AS 2004 5037

Verordnung
über den Schutz von Topographien
von Halbleitererzeugnissen
(Topographienverordnung, ToV)

Änderung vom 3. Dezember 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Topographienverordnung vom 26. April 19931 wird wie folgt geändert:

Art. 2a Unterschrift

Eingaben müssen unterzeichnet sein.

Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Institut nachgereicht wird.

Die Anmeldung zum Registereintrag muss nicht unterzeichnet sein. Das Institut kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

Art. 2b Elektronische Kommunikation

Das Institut kann die elektronische Kommunikation zulassen.

Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

Art. 3

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 5 Abs. 4

Soweit das Institut die Unterlagen zur Identifizierung elektronisch entgegennimmt (Art. 2b), kann es von diesem Artikel abweichende Anforderungen festlegen; es veröffentlicht diese in geeigneter Weise.

Art. 11 Abs. 3 und 4

Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.

Aufgehoben

Art. 12 Abs. 1–3 und 5

Der Antrag auf Änderung von Registereintragungen (Art. 7 Bst. c, h oder i) ist gebührenpflichtig.

Wird für dieselbe Topographie gleichzeitig die Eintragung mehrerer Änderungen beantragt, so ist nur die einfache Gebühr zu entrichten.

Betrifft nur den italienischen Text.

Die vollständige Löschung ist gebührenfrei. Für eine Teillöschung erhebt das Institut eine Gebühr.

Art. 14, 18 Abs. 1 und 19

Betrifft nur den italienischen Text.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.