AS 2005 1021

Verordnung des UVEK
über die Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr
(VSL)

Änderung vom 7. Januar 2005 (SR 748.122; AS 2005 663)

statt:

Art. 18 Abs. 2 und 3

Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der schweizerischen zugelassenen Bordverpflegungsunternehmen.

Die Luftverkehrsunternehmen stellen sicher, dass die Bordverpflegung von nicht zugelassenen Unternehmen zusätzlichen Sicherheitskontrollen entsprechend den Anforderungen des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt unterzogen wird.

muss es heissen:

Art. 18 Kontrolle von Bordverpflegung und anderen Versorgungsgütern

Die Luftverkehrsunternehmen treffen geeignete Massnahmen, um im Rahmen des Zumutbaren sicherzustellen, dass sich in der Bordverpflegung und in den anderen Versorgungsgütern keine verbotenen Gegenstände befinden.

Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der schweizerischen zugelassenen Bordverpflegungsunternehmen.

Die Luftverkehrsunternehmen stellen sicher, dass die Bordverpflegung von nicht zugelassenen Unternehmen zusätzlichen Sicherheitskontrollen entsprechend den Anforderungen des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt unterzogen wird.

15. Februar 2005 Bundeskanzlei