AS 2004 5019
Markenschutzverordnung
(MSchV)
Änderung vom 3. Dezember 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19921 wird wie folgt geändert:
Art. 7
Art. 10 Abs. 1
Die Marke muss grafisch darstellbar sein. Das Institut kann für besondere Markentypen weitere Arten der Darstellung zulassen.
Art. 17a, 18, 18a Abs. 2, 26 Abs. 4 und 5 sowie 27
Art. 33 Antrag und Gebühren
Aufgehoben
Der Antrag auf Änderung oder Berichtigung der Markeneintragung ist gebührenpflichtig.
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 34
Art. 35
Die vollständige Löschung der Markeneintragung ist gebührenfrei.
Für eine Teillöschung erhebt das Institut eine Gebühr.
Art. 36 Abs. 4
Art. 38 Abs. 1
Art. 39 Abs. 3 und 40a
Art. 41 und 41a
Gliederungstitel vor Art. 42
4. Kapitel: Veröffentlichungen des Instituts
Art. 43 Publikationsorgan
Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.
Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.
Art. 48 Abs. 1
Art. 49 Abs. 2 und 50 Abs. 3
Art. 56 Abs. 1 und 57
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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