AS 2004 657
Verordnung des EVD
über den Mindestumfang an Investitionen
und anrechenbare Liegenschaftskosten
vom 27. Januar 2004
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 8 Absatz 6 der Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 20031 (WFV),
verordnet:
Art. 1 Mindestumfang an Investitionen bei Erneuerungen
Die Investitionen müssen in der Regel bei durchschnittlich 50 000 Franken pro Wohnung liegen.
Art. 2 Anrechenbare Liegenschaftskosten
Für Neubauten und umfassende Erneuerungen mit wesentlichen Grundrissveränderungen werden folgende Pauschalen festgelegt:
0,9 Prozent der Anlagekosten für Unterhaltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds, für den Risikozuschlag sowie für die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben;
4 Prozent des nicht verbilligten Nettomietzinses für die Verwaltungskosten.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2004 in Kraft.
27. Januar 2004 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss SR 842.11 V des EVD