AS 2004 4667

Verordnung des VBS
über Jugend+Sport
(J+S-V)

Änderung vom 18. November 2004

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
verordnet:

I

Die Verordnung des VBS vom 7. November 20021 über Jugend+Sport wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 1

An einem J+S-Kurs müssen mindestens drei Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen.

Art. 26 Abs. 2

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 27 Abs. 1

Die Aus- und Weiterbildung von J+S-Coachs erfolgt in Kursen und Modulen, die auf deren spezifische Aufgabe ausgerichtet sind.

Art. 46 Abs. 1

Die Anweisung der Bundesbeiträge erfolgt nach Eingang der Abrechnung. Diese muss spätestens einen Monat nach Abschluss des Angebotes bei der bewilligenden Instanz eingereicht werden.

II

Die Anhänge1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

18. November 2004 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

Anhang 1

(Art. 3) Badminton, Bahn (Radsport), Baseball/Softball, Basketball, Bergsteigen, Bike Multi Cross BMX (Radsport), Curling, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Freitauchen, Fussball, Geräteturnen, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Inlinehockey, Judo, Jiu-Jitsu, Karate, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Lagersport/Trekking, Landhockey, Leichtathletik, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Quer (Radsport), Radball, Regatta (Kanusport), Reiten, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rudern, Rugby, Schwimmen, Schwingen, Segeln, Skifahren, Skilanglauf, Skispringen, Skitouren, Snowboard, Speedskating (Rollsport), Sportklettern, Sportschiessen, Squash, Strasse (Radsport), Streethockey, Synchronized Skating, Synchronschwimmen, Tanzsport, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trial (Radsport), Triathlon, Turnen, Unihockey, Volleyball, Voltigieren, Wasserball, Wasserspringen, Wildwasser (Kanusport), Windsurfen.

Anhang 2

(Art. 9 Abs. 2, 11 Abs. 1, 14 Abs. 3) Spezifische Bestimmungen für den Einsatz von J+S-Leitern und -Leiterinnen im Zusammenhang mit der Gruppengrösse Bestimmungen für die Gruppengrössen und den Einsatz von J+S-Leiterpersonen: In den Sportarten Baseball/Softball, Basketball, Eishockey, Faustball, Fussball, Handball, Inline-hockey, Korbball, Landhockey, Rollhockey, Rugby, Streethockey, Synchronized Skating, Tchoukball, Unihockey, Volleyball und Wasserball darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmenden nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmenden muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche in der Sportart anerkannte J+S-Leiterperson eingesetzt werden. In den Sportarten Badminton, Bahn (Radsport), BMX (Radsport), Curling, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Fechten, Freitauchen, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Judo, Jiu-Jitsu, Karate, Kunstradfahren, Kunstturnen, Leichtathletik, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Quer (Radsport), Radball, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollkunstlauf, Schwimmen, Schwingen, Speedskating, Squash, Strasse (Radsport), Synchronschwimmen, Tanzsport, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trial (Radsport), Triathlon, Turnen, Voltigieren und Wasserspringen darf die Gruppengrösse von 16 Teilnehmenden nicht überschritten werden. Ab 17 Teilnehmenden muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche in der Sportart anerkannte J+S-Leiterperson eingesetzt werden. In den Sportarten Regatta (Kanusport), Reiten, Segeln, Skifahren, Skilanglauf, Skispringen, Snowboard, Wildwasser (Kanusport) und Windsurfen darf die Gruppengrösse von 12 Teilnehmenden nicht überschritten werden. Ab 13 Teilnehmenden muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche in der Sportart anerkannte J+S-Leiterperson eingesetzt werden. In den Bergsportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern darf im Outdoor- Bereich die Gruppengrösse 6 Teilnehmende nicht überschreiten, im Indoor-Bereich

Teilnehmende. Ab 7, bzw. 13 Teilnehmenden muss jeweils für maximal 6, bzw. maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche in der Sportart anerkannte J+S-Leiterperson eingesetzt werden. In J+S-Lagern der NG 3 und 5 können anstelle von zusätzlichen J+S-Leiterpersonen volljährige Personen ohne J+S-Anerkennung eingesetzt werden. Die Pauschalentschädigung basiert auf der Anzahl der eingesetzten J+S-Leiterpersonen. In den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern sowie in Lagersport/ Trekking muss die verantwortliche Person als Kursleiter oder Kursleiterin qualifiziert sein. Für die Sicherheitsaktivitäten in Lagersport/Trekking: Wasseraktivitäten, Winteraktivitäten und Bergtrekking muss eine entsprechend ausgebildete J+S-Leiterperson eingesetzt werden.

In der Sportart Segeln können nur entsprechend qualifizierte Leiterpersonen J+S-Kurse oder -Lager auf Yachten oder Jollen anbieten. In der Sportart Segeln gelten aus Sicherheitsgründen zwei zusätzliche Regeln:

  1. Auf der Unterrichtsstufe1 können pro Leiterperson maximal 6 Boote und/ oder 12 Teilnehmende betreut werden;

  2. Auf den Unterrichtsstufen 2–5 können pro Leiterperson maximal 8 Boote und/oder 12 Teilnehmende betreut werden.