AS 2004 5387
Verordnung
zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
(MWSTGV)
Änderung vom 10. Dezember 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 29. März 20001 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer wird wie folgt geändert:
Art. 23 Abs. 4
Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–3 für die Beanspruchung einer Steuerbefreiung gelten nicht für Bezüge von Treibstoff, für welche die begünstigte Einrichtung oder die begünstigte Person auf Grund der Artikel 26–28 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19962, der Artikel 30 und 31 der Verordnung vom 23. August 19893 über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz sowie der Artikel 28 und 29 der Verordnung vom 13. November 19854 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten die Befreiung von der Mineralölsteuer beanspruchen kann. In diesem Fall muss der Leistungserbringer nachweisen können, dass die Eidgenössische Zollverwaltung die Mineralölsteuer nicht erhoben oder diesem rückvergütet hat.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
10. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |