AS 2004 4873

Verordnung
über die Gewährung von Beiträgen
für die internationale Zusammenarbeit in Bildung
und Wissenschaft

Änderung vom 24. November 2004

Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. Juli 20011 über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft wird wie folgt geändert:

Art. 4 erster Satz

Die Gesuche um Beiträge sind beim Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat) einzureichen. ...

Art. 5 Konsultationen

Das Staatssekretariat konsultiert andere Ämter oder Forschungsorgane, die durch das Vorhaben betroffen sind.

Art. 7 Abs. 1–3

Aufgehoben

Über Beiträge bis 1 Million Franken entscheidet die Staatssekretärin oder der Staatsekretär für Bildung und Forschung.

Über Beiträge von mehr als 1 Million Franken entscheidet das Departement. Das Staatssekretariat stellt Antrag.

Art. 8 Überprüfung

Das Staatssekretariat überprüft die Verwendung der Bundesbeiträge.

und Wissenschaft

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

24. November 2004 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin