AS 2004 905

Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik
(mit Anlage und Anhängen)

Originaltext

Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs vom 31. Januar 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik

Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 20031 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. Dezember 2003

Botschaft des Bern, den 31. Januar 2003 Fürstentums Liechtenstein

Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern

Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten den Empfang seiner Note vom 31. Januar zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:

«Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, der Botschaft die folgende Angelegenheit zu unterbreiten: Unter Hinweis auf die in Liechtenstein aufgrund des Vertrages vom 29. März 19232 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) anwendbare schweizerische Landwirtschaftsgesetzgebung und unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 4 Absatz 2 des Zollvertrages schlägt das Departement den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Massnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik wie folgt vor.

1. Zweck/Grundsätzliches Ziel dieser Vereinbarung ist die Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Agrarpolitik, einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen zur Sicherung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum Schweiz-Liechtenstein.

SR 0.916.051.41 1 AS 2004 903

Die Beteiligung Liechtensteins betrifft Massnahmen in den Bereichen Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Tierzucht, des Weiteren Ausgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft im Bereich Grundlagenverbesserung. Im Gegenzug wird Liechtenstein an den mit der Marktregulierung zusammenhängenden Einnahmen des Bundesamtes für Landwirtschaft beteiligt.

2. Beteiligung Liechtensteins an Massnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik 2.1 Grundlage Rechtsgrundlage für den Einbezug liechtensteinischer Produzenten, Verarbeiter und Händler in die Massnahmen der schweizerischen Agrarpolitik bilden die in der Anlage aufgeführten schweizerischen Erlasse, die in Liechtenstein im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Die Anlage bildet Bestandteil dieser Vereinbarung. 2.2 Massnahmen Die Massnahmen und die entsprechenden Budgetrubriken, an welchen sich Liechtenstein beteiligt, ergeben sich aus dem Anhang. Der Anhang bildet Bestandteil dieser Vereinbarung. 2.3 Gleichstellung Hinsichtlich dieser Massnahmen sind liechtensteinische Personen oder Erzeugnisse schweizerischen Personen oder Erzeugnissen gleichgestellt. 2.4 Verwaltungstechnische Abwicklung Die verwaltungstechnische Abwicklung der Massnahmen (Verfahren), insbesondere die Erhebung von Daten in Liechtenstein und deren Übermittlung an schweizerische Stellen sowie die Behandlung und der Vollzug von Verfügungen schweizerischer Behörden an liechtensteinische Adressaten, erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den zuständigen Ämtern. Es gelten folgende Grundsätze: a) die Erhebung der notwendigen Grundlagen und Daten für den Erlass von Beitragsverfügungen sowie die Weiterleitung an die zuständigen schweizerischen Behörden erfolgen durch das liechtensteinische Landwirtschaftsamt; b) die Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteinische Antragsteller erfolgt direkt durch das Bundesamt für Landwirtschaft; c) die zuständigen Behörden und die beauftragten Stellen gewähren sich Zugriff auf Daten, soweit dies für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist. Verfügungen schweizerischer Behörden, die gestützt auf diesen Notenaustausch und den gemäss dessen Anlage anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften erlassen werden, werden in Liechtenstein anerkannt und vollstreckt.

Die zuständige liechtensteinische Behörde wird über geplante Amtshandlungen schweizerischer Behörden auf liechtensteinischem Territorium, welche sich nach Massgabe der durch diese Vereinbarung anwendbaren Landwirtschaftsgesetzgebung ergeben, vorgängig informiert. Sie ist bei der Durchführung dieser Amtshandlungen anwesend. 2.5 Anwendbarkeit des schweizerischen Landwirtschaftsgesetzes In Bezug auf die Beteiligung Liechtensteins an den Massnahmen gemäss Anhang ist das Bundesgesetz vom 29. April 19983 über die Landwirtschaft in dem gemäss Anlage festgelegten Umfang anwendbar.

Artikel 166 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft ist nicht anwendbar, soweit die liechtensteinischen Behörden eigene gleichwertige Massnahmen

treffen. Verwaltungsmassnahmen werden durch das liechtensteinische Landwirtschaftsamt gestützt auf Artikel 169 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft getroffen, soweit Liechtenstein keine eigenen gleichwertigen Vorschriften hat. 2.6 Bemessungsgrundlage Basis für die Bemessung des auf Liechtenstein jeweils entfallenden Beitrags bilden die jährlich bewilligten Zahlungskredite des Bundes gemäss Anhang. Die Bemessungsgrundlage wird in Bereichen gekürzt, wo es sich um Mittel handelt, die der direkten oder indirekten Förderung der Ausfuhr ausschliesslich schweizerischer Erzeugnisse dienen. Der Anteil Liechtensteins an den einzelnen Budgetrubriken ist im Anhang aufgeführt. 2.7 Eigene Massnahmen Liechtensteins Die Beteiligung Liechtensteins an den schweizerischen Massnahmen schliesst zusätzliche liechtensteinische Massnahmen zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen nicht aus. Im Bereich der Milchwirtschaft ergreift Liechtenstein zusätzliche Stützungsmassnahmen

  1. zur Kompensation substantieller Milchpreisdifferenzen zwischen der Region Ostschweiz und Liechtenstein;

  2. zur Förderung der Vorwärtsintegration seiner Milchwirtschaft.

Das Förderprogramm gemäss Buchstabe b erstreckt sich über einen Zeitraum von längstens sechs Jahren ab dessen Inkraftsetzung. Über eine allfällige Verlängerung dieser Massnahme finden rechtzeitig bilaterale Verhandlungen statt. Das Förderprogramm darf nach einer allfälligen Aufhebung der Milchkontingentierung in der Schweiz keine mengenbezogenen Massnahmen, wie beispielsweise Verarbeitungsprämien, beinhalten.

2.8 Milchkontingentierung Die liechtensteinischen Stützungsmassnahmen und die Befreiung Liechtensteins von den exportbezogenen Stützungskosten setzen ein Festhalten an der Kontingentierung in Höhe des liechtensteinischen Verbrauchs voraus.

3. Beteiligung Liechtensteins an bestimmten Ausgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft 3.1 Gleichstellung Hinsichtlich des Zugangs zu und der Inanspruchnahme von Leistungen schweizerischer Stellen in den im Anhang aufgeführten Bereichen Pflanzen- und Tierzucht, Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sind liechtensteinische Personen, Organisationen oder öffentliche Verwaltungen schweizerischen Personen, Organisationen oder öffentliche Verwaltungen gleichgestellt. 3.2 Bemessungsgrundlage Basis für die Bemessung des auf Liechtenstein jeweils entfallenden Betrages bilden die jährlich bewilligten Zahlungskredite des Bundes gemäss Anhang. Das Bundesamt für Landwirtschaft stellt zu diesem Zweck die jeweiligen Budget- und Abrechnungsdaten mit höchstmöglichem Detaillierungsgrad zur Verfügung. Der Anteil Liechtensteins an den einzelnen Budgetpositionen ist im Anhang aufgeführt. 3.3 Verwaltungskostenpauschale Liechtenstein entrichtet im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung eine Verwaltungskostenpauschale in der Höhe von 3 % des effektiv von Liechtenstein zu leistenden jährlichen Anteilsbetreffnisses gemäss Ziffern 5.1 und 5.2.

4. Beteiligung Liechtensteins an bestimmten Einnahmen des Bundesamtes für Landwirtschaft 4.1 Grundsatz Soweit im Bereich der von Liechtenstein mitfinanzierten Massnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik gemäss Anhang Einnahmen erzielt werden, wird Liechtenstein daran beteiligt. 4.2 Bemessungsgrundlage Basis für die Bemessung des auf Liechtenstein entfallenden Betrages bilden die jährlich bewilligten Zahlungskredite des Bundes gemäss Anhang. Das Bundesamt für Landwirtschaft stellt zu diesem Zweck die jeweiligen Budget- und Abrechnungsdaten mit höchstmöglichem Detaillierungsgrad zur Verfügung. Der Anteil Liechtensteins an den einzelnen Budgetpositionen ist im Anhang aufgeführt.

5. Anteilsbetreffnis, Zahlweise 5.1 Anteilsbetreffnis Das auf Liechtenstein entfallende Anteilsbetreffnis am Saldo aus den Ausgaben nach Ziffern2 und 3 und den Einnahmen nach Ziffer 4 entspricht dem Verhältnis der Einwohnerzahl Liechtensteins zur Gesamtzahl der Einwohner beider Länder nach der jeweils letzten definitiven Volkszählung. 5.2 Zahlweise Die Beiträge Liechtensteins nach Ziffer 5.1 werden jährlich zur Mitte des Jahres auf der Basis der bewilligten Zahlungskredite geleistet und im Folgejahr definitiv auf der Basis des effektiven Jahresergebnisses bereinigt.

6. Änderungen und Weiterentwicklung 6.1 Änderungen der Anlage Ergänzungen oder Änderungen der für diese Vereinbarung massgeblichen schweizerischen Agrargesetzgebung werden dem liechtensteinischen Landwirtschaftsamt durch das Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich mitgeteilt und durch das liechtensteinische Landwirtschaftsamt bestätigt, nachdem über deren Aufnahme in die Anlage Einvernehmen erzielt worden ist. Die bereinigte Anlage wird jeweils im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht. 6.2 Änderungen des Anhangs Änderungen des Anhangs, die sich aufgrund von Änderungen der schweizerischen Budgetrubriken ergeben, werden dem liechtensteinischen Landwirtschaftsamt durch das Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich mitgeteilt und durch das liechtensteinische Landwirtschaftsamt bestätigt, nachdem über deren Aufnahme in den Anhang Einvernehmen erzielt worden ist. Der bereinigte Anhang wird jeweils im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht. 6.3 Konsultationen Vorlagen zur Änderung von schweizerischen Rechtsvorschriften, die gemäss dieser Vereinbarung anwendbar sind und auf deren Grundlage sich Liechtenstein beteiligt, werden Liechtenstein parallel zur Vernehmlassung in der Schweiz zur Stellungnahme unterbreitet. Liechtensteinische Vorlagen in diesem Bereich werden der Schweiz zur Stellungnahme unterbreitet.

7. Entwicklung der Landwirtschaftspolitik 7.1 Beteiligung Liechtensteins Liechtenstein wird sich grundsätzlich auch an zukünftigen Massnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik beteiligen. Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Entwicklung der schweizerischen Landwirtschaftspolitik die Art und den Umfang einer allfälligen liechtensteinischen Beteiligung periodisch zu prüfen.

7.2 Informationsaustausch Die Vertragsparteien pflegen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden Notenaustausches einen regelmässigen Informationsaustausch, namentlich bezüglich der Ergreifung jeweils eigener Massnahmen im Bereich der Vorwärtsintegration.

8. Kündigung Diese Vereinbarung kann von jeder Partei jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.

9. Übergangsbestimmung Für den Bereich der Milchwirtschaft gilt eine rückwirkende Beteiligung ab 1. Januar 2000. Die liechtensteinischen Beiträge werden mit bereits empfangenen bzw. rückwirkend zu beanspruchenden Leistungen aus den Massnahmen verrechnet. Für das Jahr 2000 beträgt die Beteiligung Liechtensteins CHF 298 595.–. Für das Jahr 2001 beträgt die Beteiligung Liechtensteins CHF 328 441.–. Für das Jahr 2002 beträgt die Beteiligung Liechtensteins CHF 48 100.–. Der definitive Beitrag Liechtensteins wird nach Inkrafttreten des Notenaustausches in Anwendung von Ziffer 5.2 auf der Basis der Budgetbeträge geleistet und in der Folge auf der Basis des effektiven Jahresergebnisses 2002 bereinigt. Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die Antwortnote der Botschaft eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein. Die Vereinbarung wird ab dem 1. Februar 2003 vorläufig angewendet. Sie tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben. Gerne benützt das Departement auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.» Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein bekannt zu geben. Die Note des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, die ab dem 1. Februar 2003 vorläufig angewendet wird. Sie tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderliche innerstaatliche Verfahren mitgeteilt haben. Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Anlage SR Nr. Titel des Erlasses BS/AS 910.17 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über 1999 393 Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau 1999 1698 (Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV) 2001 25 2001 2507 anwendbar, mit Ausnahme von Art. 1–8 916.010 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die 1998 3205 Unterstützung der Absatzförderung von Landwirt- 2000 187 schaftsprodukten (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung) 916.113.11 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die 1999 77 Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung) anwendbar sind Art. 4–17 916.131.11 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die 1999 415 Marktentlastungsmassnahmen bei Steinobst und die Verwertung von Kernobst (Verordnung über die Massnahmen bei Obst) 916.151 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produk- 1999 420 tion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem 2001 333 Vermehrungsmaterial (Saatgut-Verordnung) anwendbar ist Art. 18 916.310 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über 1999 95 die Tierzucht 2000 2639 anwendbar sind Art. 1–13, 28–29 916.310.31 Verordnung vom 7. Dezember 1998 des BLW über 1999 448 die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht 916.310.51 Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über 1999 45 die Höhe der Exportbeiträge für Zuchtvieh 2002 2681 916.341 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den 1999 111 Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtvieh- 2001 314 verordnung, SV) anwendbar sind Art. 7–13 SR Nr. Titel des Erlasses BS/AS 916.350.2 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über Zielpreis, 1999 1226 Zulagen und Beihilfen im Milchbereich 2000 406 (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) 2001 842 2002 213 2002 3050 916.350.21 Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 1999 1220 über die Höhe der Beihilfen für Milchprodukte 2002 1100 sowie über Vorschriften für den Buttersektor 2002 1793 und die Einfuhr von Vollmilchpulver 916.350.3 Verordnung vom 7. Dezember 1998 für den 1999 1197 Übergang zur neuen Milchmarktordnung 2000 408 (Übergangsverordnung Milch) 2001 843 2002 214 916.371 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über 1999 126 den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV) 2001 2513 2002 2841 anwendbar sind Art. 13, 13a und 15 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die 1998 3033 Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) 2001 1539 anwendbar sind Art. 12, 38–40, 166 Abs. 1 und 2, 168–171, 173 Abs. 1 Bst. c, d, e und o, Abs. 2, Abs.

3 Bst. b, Abs. 4 und 5, Art. 174–176, 178 Abs. 1–3, 180, 181 Abs. 1 und 2, 183 und 187 Abs. 2 und 3

Anhang

Rubrik/Bezeichnung Liechtensteinischer Beteiligungsansatz in Prozent Ausgaben Grundlagenverbesserung Planzen- und Tierzucht 708.3601.100 Tierzucht 100 Beratungswesen 708.3601.101 Landwirtschaftliche Beratung 25 Pflanzenschutz 708.3110.120 Summe Infrastruktur 100 708.3120.120 Summe Betrieb 100 708.3180.120 Summe Dienstleistungen Dritter 100 708.3190.120 Summe übrige Sachausgaben 100 708.3600.120 Bekämpfungsmassnahmen 100 Produktion und Absatz Absatzförderung 708.3600.200 Summe Absatzförderung 30 Milchwirtschaft 708.3180.212 Administration Milchverwertung 50 708.3601.210 Preiszulage auf verkäster Milch 50 708.3602.210 Zulagen für silagefreie Fütterung 50 708.3603.210 Inlandbeihilfen für Butter 100 708.3604.210 Inlandbeihilfen für Magermilch und Milchpulver 100 708.3605.210 Inlandbeihilfen für Käse 100 Viehwirtschaft 708.3181.230 Entschäd. Organisation Schlachtvieh 100 708.3600.230 Ausfuhrbeihilfen Zucht- und Nutzvieh 100 708.3600.231 Inlandbeihilfen Schlachtvieh/Fleisch 100 708.3600.232 Summe Beihilfen Inlandeier 40 Rubrik/Bezeichnung Liechtensteinischer Beteiligungsansatz in Prozent Ausgaben (Fortsetzung) Produktion und Absatz (Fortsetzung) Pflanzenbau 708.3601.241 Zuckerrübenverarbeitung 100 708.3602.241 Ölsaatenverarbeitung 100 708.3603.241 Kartoffelverwertung 100 708.3604.241 Saatgutproduktion 100 708.3605.241 Obstverwertung 6 708.3606.241 Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe 100 Einnahmen 708.5160.102 Erlöse aus KV Fleisch von Pferden und Rindern 100 708.5160.103 Erlöse aus KV Kartoffeln und Mostobst 90 708.5160.104 Erlöse aus KV Käse 100 708.5310.112 Verschiedene Gebühren 84 708.5310.111 Sortenschutzgebühren 100