

www.verkehrssicherheitsfonds.ch

Art. 5 Abs. 1 und 3 Einleitungssätze sowie 4 zweiter Satz

Bei mehrjährigen Projekten sind jährlich folgende Unterlagen einzureichen: ...

Der Geschäftsstelle des Fonds für Verkehrssicherheit ist in jedem Fall sobald verfügbar, spätestens aber mit der Abrechnung, ein Belegexemplar einzureichen von: ...

… Bei Belegstücken genügt ein Exemplar; die Geschäftsstelle kann weitere Exemplare zuhanden der Verwaltungskommission anfordern.

Art. 6 Kontrolle

Die Begleitung eines Projektes wird der Geschäftsstelle übertragen.

DieVerwaltungskommission, die Präsidentin oder der Präsident können eine umfassende Überprüfung der Abrechnung anhand der Belege anordnen.

II

Diese Änderung tritt am1. Dezember 2004 in Kraft.

9. Juni 2004 Im Namen der Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit Der Präsident: Werner Jeger