AS 2005 1053
Verordnung
über die Lärmsanierung der Eisenbahnen
(VLE)
Änderung vom 2. Februar 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. November 20011 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a und d
Diese Verordnung gilt für bei Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb stehende Schienenfahrzeuge, die:
im Zeitpunkt ihrer Sanierung mit Grauguss-Bremssohlen oder einem lärmarmen Bremssystem ausgerüstet sind, welches nicht dem Stand der Technik entspricht;
eine erhebliche jährliche Laufleistung auf Strecken bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen aufweisen, deren Lärmemissionen bei Inkrafttreten des Gesetzes an mehreren Stellen höher als 65 dB(A) tags respektive 55 dB(A) nachts liegen.
Art. 9 Abs. 1 und 3
Die einstellende Bahnunternehmung oder der Eigentümer von Schienenfahrzeugen, die saniert werden müssen, erstellt ein Programm für deren Sanierung.
Die einstellende Bahnunternehmung oder der Eigentümer der Schienenfahrzeuge reicht das Sanierungsprogramm dem BAV ein. Dieses genehmigt nach Anhörung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) das Sanierungsprogramm, sofern die darin vorgesehenen Massnahmen dieser Verordnung und der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19832 sowie deren Ausführungsvorschriften entsprechen.
Art. 12 Beitragsgesuch
Das Sanierungsprogramm gilt als Beitragsgesuch nach Artikel 11 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903.
Art. 20 Verhältnismässigkeit der Kosten
Die Kosten für bauliche Lärmschutzmassnahmen gelten in der Regel als verhältnismässig, wenn das nach Anhang 3 ermittelte Verhältnis zwischen den Kosten der baulichen Massnahmen und dem Nutzen für die betroffene Bevölkerung höchstens
beträgt.
Fallenerhebliche Zusatzkosten für Anpassungen der bestehenden Bauten und Anlagen an, so ist deren Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung der Kosten- Nutzen-Ermittlung nach Absatz 1 zu beurteilen.
Art. 25 Abs. 1
Das Plangenehmigungsgesuch des Inhabers der Eisenbahninfrastruktur gilt als Beitragsgesuch nach Artikel 11 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904.
Art. 33 Abs. 4
In der Regel erfolgt die Rückerstattung an die Person, die im Zeitpunkt der Plangenehmigung Gebäudeeigentümerin ist.
II
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am1. März 2005 in Kraft.
2. Februar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 1
(Art. 8, 16 Abs. 2 und 37 Abs. 2) Schienenfahrzeuge
1 Sanierungswert
Der Sanierungswert beträgt für:
b. Güterwagen LpAeq,Tp = 86 dB(A).
2 Messverfahren
Für das Messverfahren sind die Bestimmungen der prEN ISO 3095/Januar 2001 anzuwenden. Die Sanierungswerte beziehen sich auf eine Schienenrauheit gemäss High Speed TSI (Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 20026 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge» des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48EG) für Wellenlängen <6 cm.
Die Sanierungswerte gelten für eine konstante Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h, gemessen im Abstand von 7,5 m ab Gleisachse und in einer Höhe von1,2 m ± 0,2 m über Schienenoberkante.
Als massgebende Lärmemission einer Wagenkategorie gilt der arithmetische Mittelwert der Messwerte der Prüfmuster.
3 Kontrolle
Das BAV bezeichnet pro Wagenkategorie repräsentative Prüfmuster.
Das BAV bestimmt im Einvernehmen mit dem BUWAL die Prüfstellen und das Messprogramm.
Das BUWAL wird über die Ergebnisse der Kontrollmessungen informiert.
LpAeq,Tp: in Dezibel ausgedrückter, A-bewerteter Schallpegel einer während der Dauer T gemessenen und auf die Vorbeifahrtsdauer Tp bezogenenVorbeifahrt des zu prüfenden Fahrzeugs.
Anhang 3
(Art. 20) Kosten-Nutzen-Index (KNI)
Ziff. 2 .1 und 2.2
2.1 Formel Der KNI wird nach folgender Formel berechnet:
Jahreskosten ∑ (Kostenansatz × Teillänge der Massnahme) Nutzen ∑ (∆dB(A) gewichtet × Personen) 2.2 Ermittlung der Kosten
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Der Kostenansatz kann nicht mittels Beiträgen Dritter reduziert werden.
Für andere Arten von baulichen Lärmschutzmassnahmen (z.B. Dämme oder Erdwälle) sind6,5 % der situationsspezifischen, geschätzten Gesamtkosten einzusetzen. Die Kostenannahmen sind dem BAV darzulegen.