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AS 2004 4655

Verordnung
über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge
der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF

vom 3. November 2004

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

Art. 14b Abs. 1

Die vorläufige Aufnahme kann von der Bundesanwaltschaft und von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde beantragt werden.

Art. 20 Abs. 1

Gegen Verfügungen des Bundesamtes für Migration kann beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Beschwerde erhoben werden, sofern nicht die Schweizerische Asylrekurskommission zuständig ist.

Art. 22e Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d

Das Bundesamt für Migration kann Personendaten aus dem Zentralen Ausländerregister folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren direkt zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist:

d. der Asylrekurskommission für ihre Aufgaben nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 19983 und nach dem vorliegenden Gesetz;

der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF

2. Asylgesetz vom 26. Juni 19984

Art. 101 Abs. 1 Bst. c

Aufgehoben

Art. 105 Abs. 1 Bst. c

Die Rekurskommission entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes betreffend die:

c. Wegweisungen, die nach diesem Gesetz verfügt wurden;

3. Strafgesetzbuch5

Art. 351bis Abs. 2 Bst. d und e

Folgende Behörden können im Rahmen von Absatz 1 über das RIPOL Ausschreibungen verbreiten:

  1. das Bundesamt für Migration;

  2. Aufgehoben

Art. 360bis Abs. 2 Bst. e und f

Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2) nehmen:

  1. das Bundesamt für Migration;

  2. Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

3. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz