AS 2005 1051
Bundesgesetz
über die Aufhebung der Haftung der Erben
für Steuerbussen
vom 8. Oktober 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 26. Januar 20041 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 20042,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer
Art. 179
Aufgehoben Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Oktober 2004
Bussen nach Artikel 1794 sind nicht mehr vollstreckbar und können von den Steuerbehörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden.
Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuer der Kantone und Gemeinden
Art. 57 Abs. 3
Aufgehoben
AS 1991 1184
Art. 78c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Oktober 2004
Bussen nach Artikel 57 Absatz 36 sind nicht mehr vollstreckbar und können von den Steuerbehörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden.
Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
Ständerat, 8. Oktober 2004 | Nationalrat, 8. Oktober 2004 |
|---|---|
Der Präsident: Fritz Schiesser | Der Präsident: Max Binder |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Ueli Anliker |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 27. Januar 2005 unbenützt abgelaufen.7
Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am1. März 2005 in Kraft.
28. Januar 2005 Bundeskanzlei
AS 1991 1256